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  1. I-24 U 216/17 - Feuchtigkeitsschäden, Mängelbeseitigung in Eigenleistung, Erfolgskontrolle, Schadensbehebung
    Leitsatz: 1. Auf in der Vergangenheit aufgetretene Schäden muss ein Veräußerer nur dann hinweisen, wenn er zumindest für möglich hält, dass die Schadensursache nicht ordnungsgemäß und nachhaltig behoben wurde. Die Ausführung einer Mängelbeseitigung in Eigenleistung rechtfertigt eine Hinweispflicht jedenfalls dann nicht, wenn nachfolgend eine Erfolgskontrolle durchgeführt wurde und der Veräußerer deshalb von einer erfolgreichen Schadensbehebung ausgehen durfte. 2. Die Erkennbarkeit von Feuchtigkeitsschäden ist ein individueller Prozess, der von vielfältigen Faktoren (z. B. Vorerfahrungen und Fachkenntnisse, Aufmerksamkeit, visuelle Wahrnehmungsfähigkeit, Häufigkeit der Benutzung der betroffenen Räume etc.) abhängig ist. Er unterliegt der tatrichterlichen Feststellung und nicht der eines Gerichtssachverständigen. 3. Soll ein Zeuge über eine bei einer anderen Person eingetretene innere Tatsache (hier: Erkennen des Fehlschlagens einer Sanierung und bewusstes Verbergen von Feuchtigkeitsmängeln) Angaben machen, so ist ein solcher Beweisantritt nur beachtlich, wenn auch Anknüpfungstatsachen genannt werden, aufgrund welcher Umstände die Beweisperson von der bei der anderen Person vorliegenden inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben soll (vgl. BGH, (Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82). 4. Ein übergangener Feststellungsantrag kann im Berufungsrechtszug lediglich im Wege einer Klageerweiterung geltend gemacht werden. Ein Rechtsmittel kann nicht auf Ergänzung des Urteils gerichtet sein, denn die Beschwer liegt in der getroffenen und nicht in der unterlassenen Entscheidung.
    OLG Düsseldorf
    04.12.2018
  2. 9 U 51/17 - Unwirksamer Gewährleistungssauschluss wegen Verschweigens von Schädlingsbefall beim Verkauf eines Fachwerkhauses, Altlasten
    Leitsatz: 1. Hält der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie konkretes Wissen darüber zurück, dass ein Mangel tatsächlich besteht, während für ihn erkennbar dem Käufer aufgrund der Besichtigung sich allenfalls ein Mangelverdacht ergeben konnte, so handelt er arglistig und kann sich auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.10.2000 - V ZR 285/99, Rn. 9, zit. n. juris). 2. Auf ein konkretes, dem des Käufers überlegenes Wissen des Verkäufers darüber, dass das zu verkaufende Fachwerkgebäude einen seit Jahren währenden, ausgeprägten und fortschreitenden Schädlingsbefall aufweist, ist zu schließen, wenn der Verkäufer selbst in Eigenarbeit von ihm erkannten Schädlingsbefall, anstatt ihn fachgerecht zu sanieren, lediglich verdeckt, indem er durch Schädlingsfraß und Pilzbefall entstandene Bohrlöcher und Risse nur verfüllt, die Fachwerkbalken mit Farbe überstreicht und beim weiteren Bewohnen über lange Zeit (hier: 16 Jahre) auch für ihn als Laien erkennbar ist, dass der Schädlingsbefall weiter voranschreitet, indem sich erneut und verbreitet Bohrlöcher und Risse zeigen. 3. Der gewährleistungsrechtlich zur Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages verpflichtete Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung des Betrages der von diesem aufgewendeten Grunderwerbsteuer nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Käufers gegen das Finanzamt auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer. Denn der Käufer kann nach der Rückabwicklung des Kaufvertrags die Aufhebung der erfolgten Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG und die Rückzahlung der geleisteten Grunderwerbsteuer verlangen. Der bedingte Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ist ein auszugleichender Vorteil, der dem Verkäufer im Wege der Abtretung herausgegeben werden muss (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 29.4.2010 - 22 U 127/09, Rn. 36 zitiert nach juris).
    OLG Braunschweig
    01.11.2018
  3. 5 U 1337/17 - Räumung durch einstweilige Verfügung bei Gewerberaum
    Leitsatz: Die für Wohnraummietverhältnisse geltende Vorschrift des § 940a Abs. 2 ZPO ist auf Mietverhältnisse über Gewerberaum weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Möglich ist im Bereich der Gewerberaummiete aber eine auf §§ 935, 940 ZPO gestützte Räumungsverfügung, wenn die Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
    OLG Dresden
    29.11.2017
  4. 5 U Lw 85/14 - AGB, Landpachtvertrag, Vorpachtrecht
    Leitsatz: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Landpachtvertrages kann ohne nähere Regelungen zu dessen Inhalt zugunsten des Pächters als Verwender ein Vorpachtrecht nicht wirksam eingeräumt werden.
    OLG Brandenburg
    16.07.2015
  5. 8 W 45/15 - Einschränkung des Mietminderungsrechts und der Aufrechnung durch Formularklausel, Ausübung des Vermieterpfandrechts keine Wegnahmeabwendung gegen Entschädigung, Verjährungsfrist für Wegnahmerecht des Mieters läuft ab tatsächlichem rechtlichen Mietende
    Leitsatz: 1. Die Klausel „Eine Minderung der Mietzahlungen … ist nur möglichbei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen“ ist nicht nach § 307 BGB unwirksam.2. Die Beschränkung des Minderungsrechts wirkt nach Mietvertragsende fort.3. Die Ausübung eines Vermieterpfandrechts an einer wegnehmbaren Einrichtung des Mieters beinhaltet nicht die Erklärung, dass der Vermieter die Wegnahme gegen Entschädigungszahlung abwenden will (§§ 552 Abs. 1, 539 Abs. 2 BGB). Nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist für das Wegnahmerecht des Mieters kommt ein gesetzlicher Zahlungsanspruch des Mieters wegen des Zurücklassens der Einrichtung nicht mehr in Betracht, da mit Verjährung des Wegnahmerechts ein dauerndes Besitzrecht des Vermieters entsteht. Die materiell-rechtlichen Wirkungen des Verjährungseintritts sind von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Vermieter auf Verjährung berufen hat. Die Verjährung beginnt mit dem tatsächlichen rechtlichen Ende des Mietverhältnisses. Sie wird weder durch einen Streit der Vertragsparteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters noch durch die Ausübung des Vermieterpfandrechts an der Einrichtung gehemmt.4. Ein Bereicherungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter unter dem Aspekt, dass dieser wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung in den Genuss von wertsteigernden Investitionen des Mieters kommt, besteht nur in Höhe einer Ertragswertsteigerung. Diese setzt voraus, dass der Vermieter wegen der Investitionen eine höhere Miete als diejenige erlösen kann, die er nach dem bisherigen Vertrag erhalten hat. Die bloße Erhöhung des Ertragswerts durch die Investition begründet noch keinen Bereicherungsanspruch. (Nichtamtliche Leitsätze)
    KG
    13.07.2015
  6. 1 VA 25/14 - Automatisierte Grundbuchauskunft, Widerruf der Genehmigung
    Leitsatz: 1. Der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO kann ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichtzahlung der Abrufgebühren beigefügt werden. Technische Schwierigkeiten beim Abruf von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch berechtigen grundsätzlich nicht, die Kostenrechnungen der Justizverwaltung einseitig zu kürzen. Einwendungen gegen die Kostenrechnungen können im Verfahren nach § 22 JVKostG geltend gemacht werden. 2. Die Landesjustizverwaltung ist berechtigt, bei wiederholten Verstößen gegen die Zahlungspflicht die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Datenübermittlungsverfahren zu widerrufen. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
    KG
    07.07.2015
  7. 6 U 134/13 - Geschäftsraummiete; Kündigung wegen fehlender Beschaffenheit; Barrierefreiheit in einer Praxis für Physiotherapie; Mietminderung wegen Flächenabweichung
    Leitsatz: 1. Der Vermieter von Geschäftsraum kann künftig fällig werdende Miete einklagen, wenn ein über einen längeren Zeitraum bestehender Mietrückstand die Vermutung begründet, dass der Mieter auch künftig fällig werdende Zahlungen nicht leisten wird. 2. Haben die Mietvertragsparteien die Herstellung barrierefreier Räume nicht vereinbart, sondern das Belassen einer vorhandenen Stufe in Erweiterungsräumen vorgesehen, kann der Mieter von Räumen für eine Praxis für Physiotherapie auch nicht deswegen fristlos kündigen, weil nach § 45 BrbBauO Barrierefreiheit für eine derartige Praxis vorgeschrieben ist. 3. Für Geschäftsräume kann nach der anwendbaren DIN 277 auch die Fläche von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m voll angerechnet werden. 4. Die ohne Tilgungsbestimmung geleistete Zahlung auf die Gesamtmiete führt vorrangig zur Tilgung der geschuldeten Betriebskostenvorschüsse. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    06.01.2015
  8. 6 U 95/12 - Mitverschulden des gestürzten Passanten bei nicht gestreutem Gehweg: Räumpflicht, Streupflicht, Winterdienst
    Leitsatz: 1. Kommt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg infolge Eisglätte zu Fall, steht damit nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Selbst wenn ihm als Anlieger der Zustand des Gehweges bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass er zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen. 2. Ein Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand und der Geschädigte ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Hierzu müssen konkrete Feststellungen getroffen werden; der pauschale Vorwurf, der Geschädigte hätte keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen, reicht nicht aus. 3. Bei einer distalen dislozierten Unterarmfraktur rechts, einer distalen dislozierten Humerusfraktur rechts sowie einer distalen dislozierten Radiusfraktur links, insgesamt vier stationären Operationen sowie weiteren zwei ambulanten Operationen, einer stationären Behandlung von 35 Tagen und einer als Dauerschaden verbleibenden erheblichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sowie Taubheitsgefühlen im Unterarm und in der Hand, im Körper verbleibenden Metallteilen und Narben am rechten Arm und den Handgelenken ist ein Schmerzensgeld von 20.000 € angemessen.
    OLG Brandenburg
    23.07.2013
  9. 8 U 246/11 - Räumungsfrist bei Geschäftsraummietverhältnis über ein Wohnheim
    Leitsatz: 1. Die Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann auch gewährt werden, wenn die tatsächliche Wohnnutzung Gegenstand eines gewerblichen Mietverhältnisses ist (hier: Wohnheim für kranke bzw. betreuungsbedürftige Menschen). 2. Es bestehen keine Bedenken dagegen, je nach Lage des Falles die Räumungsfrist dahin auszugestalten, dass sie sich unter der Bedingung der rechtzeitigen Zahlung der Nutzungsentschädigung jeweils um einen Monat (bis zum festgesetzten Endtermin) verlängert.
    KG
    17.12.2012
  10. 8 U 1985/11 - Stillschweigende Abbedingung des Einstimmigkeitsprinzips; Vereinbarung des Mehrheitsprinzips; Stimmrecht in WEG; BGB-Gesellschaft; GbR; Verpächtergesellschaft
    Leitsatz: 1. Wird eine Teileigentümergemeinschaft nach dem WEG mit dem Ziel der langfristigen Verpachtung des Gebäudes an einen Hotelbetreiber und der Erzielung von Einkünften für die Eigentümer gegründet, so entsteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zugleich eine BGB-Gesellschaft (Verpächtergesellschaft). 2. Der durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Vertrag einer solchen Verpächtergesellschaft, die aufgrund der Anzahl der Gesellschafter eine sog. Publikumsgesellschaft darstellt, enthält die Vereinbarung, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit Mehrheit gefasst werden. 3. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Beschlüsse einer solchen Verpächtergesellschaft mit Mehrheit gefasst, so kann darin die Vereinbarung des Mehrheitsprinzips auch für die Zukunft liegen.
    OLG München
    19.01.2012