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  1. 425 C 2787/14 - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten/renovierungsbedürftigen oder renovierten Wohnung; Farbdiktat weiß; Teppicherneuerung nach fünf Jahren
    Leitsatz: 1. Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens nach fünf Jahren enthalten ist. 2. Aufgrund des Summierungseffekts sind in diesem Fall alle drei Regelungen unwirksam; das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte. 3. Die Verpflichtung zur Erneuerung nach einer Frist von fünf Jahren ist gem. § 307 BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann sich die Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist. 4. Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen. 5. Der Mieter ist berechtigt, im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche Ausstattungsgegenstände anbringen will.
    AG Dortmund
    26.08.2014
  2. 425 C 4765/14 - Mieterhöhungsverlangen; Wirksamkeit; Überschreitung des oberen Spannenwertes
    Leitsatz: 1. Das Mieterhöhungsverlangen ist bei einer fehlerhaften Einordnung in den Mietspiegel zumindest dann formell ordnungsgemäß, wenn der Mieter den Fehler leicht erkennen kann. Das gilt auch, wenn dadurch der obere Spannenwert des zutreffenden Mietspiegelfeldes überschritten wird. 2. Für die materielle Begründetheit ist ohne weitere Angaben vom Mittelwert des Mietspiegelfeldes auszugehen. (zu 2. Leitsatz der Redaktion)
    AG Dortmund
    12.08.2014
  3. 1 C 10/18 - Herausgabeanspruch des Netzbetreibers für Stromzähler
    Leitsatz: Der Netzbetreiber kann Zutritt zum Zweck des Ausbaus eines Stromzählers verlangen. Dem Hauseigentümer steht kein Zurückbehaltungsrecht aus § 18 EnWG zu. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Dippoldiswalde
    24.01.2020
  4. 41 C 381/21 - Fristlose Kündigung wegen Axteinsatzes durch Mieter
    Leitsatz: Befindet sich der Lebensgefährte und Vermieter hinter der Wohnungseingangstür, und schlägt die Lebensgefährtin und Mieterin mit einer Axt ein Loch in diese Wohnungseingangstür, so ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.
    AG Detmold
    14.04.2022
  5. 38 C 1606/88 - Eigenbedarf/Angabe des Kündigungsgrundes; Kündigung/Angabe des Grundes bei Eigenbedarf; Kündigungsgrund/schlagwortartige Bezeichnung; Eigenbedarf/Angabe des Kündigungsgrundes
    Leitsatz: Schlagwortartige Bezeichnungen des Kündigungsgrundes oder die schlichte Wiederholung des Gesetzestextes reichen für eine wirksame Kündigung nach § 564 b BGB nicht aus.
    AG Darmstadt
    26.07.1988
  6. 44 C 83/94 - Zeitwertentschädigung; Schwarzbau; Anpflanzungen; Verkehrswertentschädigung; Wertverbesserung
    Leitsatz: 1. Es besteht kein Zeitwertentschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 2 SchuldRAnpG für vom Nutzer errichtete Schwarzbauten (Datschen, Schuppen, Sanitärgebäude). 2. Ein Schwarzbau ist gegeben, wenn der Nutzer eine Baulichkeit von mehr als 5 m2 Grundfläche ohne Bauzustimmung errichtet hat, obwohl eine solche nach der Bevölkerungsbauwerkeverordnung erforderlich war. 3. Ein Schwarzbau ist auch gegeben, wenn keine (vertragliche) Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten (hier: Schwimmbecken) vorlag. 4. Für Schwarzbauten besteht eine Entschädigungspflicht des Eigentümers bei Kündigung durch den Nutzer nur nach § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG, wenn der Schwarzbau für den Eigentümer einen materiellen Vorteil darstellt. 5. Für Anpflanzungen ist vom Eigentümer bei Nutzerkündigung eine Verkehrswertentschädigung nach § 27 i.V.m. § 12 Abs. 3 SchuldR-AnpG nur zu leisten, wenn die Anpflanzungen für den Eigentümer eine Wertverbesserung darstellen.
    AG Cottbus
    21.03.1996
  7. 11 C 679/84 - Kein Anschluß der Grundmieterhöhung wegen Renovierungsbedürftigkeit des Treppenhauses; Mietpreisbindung Altbau; Altbaumiete; Grundmietenerhöhung, Ausschluß; Mangel der Mietsache; Mängel, bauliche; Treppenhaus, Zustand; Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Auch dann, wenn ein Treppenhaus sich in einem Zustand befindet, der in Wohnräumen einen fälligen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen begründen würde, liegt nicht zwangsläufig ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 XII. BMG vor, der die allgemeine Grundmieterhöhung ausschließt.
    AG Charlottenburg
    04.04.1985
  8. 11 C 84/85 - Tierhaltung; Mietvertrag - Formularklausel über Tierhaltung; Formularklausel - Tierhaltung; Tierhaltung - Formularklausel; vertragsgemäßer Gebrauch - Tierhaltung
    Leitsatz: 1. Das formularmäßige Tierhaltungsverbot in Mietverträgen ist gem. § 9 AGBG unwirksam. 2. Der Vermieter kann Unterlassung der Tierhaltung dann nur verlangen, wenn er konkrete Störungen durch das Haustier nachweist.
    AG Charlottenburg
    02.05.1985
  9. 12 C 235.84 - Erfüllungszeitpunkt bei Mietzinsüberweisung; Mietzinszahlung; Mietzinsrückstand; Banküberweisung; Zahlungseingang; Bankmitteilung; Wertstellung; Kontogutschrift
    Leitsatz: Für die Beurteilung des Zeitpunktes eines Zahlungseinganges im Rahmen des § 554 Abs. 1 Ziff. 1 BGB kommt es darauf an, wann die Bank den Zahlungseingang dokumentiert, nicht dagegen darauf, zu welchem Zeitpunkt die Wertstellung erfolgt; zur Erfüllung des Mietzinsanspruchs reicht es aus, daß der Eingang der Überweisung des Mieters dokumentiert und die Zahlung dem Konto des Vermieters zugeordnet wurde.
    AG Charlottenburg
    29.06.1984
  10. 12 C 666/84 B - Zwangsvollstreckung - Duldungsurteil (Modernisierung); Duldungstitel - Vollstreckung; Vollstreckung eines Duldungstitels; Modernisierung - Vollstreckung eines Duldungstitels
    Leitsatz: Titel, die zur Duldung der Modernisierung verpflichten, sind einer Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung nicht zugänglich, sondern bedürfen gem. § 894 ZPO der Rechtskraft.
    AG Charlottenburg
    11.03.1985