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Suchergebnis Urteilssuche (3031 - 3040 von 7926)
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VII ZR 287/95 - Verjährung; Baumängel; Nachbesserung; Arbeiten bei BauwerkenDer Fall: ...Gericht immer häufiger Arbeiten, die...BGH15.05.1997
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V ZB 84/10 - Voraussetzungen zur Anordnung der Zwangsverwaltung eines GbR-GrundstücksLeitsatz: a) Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend. b) Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO nachzuweisen. c) Der erweiterte öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 899 a BGB bezieht sich nur auf die Gesellschafterstellung, nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis.BGH02.12.2010
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VIII ZR 5/05 - Keine Parabolantenne des Mieters bei vorhandenem KabelanschlußLeitsatz: Zum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Anbringung einer Parabolantenne am Balkon der Mietwohnung zu dulden.BGH16.11.2005
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21 U 41/21 - Voraussetzungen für einen VerbraucherbauvertragLeitsatz: 1. Nicht jeder Bauvertrag, der von einem Verbraucher beauftragt wird, ist ein Verbraucherbauvertrag; weitere Voraussetzung ist, dass die Verpflichtung zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude Vertragsgegenstand ist (§ 650i Abs. 1 BGB).2. Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt, sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat.3. Widerruft der Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag gemäß § 312g BGB, so steht dem Unternehmer für bereits erbrachte Leistungen nur unter den Voraussetzungen von § 357 Abs. 8 BGB Wertersatz zu; § 357d BGB ist nicht analog anwendbar.4. Beruft sich ein Verbraucher auf den Ausschluss des Wertersatzes zugunsten des Unternehmers gemäß § 357 Abs. 8 BGB, so kann dies im Einzelfall treuwidrig sein, § 242 BGB. Die Voraussetzungen eines solchen Einzelfalls sind vom Unternehmer darzulegen.(Leitsatz 1 von der Redaktion)KG16.11.2021
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26 U 29/20 - Keine Verpflichtung zur Entfernung eines an einen Maschendrahtzaun zur Verhinderung von Sichtkontakten angebauten HolzlattenzaunsLeitsatz: 1. Nur bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung ist ein Grundstücksnachbar gehindert, an einen Maschendrahtzaun einen Holzlattenzaun anzubauen.2. Ein Beseitigungsanspruch entfällt umso mehr, wenn nur durch Verminderung des visuellen Kontaktes ein jahrelang bestehender Nachbarstreit entschärft werden kann.(Leitsätze der Redaktion)KG03.03.2021
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65 S 219/10 - Fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des Mietgebrauchs; vertragswidriger Zustand bei Übergabe mit zahlreichen nicht neutral gestrichenen Wänden; Schönheitsreparaturen; vielfarbige Gestaltung; extreme FarbgebungLeitsatz: Die gemietete Wohnung ist dann nicht übergabefähig, wenn zahlreiche Wände nicht in neutralen Farben gestrichen sind.LG Berlin16.03.2012
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67 S 279/08 - Feuchtigkeitsschäden und Mitverursachung durch MieterLeitsatz: Steht fest, dass Feuchtigkeitsschäden zum Teil auf Baumängel, zum anderen Teil aber auf unzureichendes Nutzerverhalten zurückzuführen sind, ist dies bei der Bemessung der Minderungsquote mit zu berücksichtigen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin15.06.2009
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15 C 353/14 - Keine Mietminderung bei erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen durch Bauarbeiten im NachbarhausLeitsatz: Eine Mietminderung wegen Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück kommt nicht in Betracht. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Schöneberg22.09.2015
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22 C 1182/02 - Kündigung bei Wohnungsleerstand trotz unzulässiger Verwertungskündigung im BeitrittsgebietLeitsatz: Nach dem Sinn des Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB (unzulässige Verwertungskündigungen im Beitrittsgebiet) sollen lediglich Kündigungen ausgeschlossen werden, nach denen ein Vermieter eine anderweitige lukrativere Verwertung des Grundstücks erzielen kann. Eine Kündigung mit dem Ziel des Gebäudeabrisses ist dann nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses) möglich, wenn wegen der vom Vermieter nicht zu verantwortenden, vielmehr auf der demographischen Entwicklung im entsprechenden Gebiet seit der Wiedervereinigung bestehenden Leerstandssituation der Unterhaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Mieteinnahmen steht, die Kündigung das letzte Mittel nach Scheitern aller Bemühungen, das Vertragsverhältnis einvernehmlich auf eine den geänderten Umständen entsprechende neue Basis zu stellen, und nicht treuwidrig.AG Jena14.03.2003
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5 U 32/12 - Bewilligung einer Grunddienstbarkeit für ein im Beitrittsgebiet liegendes Grundstück; Wegerecht nach SachenrechtsbereinigungsgesetzLeitsatz: 1. Ein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für Grundstücke im Beitrittsgebiet nach § 116 SachenRBerG verjährt gemäß § 196 BGB, ohne dass es auf den Grund des Anspruches ankommt. 2. Der Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für den benutzten Weg ist trotz längeren Zeitablaufs nicht verwirkt, wenn der Weg seit mehr als 20 Jahren als Zufahrt auch für Kunden genutzt und die Nutzung trotz Verboten sowie dem Anbringen einer Schranke weiter fortgeführt wurde. 3. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach dem SachenRBerG können grundsätzlich nur der Eigentümer oder der Rechtsnachfolger des durch die Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks oder der Nutzer nach den Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG verlangen. 4. Der Nutzer, der das Grundstück aufgrund eines Miet‑, Pacht‑ oder sonstigen Nutzungsvertrages zu den im Gesetz genannten Zwecken bebaut hat, kann sich nicht auf § 116 SachenRBerG berufen, es sei denn, dass er auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat, die in dem Gesetz bezeichnet ist, oder zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der DDR das Grundstück als Bauland hätte bereitgestellt werden müssen. 5. Das SachenRBerG erfasst nur Sachverhalte, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR‑typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. (Leitsätze der Redaktion)Brdbg. OLG14.02.2013