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  1. 2 O 58/21 - Coronabedingte Einschränkung des Geschäftsbetriebs
    Leitsatz: 1. Die durch eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung verfügten Verbote der Beherbergung von Privatreisenden und der Öffnung eines Restaurantbetrieb in einem Hotel stellen in der Regel keinen Pachtmangel dar; die damit verbundene Nichtnutzbarkeit des Pachtobjekts fällt in das Verwendungsrisiko des Pächters.2. Das Verbot der Beherbergung von Privatreisenden und das durch die Corona Pandemie bedingte Ausbleiben von Geschäftsreisenden in einem Hotel stellen aber eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage dar, die selbst bei nicht vollständigem Ausbleiben von Umsätzen eine Anpassung des Pachtzinses (mit Ausnahme der verbrauchsabhängigen Betriebskosten) auf die Hälfte rechtfertigen. Eine Existenzgefährdung des Pächters ist nicht erforderlich, entscheidend ist vielmehr das Maß der Störung der Vertragsangemessenheit und Vertragsgerechtigkeit.3.  Staatliche Unterstützungsleistungen für den Pächter oder ähnliche Ersatzleistungen sind allenfalls in Ausnahmefällen zu berücksichtigen.
    LG Krefeld
    14.07.2021
  2. 8 U 243/16 - Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung in Berlin
    Leitsatz: Weicht der Wortlaut des schließlich abgeschlossenen Vertrages von früheren Entwürfen ab, darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die Bedingungen der alten Vertragsentwürfe seien in den schließlich abgeschlossenen Vertrag unverändert aufgenommen worden.
    OLG Frankfurt/Main
    13.04.2018
  3. 12 ZB 15.1852 - Voraussetzungen der Teilrücknahme einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz, Verurteilung wegen „Staatsverleumdung“, Hakenkreuz-Schmiererei, Körperverletzung und Herunterreißens und Beschädigens der Staatsfahne der DDR
    Leitsatz: Zeiten einer Inhaftierung aufgrund von Straftaten, deren Ahndung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widerspricht, und die auch in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Weise geahndet worden wären, unterfallen nicht dem Begriff des politischen Gewahrsams im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Gewahrsam erweist sich dann als politisch, wenn er auf aus der marxistisch-leninistischen Lehre stammenden ideologischen Gründen beruht und darüber hinaus auch dann, wenn er zwar auf anderen Gründen beruht, jedoch gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsstaat nicht mehr vertretbar erscheint. Als Maßstäbe der Vertretbarkeit sind die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Toleranz heranzuziehen. (Leitsatz der Redaktion)
    VGH München
    14.11.2017
  4. Ws Reha 23/15 - Hartnäckiges Untätigbleiben des mitwirkungspflichtigen Antragstellers
    Leitsatz: Zur Anwendung der §§ 60, 66 SGB I auf das Bewilligungsverfahren nach § 17a StrRehaG.
    OLG Thüringen
    16.08.2017
  5. RE-Miet 4/94 - Rechtsentscheid; Zwischenmietverhältnis über Wohnung für Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins; Kündigungsschutz für Endmieter; Gewerbliche Weitervermietung
    Leitsatz: 1. Vermietet der Eigentümer eine Wohnung an einen karitativ tätigen gemeinnützigen Verein zur Unterbringung vom Verein auszuwählender Personen und vermietet der Verein die Wohnung an Personen weiter, die von ihm betreut und unterstützt werden, so tritt der Eigentümer nicht in das Mietverhältnis mit dem Endmieter ein, wenn er das Vertragsverhältnis mit dem Zwischenmieter durch ordentliche Kündigung beendet. § 549 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 2. Allein der Umstand, daß den Endmietern die Nutzung der Wohnung durch Einschaltung des gemeinnützigen Vereins als Zwischenmieter überlassen worden ist, führt nicht dazu, daß sich die Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers auf die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts (insbesondere §§ 556 a, 564 b BGB) berufen können.
    BayObLG
    28.07.1995
  6. 1 BvR 1314/12 u. a. - Betreiben von Spielhallen, Verbund- und Abstandsgebote, landesrechtliche Einschränkungen, fiskalische Interessen
    Leitsatz: 1. Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).2. Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.3. Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes auch eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein. 4. Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend öffentlich in konkreten Umrissen vorhersehbar sind.
    BVerfG
    07.03.2017
  7. 1 BvL 23/84 u. a. - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze nach dem Wegfall der Preisbindung
    Leitsatz: 1. Es ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, daß Vermieter von Wohnungen höchstens eine Steigerung des Mietzinses um 30 vom Hundert, nicht aber eine darüber liegende Vergleichsmiete fordern können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHRG). 2. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Mietzinserhöhung erstmals nach dem Wegfall einer Preisbindung verlangt wird.
    BVerfG
    04.12.1985
  8. V ZR 244/22 - Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
    Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, GE 2017, 423 = ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff.). a) Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit. b) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG trägt der klagende Wohnungseigentümer; verlangt ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben. 2. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. 3. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, GE 2020, 997 = NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14).
    BGH
    09.02.2024
  9. VIII ZR 233/21 - Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen, Vattenfall
    Leitsatz: a) Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris). b) Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr. 2 ZPO) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände darstellt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28, 32 f.; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47, 62; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 26).
    BGH
    31.08.2022
  10. VIII ZR 232/21 - Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen, Vattenfall
    Leitsatz: a) Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris). b) Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr. 2 ZPO) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände darstellt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28, 32 f.; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47, 62; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 26).
    BGH
    31.08.2022