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5 U 43/07 - Grundstücksbereinigungsanspruch bei Erwerb des Grundstücks nach dem 2. Oktober 1990, grundstücksbezogener Nutzungsbegriff, Nutzungsverhältnisse vor der Gründung der DDR, Grunddienstbarkeit, Wege- und Fahrrecht, Verweigerungsrecht wegen erheblicher Grundstücksbeeinträchtigung, Einverständnis des Rechtsvorgängers mit der Mitbenutzung des dienenden GrundstücksLeitsatz: 1. Der Grundstücksbereinigungsanspruch steht - da grundstücksbezogen - auch dem zu, der ein Grundstück nach dem 2. Oktober 1990 von dem vormaligen Nutzer erworben hat. Das gilt auch bei vermögensrechtlicher Restitution. 2. Dem Bereinigungsanspruch steht weder das Verbot entgegen, Volkseigentum zu belasten (§ 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB), noch betrifft er nur Nutzungsverhältnisse, die nach der Gründung der DDR begründet worden sind. (Nichtamtliche Leitsätze)OLG Brandenburg15.09.2011
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3 U 117/09 - Rechtsgeschäftlicher Vermieterwechsel durch stillschweigende Übernahmevereinbarung, Schriftform, Feststellungsklage, LaufzeitverlängerungLeitsatz: 1. Eine Klage auf Feststellung von Rechtsverhältnissen aus der Vergangenheit ist jedenfalls dann zulässig, wenn das frühere Bestehen der Rechtsverhältnisse die Grundlage für einen von der Klägerin weiter verfolgten Anspruch bildet. 2. Ein rechtsgeschäftlicher Vermieterwechsel durch zweiseitigen Vertrag zwischen altem und neuem Vermieter - mit (notwendiger ) Zustimmung des Mieters - kann auch durch eine stillschweigende Übernahmevereinbarung zwischen Alt- und Neuvermieterin in der Weise zustande kommen, dass sie Maßnahmen hinsichtlich des Mietvertrages veranlasst und von dem Mieter die Zahlung der Mieten auf ihr Konto erbittet. 3. Die Vereinbarung einer längeren Laufzeit des Mietvertrages ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Vermieterwechsel schriftlich beurkundet worden ist. Eine Nachtragsvereinbarung wahrt die Schriftform nur dann, wenn sich aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Vertragsurkunden sämtliche vertraglichen Vereinbarungen ergeben. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg24.03.2010
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5 U 207/01 - Bodenreformgrundstück, Übertragungsakt, BodenreformlandkennzeichnungLeitsatz: Ein "Grundstück aus der Bodenreform" i. S. d. Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB liegt regelmäßig auch dann vor, wenn vor der Enteignung des bisherigen Eigentümers ein im Grundbuch nicht vollzogener Übertragungsakt vorgenommen wurde und die Zuweisung des Grundstücks im Rahmen der Bodenreform an den durch diesen Übertragungsakt Begünstigten erfolgt ist. Lassen sich dem Grundbuch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß das Grundstück nicht in die Bodenreform gefallen ist, bleibt es beim Grundsatz der Maßgeblichkeit der formalen Kennzeichnung eines Grundstücks als Bodenreformland (Anschluß an BGH, DtZ 1997, 58).OLG Brandenburg11.04.2002
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7 U 3574/99 - Volkseigentum; Bestandschutz; Ausschlußfrist; gutgläubiger Erwerb; Erbengemeinschaft; Grundbuchberichtigung; Klageänderung; VerfügungsbefugnisLeitsatz: 1. Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB setzt voraus, daß zum Zeitpunkt ihres Ablaufs im Grundbuch entweder Eigentum des Volkes oder aber der Abwicklungsberechtigte als Eigentümer eingetragen ist. Ist über das Grundstück vor dem Ablauf dieser Frist verfügt worden, so ist der Erwerber nur über die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt. Art. 237 § 2 EGBGB bezweckt nicht den Schutz von Verfügungen über das Grundstück vor Ablauf der Ausschlußfrist. 2. Wird der Klageantrag nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 EGBGB dahingehend umgestellt, daß die Erbengemeinschaft, zu deren Gunsten die Grundbuchberichtigung erstrebt wird, nicht nur aus den Kl., sondern noch aus weiteren Personen besteht, so liegt keine Klageänderung vor, die die Rechtshängigkeit der ursprünglich erhobenen Klage beseitigt. 3. Die Neufassung des § 8 VZOG betrifft lediglich Verfügungen, die nach dem Inkrafttreten des WoModSiG am 24.7.1997 vorgenommen worden sind. Eine rückwirkende Geltung der Neufassung ist dem WoModSiG nicht zu entnehmen. Für bereits vor dessen Inkrafttreten getroffene Verfügungen ist allein die Heilungsvorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB einschlägig.OLG Dresden17.02.2000
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5 Ws (B) 733/98 - Zweckentfremdung; keine Pflicht zur Vermietung unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete bei andauerndem LeerstandLeitsatz: Vom Eigentümer einer neuerrichteten Wohnung kann zur Vermeidung von lang andauerndem Leerstand nicht verlangt werden, unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vermieten. Bei einem zeitweiligen Überangebot am Markt braucht der Eigentümer weder seine Mietforderung herabzusetzen noch benötigt er eine Leerstandsgenehmigung.KG15.03.1999
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24 W 6672/89 - keine Verwaltergütung bei Untersagung der Amtsausübung durch einstweilige AnordnungLeitsatz: Wird eine Verwalterwahl angefochten, so steht dem Gewählten für die Zeit der Untersagung der Amtsausübung durch einstweilige Anordnung kein Vergütungsanspruch zu (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 13. November 1989 - 24 W 5042/89 -, NJW-RR 1990, 153 = ZMR 1990, 62 = WE 1990, 88).KG29.10.1990
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64 S 199/17 - Verfassungskonforme Mietpreisbremse, bevorzugter Ludwigkirchplatz, Stichtagszuschlag durch lineare MietspiegelinterpolationLeitsatz: 1. Die gesetzlichen Regelungen über die „Mietpreisbremse” gemäß §§ 556d ff. BGB sind in Berlin-Charlottenburg anzuwenden; die Kammer hält weder die gesetzlichen Regelungen für verfassungswidrig noch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung für unwirksam. (Anschluss LG Berlin - 65 S 424/16 -, Urteil vom 29.3.2017, GE 2017, 596 ff. und - 65 S 238/17 -, Urteil vom 25.4.2018, bisher n. v.; entgegen LG Berlin - 67 S 218/17 -, Beschluss vom 7.12.2017, GE 2018, 125 ff. und AG Pankow-Weißensee - 102 C 182/17 -, Urteil vom 20.10.2017, GE 2017, 1559) 2. Die ortsübliche Miete zum Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns ist angesichts der dynamischen Entwicklung der Berliner Wohnungsmieten nicht allein anhand des Mietspiegels 2015, sondern anhand einer linearen Interpolation zwischen den sich aus dem Mietspiegel 2015 zum Stichtag 1. September 2014 und aus dem Mietspiegel 2017 zum Stichtag 1. September 2016 ergebenden ortsüblichen Mieten zu gewinnen. (Anschluss BGH - VIII ZR 295/15 -, Urteil vom 15.3.2017, GE 2017, 472 ff.) 3. Eine Wohnung am Ludwigkirchplatz kann im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel eine „bevorzugte Citylage” aufweisen.LG Berlin20.06.2018
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67 S 280/17 - Fortdauernde krankheitsbedingte Beleidigungen kein KündigungsgrundLeitsatz: Fortdauernde schriftliche Schimpftiraden des Mieters gegen den Vermieter und dessen Rechtsanwälte und darüber hinaus gegen „illegale türkische Freimaurer“, „Terroristen von Polizei und Justiz“ usw. sind offensichtlich pathologischer Natur und rechtfertigen nicht eine fristlose oder fristgerechte Kündigung. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin16.01.2018
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10 O 401/01 - Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg; Verwaltungsrechtsstreit; Mauergrundstück; Verteidigungszweck; Grenzsicherung; staatlicher VerwalterLeitsatz: Die Rechtsfrage, ob der Verkauf eines Mauergrundstückes durch den staatlichen Verwalter nichtig sei, weil es nicht für die Grenzsicherung, sondern für die Herstellung des Todesstreifens notwendig gewesen sei, gehört nicht vor die ordentlichen, sondern vor die Verwaltungsgerichte.LG Potsdam06.06.2003
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61 C 55/24 - Eigenbedarfskündigung, Widerspruch des Mieters wegen PflegebedürftigkeitLeitsatz: 1. Ein ernsthafter Nutzungswille für eine Eigenbedarfskündigung ist anzunehmen, wenn nach der geplanten Familiensituation (Kinderwunsch) die jetzige Wohnsituation beengt ist.2. Eine andere Wohnung des Vermieters ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie leer steht.3. Für die Voraussetzungen des Widerspruchs des Mieters wegen einer Härte ist er darlegungs- und beweispflichtig; ein allgemeinärztliches Attest und ein Behindertenausweis sind ohne substantiierten Vortrag nicht ausreichend.4. Eine Härte für den gekündigten Mieter wegen fehlender Sozialauswahl ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Vermieter nicht auf eine andere (vermietete) Wohnung zugreift, die mit der Wohnung des Mieters nicht vergleichbar ist.5. Für (bestrittene) Bemühungen um Ersatzwohnraum genügt nicht die Vorlage einer handschriftlichen Auflistung von Wohnungsbewerbungen ohne Nachweis durch eMail- oder Schriftverkehr.(Leitsätze der Redaktion)AG Flensburg04.12.2024