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  1. IX ZR 121/99 - Maklerprovision, sittenwidrig überhöhte -; Anwaltshonorar, sittenwidriges -
    Leitsatz: a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat. b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stünde, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte. BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1; BRAGO § 3 c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sittenwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren. BGB §§ 667, 675 e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
    BGH
    30.05.2000
  2. III ZR 313/98 - Fernmeldekabel, Kabeltragwanne für - und Straßenbaulast; Straßenbaulast, - für In- standsetzung einer Kabeltragwanne
    Leitsatz: Errichtet und betreibt der Inhaber der Straßenbaulast in oder auf der Straße - hier: unter einer Brücke - eine zur Aufnahme von Versorgungsleitungen geeig nete und bestimmte Kabeltragwanne, in der vereinbarungsgemäß (auch) die Deutsche Bundespost bzw. ihre Nachfolgeunternehmen Fernmeldekabel ver legt haben, so ist diese Wanne weder Teil der Fernmeldelinie i. S. d. § 1 TWG noch Teil des Verkehrsweges i. S. d. § 1 TWG, § 1 Abs. 4 FStrG. Die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Post an den Kosten zu beteiligten hat, die der Träger der Straßenbaulast für eine Instandsetzung und Verbesserung der Ka beltragwanne aufgewendet hat, beantwortet sich daher nicht nach den §§ 2 ff. TWG, sondern allein nach den über die Mitbenutzung der Wanne getroffenen Abreden.
    BGH
    03.02.2000
  3. IX ZR 117/99 - Geschäftsbesorgungsvertrag, - mit Sozietät aus unterschiedlichen Berufsangehörigen
    Leitsatz: Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf eine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldverwaltung gerichtet ist, kommt im Zweifel nicht mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer aus unterschied lichen Berufsangehörigen bestehenden Sozietät zustande.
    BGH
    16.12.1999
  4. V ZR 141/98 - Gesellschafterwechsel, Streitgenossenschaft bei -
    Leitsatz: Der Verlust der Gesellschaftereigenschaft hat bei einer Gesellschaft bürger lichen Rechts keinen Einfluß auf das Fortbestehen der an dieses Rechtsver hältnis anknüpfenden materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft. Im Streit zwischen mehreren Forderungsprätendenten um die Freigabe eines hinterlegten Betrags ist allein die Berechtigung im Außenverhältnis zum Schuldner entscheidend.
    BGH
    15.10.1999
  5. III ZR 159/97 - Bergschadensersatz; Verjährung; Unterbrechung der Verjährung
    Leitsatz: Nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Ersatzansprüche wegen Bergschäden verjähren gemäß § 25 BergG regelmäßig in zwei Jahren. Die Unterbrechung der Verjährung bestimmt sich ab dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des BGB (§§ 208 ff.).
    BGH
    08.07.1999
  6. X ZR 101/97 - Teilurteil, Unzulässigkeit eines -s bei negativer Feststellungswiderklage, Zulässigkeit eines -s; VOL/A, handgemachte Vergabekriterien nach § 25 Abs. 3 -; Aufteilung eines Auftrags nach § 5 -; Vergaberecht, öffentliches -; Ausschreibung, öffentliche -; Vergabeentscheidung, Kriterien bei einer -
    Leitsatz: Die Entscheidung nach § 25 Abs. 3 VOL/A kann ebenso wie die nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A nur auf Kriterien gestützt werden, die bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten be kannt gemacht worden sind (im Anschluß an Sen. Urt. v. 8.9.1998 X ZR 109/96, NJW 1998, 3644). a) Die Vorschrift des § 5 VOL/A gestattet die Aufteilung eines Auftrags in mehrere Lose nur, wenn dies zweckmäßig ist, um so eine Bewerbung um den Auftrag auch durch kleine oder mittlere Unternehmen zu ermöglichen. b) Auch nach der Aufteilung in Teillose sind die Aufträge an die Bieter mit dem günstigsten und damit annehmbarsten Angebot zu vergeben.
    BGH
    17.02.1999
  7. VI ZR 63/96 - Schadensersatzanspruch; Verjährungshemmung; Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung
    Leitsatz: a) Für die Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach § 477 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB der DDR ist die Unkenntnis des Gläubigers von der Art der schädigenden Handlung und der Person des Schuldners auch dann nicht von Bedeutung, wenn diese Unkenntnis durch das politische System der DDR bedingt war, weil der Gläubiger während des Bestehens der SED-Herrschaft keinen Zugang zu geheim gehaltenen staatlichen Unterlagen hatte. b) Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 477 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB lag dann nicht vor, wenn sich Gläubiger und Schuldner während des Laufs der Verjährungsfrist in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und daher für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs - der in der DDR aus politischen Gründen nicht hätte durchgesetzt werden können - der Rechtsweg zu den der rechtsstaatlichen Ordnung verpflichteten Gerichten offenstand. c) Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Rechtsschutz nach § 472 Abs. 2 ZGB trotz eingetretener Verjährung (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 126, 87).
    BGH
    25.03.1997
  8. V ZR 9/96 - Vertragsauslegung; Wegfall des Verwendungszwecks im freihändigen Erwerb gekaufter Grundstück wegen Änderung des Bebauungsplans
    Leitsatz: Stellt ein - 1966 geschlossener - Kaufvertrag zum freihändigen Erwerb im Sinne von § 87 Abs. 2 BBauG ausdrücklich fest, bestimmte Grundstücke würden von der öffentlichen Hand für städtebauliche Maßnahmen (hier: Straßenverbreiterung auf der Grundlage eines entsprechenden Bebauungsplans) zur Abwendung einer sonst in Frage kommenden Enteignung erworben und die Verkäuferin habe sich allein aus dem vorgenannten Grund zum Verkauf entschlossen, so enthält der Vertrag nach Wegfall des Verwendungszwecks (Änderung des Bebauungsplans) eine Lücke, die nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, daß sich die öffentliche Hand für diesen Fall zu einer Rückübertragung gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet und die Verkäuferin diesen Anspruch innerhalb einer Zweijahresfrist ab Kenntnis von der Aufgabe des Enteignungszwecks geltend machen muß.
    BGH
    14.03.1997
  9. LwZR 8/95 - Ersatzanspruch für bauliche Verwendungen des Mieters; LPG-Anspruch für Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen
    Leitsatz: a) Ob der Mieter oder Pächter für bauliche Verwendungen zur Zeit der DDR bei Ende des Vertragsverhältnisses einen Ersatz beanspruchen kann, richtet sich auch dann nach dem Recht der DDR, wenn das Vertragsverhältnis erst nach dem 2. Oktober 1990 beendet worden ist. b) Die LPG kann von dem Eigentümer eine durch bauliche Veränderungen verursachte und bei Rückgabe des Kreispachtbetriebes noch vorhandene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen. c) § 12 Abs. 1 SachenRBerG findet keine Anwendung auf bauliche Maßnahmen einer LPG, die im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung der Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache dienten.
    BGH
    29.11.1996
  10. III ZB 46/94 - Aufhebung der vorläufigen staatlichen Verwaltung; Teilungsunrecht bei vorläufiger Verwaltung; Rechtswegzuständigkeit für Haftungsansprüche gegen staatlichen Verwalter
    Leitsatz: a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 2. Fallgruppe VermG ist so auszulegen, daß hierin die Aufhebung aller bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch bestehenden vorläufigen staatlichen Verwaltungen erfaßt und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten geregelt werden, soweit ein Tatbestand vorliegt, der als Teilungsunrecht zu werten ist. b) Die dem Eigentümer nach § 13 VermG gegen den bisherigen staatlichen Verwalter zustehenden Ansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
    BGH
    15.12.1994