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67 S 522/11 - Klageänderung in der Berufungsinstanz; „ohnehin“ zugrunde zu legende Tatsachen nach § 529 ZPOLeitsatz: Eine in der ersten Instanz nicht mehr zu berücksichtigende Kündigung (wegen Zahlungsverzugs) kann auch im zweiten Rechtszug keine Berücksichtigung finden und ist als Klageänderung unzulässig. Die dieser Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen sind vom Berufungsgericht nicht „ohnehin" der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn es in erster Instanz auf die Mietrückstände für die verspätete Kündigung nicht ankam. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin13.08.2012
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1 S 10608/10 - Stromsperre gegenüber einem WohnungseigentümerLeitsatz: 1. Der Beschluss einer Versorgungssperre ist zulässig nur nach vorheriger Abmahnung und bei einem gravierenden Leistungsrückstand, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn der Wohngeldrückstand sechs Monatsraten übersteigt. Dabei muss die Abmahnung lediglich dem Vollzug der Sperre vorausgehen, nicht schon einer nur vorbereitenden Beschlussfassung. 2. Die Versorgungssperre kann auch dann die Stromzufuhr erfassen, wenn der betroffene Miteigentümer zwar den Strom direkt von dem Stromversorgungsunternehmen bezieht und dieses auch ihm gegenüber direkt abrechnet, die Stromleitung, die zu der Sondereigentumseinheit des Miteigentümers führt, jedoch im Gemeinschaftseigentum steht. 3. Gebäudebestandteile stehen gemäß § 5 Abs. 1 WEG nur dann im Sondereigentum, wenn sie sowohl in einem funktionalen als auch in einem räumlichen Zusammenhang mit der Sondereigentumseinheit gemäß § 3 Abs. 1 WEG stehen, und wenn ihre Veränderung, Beseitigung oder Entfernung allenfalls zu einer noch hinzunehmenden Beeinträchtigung führen würde. 4. Demnach steht eine Stromleitung, die von einem gemeinschaftlichen Zählerraum im Keller des gemeinschaftlichen Anwesens durch das Gebäude in eine Sondereigentumseinheit führt, auch dann nicht im Sondereigentum, wenn sie ausschließlich der Stromversorgung dieser Sondereigentumseinheit dient.LG München I08.11.2010
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63 S 367/02 - Mietspiegel-Orientierungshilfe als Erkenntnisquelle für freie BeweiswürdigungLeitsatz: Die Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2003 unterfällt nicht der Vermutungswirkung des Mietspiegels selbst im Sinne des § 292 ZPO; sie ist jedoch eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung anzuwendende Erkenntnisquelle.LG Berlin20.06.2003
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27 C 12/08 - Gesamtwirtschaftsplan für Mehrhausanlage; Festlegung eines Versammlungsortes durch Eigentümerbeschluss; Wohngeldklage; Anfechtung des Wirtschaftsplanbeschlusses; Einzelwirtschaftspläne; ordnungsgemäße Verwaltung; zu weit entfernter Versammlungsort für Wohnungseigentümerversammlung; Tragung von Prozesskosten durch WEG-VerwalterLeitsatz: 1. Sofern die Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung bei einer Mehrhausanlage nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist ein Gesamtwirtschaftsplan aufzustellen. Einzelwirtschaftspläne für die einzelnen Häuser entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. 2. Die Festlegung eines mehr als 100 km von der Wohnlage entfernten Versammlungsorts für die nächste Versammlung durch Eigentümerbeschluss kann erfolgreich angefochten werden.AG Strausberg11.03.2009
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4 U 10/22 - Außerordentliche Kündigung wegen Nichteinhaltung der Betriebspflicht in der VergangenheitLeitsatz: Die Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht durch den Mieter ist zwar nicht vom Regelbeispiel des § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB erfasst, kann aber im Rahmen der Generalklausel des § 543 Abs.1 Satz 1 BGB den Vermieter zur Kündigung berechtigen. Voraussetzung dafür ist nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich kommt eine Einschränkung der Betriebspflicht nach Maßgabe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht. Der Vermieter, der auf Erfüllung der Betriebspflicht durch den Mieter besteht, handelt allerdings nicht schon allein deswegen treuwidrig, weil die Betriebsaufnahme oder deren Fortsetzung für den Mieter unrentabel ist. Denn das Risiko der Gewinnerzielung in einem angemieteten Objekt trägt der Mieter.Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des § 543 Abs.1 Satz 2 BGB für den Fall der Verletzung von Betriebspflichten sind zugunsten des Gewerberaummieters die außergewöhnlichen Umstände der Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Aufgrund der verschiedenen „Lockdowns“ in den Jahren 2020 und 2021 erscheint die Nichtöffnung einer Mietfläche in einem Einkaufszentrum im Sommer 2021 vergleichsweise kurz nach Ende des weitreichenden sog. „zweiten Lockdowns“ und der sog. „Bundesnotbremse“ in deutlich milderem Licht als zu „normalen“ Zeiten vor und nach der Pandemie.HansOLG Hamburg01.06.2023
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RE-Miet 3/95 - Modernisierungsmieterhöhung; Abhängigkeit von Duldungspflicht des Mieters; Ankündigungspflicht auch bei mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Wohnungen für öffentliche BediensteteLeitsatz: Soweit es für eine Mieterhöhung auf die Duldungspflicht des Mieters ankommt, gilt die Vorschrift des § 541 b Abs. 2 BGB auch bei einer solchen gemäß § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes i. V. m. § 10 Wohnungsbindungsgesetz.BayObLG24.10.1996
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VII ZR 77/08 - Arglist, offenbarungspflichtiger MangelLeitsatz: a) Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32).b) Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.).c) Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGHZ 179, 55, 63 f.) d) Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen nach dem auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht nicht dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. Ersatz für solche Mangelfolgeschäden erhält der Besteller vielmehr nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, auf den der Besteller keinen (abrechnungspflichtigen) Vorschuss beanspruchen kann.BGH22.07.2010
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VII ZR 108/08 - Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung; unangemessene Verzögerung der Mängelbeseitigung durch Auftraggeber; Vorschuss-Rückzahlung; Aufgabe der Mängelbeseitigungsabsicht; Bauvertrag; Werkvertrag; Frist zur MängelbeseitigungLeitsatz: a) Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen. b) Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat. c) Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt. d) Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder es feststeht, dass er alsbald verbraucht werden wird.BGH14.01.2010
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VIII ZR 360/03 - Unwirksame Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch starren Fristenplan; einheitliche Regelung trotz räumlich getrennter Klauseln; demnächstige Zustellung; Schadensersatz wg. Verschlechterung der Mietsache und NichterfüllungLeitsatz: Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 = GE 2004, 1023).BGH22.09.2004
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IX ZR 106/02 - Kein Vorrang für Verwaltungskosten nach Zwangsversteigerung; Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters; GrundsteuerLeitsatz: a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grundpfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder -verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangsverwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären. b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Wohnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezog. c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekterhaltend oder -verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.BGH10.04.2003