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  1. 13 U 2/98 - Umwandlung einer kooperativen Einrichtung, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Heilung von Umwandlungsmängeln
    Leitsatz: 1. Dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis kommt eine potentiell konstitutive Wirkung zu, da es die bisherige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien auf eine neue Grundlage stellt; die rechtliche Beurteilung dieser neuen Grundlage erfolgt nach Maßgabe des im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltenden Rechts. 2. Die Umwandlung einer kooperativen Einrichtung nach dem Recht der DDR in eine Kapital- oder Personengesellschaft richtet sich auch dann noch weiterhin nach dem zur Zeit des für die Umwandlung maßgeblichen Mitgliederbeschlusses geltenden Recht, wenn sich die Rechtslage noch vor der Registereintragung der neuen Gesellschaft geändert hat. 3. Die Registereintragung einer umgewandelten kooperativen Einrichtung nach dem Recht der DDR führt nur dann zur Heilung von Mängeln der Umwandlung, wenn sie auf der Grundlage eines Umwandlungsbeschlusses erfolgt, der seinem Inhalt nach auf den Übergang des LPG-Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht.
    OLG Brandenburg
    15.07.1998
  2. 14 U 5789/92 - Kreditverpflichtungen; Beitrittsgebiet; Staatsbank der DDR; VEB; Geschäftsgrundlage; eigenkapitalersetzende Darlehen
    Leitsatz: 1. Kreditverpflichtungen aus vor dem 1. Juli 1990 geschlossenen Verträgen zwischen der Staatsbank der DDR und einem VEB bestehen grundsätzlich fort. 2. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind hier nicht anwendbar, weil eine spezielle und als abschließend anzusehende gesetzliche Regelung besteht. 3. § 56 e DMBilG schließt die Behandlung als eigenkapitalersetzende Darlehen aus.
    KG
    06.07.1993
  3. 8 RE-Miet 1661/85 - Sozialer Wohnungsbau; allgemein üblicher Zustand der Mieträume
    Leitsatz: Der im Sinne von § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB "allgemein übliche" Zustand gemieteter Räume und sonstiger Teile des Gebäudes ist weder allein anhand der im Sozialen Wohnungsbau für förderungsfähige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung noch nach dem Zustand der bisher im Sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen zu bestimmen. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Mietwohnungen unter Einbeziehung der Altbauwohnungen und ist regelmäßig ohne Rücksicht auf Alter der Wohnung, Lage der Wohnung, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur zu ermitteln. Von einer weit überwiegenden Mehrheit ist auszugehen, wenn mindestens 90 % aller den Zustand aufweisen, den der Vermieter unter Berufung auf § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB als "allgemein üblich" ansieht.
    KG
    19.09.1985
  4. 8 RE-Miet 874/85 - Anschluss an Breitbandkabelnetz; Duldung des Mieters
    Leitsatz: 1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" im Sinne von § 541 b BGB dar. Das gilt auch dann, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluß an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige (3 x West und 2 x Ost) Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können. 2. Ob der Mieter den Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt. 3. Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.
    KG
    27.06.1985
  5. 4 ReMiet 10/81 - unwirksame Kosten für Mieter bei Kanal- oder Leitungsverstopfung; Formularmietvertrag
    Leitsatz: Die Bestimmung eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages über Wohnraum, nach der, wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen in dem Hause, in dem sich die Mietwohnung befindet, der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung haften, ist unwirksam.
    OLG Hamm
    19.05.1982
  6. O 1/19 Baul - Unwirksame Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
    Leitsatz: Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für die wirksame Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    09.02.2022
  7. 66 S 181/18 - Kündigung bei Verzug mit Mietzahlungen für zwei aufeinanderfolgende Termine nur bei erheblichem Rückstand für beide Monate
    Leitsatz: 1. Wird eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, so muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht ggf. neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstandes nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB. 2. Ein Rückstand, der lediglich 19 % der gesamten Monatsmiete (brutto/warm) ausmacht, und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d.§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB.
    LG Berlin
    06.11.2019
  8. 67 S 345/18 - Hohes Alter als Generaleinwand gegen Eigenbedarfskündigung, heftige Beleidigungen des Vermieters nicht immer Kündigungsgrund
    Leitsatz: 1. Der kündigungsbedingte Verlust der gemieteten Wohnung stellt für Mieter hohen Alters grundsätzlich eine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die - im Regelfall - die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574a Abs. 1, Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO gebietet. 2. Dass Mieter mit der Handtasche nach der Vermieterin geschlagen und sie mit den russischen Schimpfwörtern für „Biest, Bastard, Schlampe und Hündin“ bedacht haben, rechtfertigt, auch wenn diese Handlungen eine Pflichtverletzung darstellten, keine außerordentliche oder ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses, weil es ihnen jedenfalls dann an der erforderlichen Erheblichkeit ermangelt, wenn sich die Tat als eine Folge des von der Vermieterseite auf die Mieterseite ausgeübten unangemessenen Überwachungsdrucks darstellt. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
    LG Berlin
    12.03.2019
  9. BVerwG 8 B 24.17 - Reichserbhofgesetz, Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche, Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung, Widerlegung der Vermutung
    Leitsatz: Das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines jüdischen Landwirts und seine praktischen Folgen können nicht generell als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO eingeordnet werden. t Ob „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    25.01.2018
  10. BVerwG 8 B 22.17 - Bauparzelle, Erbengemeinschaft, Parzellierungsvertrag, Restitutionsanspruch, verfolgungsbedingter Vermögensverlust
    Leitsatz: Das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines jüdischen Landwirts und seine praktischen Folgen können nicht generell als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO eingeordnet werden. Ob „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    25.01.2018