Urteil Automatisierte Grundbuchauskunft, Widerruf der Genehmigung
Schlagworte
Automatisierte Grundbuchauskunft, Widerruf der Genehmigung
Leitsätze
1. Der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO kann ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichtzahlung der Abrufgebühren beigefügt werden. Technische Schwierigkeiten beim Abruf von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch berechtigen grundsätzlich nicht, die Kostenrechnungen der Justizverwaltung einseitig zu kürzen. Einwendungen gegen die Kostenrechnungen können im Verfahren nach § 22 JVKostG geltend gemacht werden.
2. Die Landesjustizverwaltung ist berechtigt, bei wiederholten Verstößen gegen die Zahlungspflicht die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Datenübermittlungsverfahren zu widerrufen.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?