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24 W 347/06 - Inhalt der Zweckbestimmung „Laden“, Teilungserklärung, Überschreitung des zulässigen GebrauchsLeitsatz: 1. Die Bezeichnung von Räumlichkeiten als „Laden“ in einer Teilungserklärung bedeutet nicht, dass die Räume uneingeschränkt gewerblich genutzt werden dürfen, sondern enthält für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls darauf verlassen kann, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt. 2. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden. 3. Die Zweckbestimmung als „Laden“ steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als „Begegnungsstätte für Menschen“ entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.KG13.02.2007
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8 RE-Miet 3802/96 - Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; VerjährungLeitsatz: Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Wohnungsvermieters wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 326 BGB erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat, erst mit der Entstehung des Anspruchs.KG02.12.1996
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4 W -RE- 456/93 - Haustürgeschäft; Hausbesuch des Vermieters anläßlich Mietvertragsabschlusses; Widerruf des MietvertragesLeitsatz: Bei Bestehen eines Mietverhältnisses über Wohnraum fällt ein Vertrag, der anläßlich eines Hausbesuchs des Vermieters beim Mieter geschlossen wird und der die Vereinbarung einer Mieterhöhung und Staffelmietzahlung zum Gegenstand hat, in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften.OLG Koblenz09.02.1994
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4 REMiet 7/84 - Kündigung eines längerfristigen Mietverhältnisses; Beamtenverhältnis; WohnortwechselLeitsatz: Der Mieter von Wohnraum kann ein mit dem Vermieter eingegangenes längerfristiges Mietverhältnis nicht vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Zeit, für die das Vertragsverhältnis eingegangen ist, unter Berufung auf § 570 BGB kündigen, weil er (hier: zur Ableistung des Referendardienstes) in ein erstmalig zu begründendes Beamtenverhältnis außerhalb seines Wohnortes (hier: auf Widerruf) berufen wird. § 570 BGB findet auf den Fall, daß der längerfristig gebundene Mieter erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird und wegen eines dadurch angezeigten Wohnungswechsels eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag durch Kündigung anstrebt, keine Anwendung.OLG Hamm22.04.1985
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4 REMiet 1/84 - Nachprüfung der genehmigten Durchschnittsmiete durch das <br />Zivilgericht; Öffentlich geförderter Wohnraum; Sozialer Wohnungsbau; <br />Mietpreisbindung; Kostenmiete; Durchschnittsmiete, genehmigte; <br />Nachprüfung durch Zivilgericht; Bindung des Zivilgerichts; <br />Mietgenehmigungsbescheid; UnanfechtbarkeitLeitsatz: 1. Ist im Zivilprozeß die Frage zu entscheiden, ob die vereinbarte Miete einer Wohnung innerhalb eines Komplexes öffentlich geförderter Wohnungen die Kostenmiete übersteigt (§ 8 Abs. 2 WoBindG), so ist das Zivilgericht nicht befugt, die von der Bewilligungsstelle im Rahmen der Bewilligung der öffentlichen Mittel nach § 72 Abs. 2 II. WoBauG behördlich für das Bauvorhaben genehmigte Durchschnittsmiete, auf deren Grundlage die verschiedenen Einzelmieten noch Maßgabe der §§ 8 a, 8 b WoBindG errechnet und vereinbart worden sind, auf die Richtigkeit ihrer Ermittlung nachzuprüfen. 2. Das gilt auch dann, wenn der behördliche Mietgenehmigungsbescheid von anderen als den am Zivilprozeß beteiligten Mietern noch angefochten worden kann oder wenn er zwar bereits angefochten ist, die Anfechtung aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides geführt hat 3. Offen bleibt - weil nicht Gegenstand der Vorlage -, wie zu verfahren ist, wenn durch einen oder einzelne von mehreren Mietern eine Aufhebung oder Abänderung des Genehmigungsbescheides rechtskräftig erwirkt wird. Leitsatz außerhalb des Rechtsentscheides Eine vom Landgericht als Berufungsgericht dem Oberlandesgericht gem. Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes für Änderung mietrechtlicher Vorschriften zum Rechtsentscheid vorgelegte Rechtsfrage aus dem Gebiet des Wohnungsmietrechts ist schon dann für die Berufungsentscheidung maßgeblich, wenn es von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, ob der Berufungsrechtsstreit aus Rechtsgründen sogleich entscheidungsreif ist oder ob es dort weiterer Sachaufklärung, insbesondere durch Beweiserhebungen, bedarf.OLG Hamm10.09.1984
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85 S 2/19 WEG und 85 S 18/19 WEG - Abwicklung eines beendeten VerwalterverhältnissesLeitsatz: 1. Die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG dient der Vorbereitung der Wohnungseigentümer auf die Versammlung; die Abwahl des Verwalters muss dagegen in der Einladung nicht angegeben werden. 2. Von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen der Verwalterin und den Wohnungseigentümern kann nicht ausgegangen werden, wenn in der Versammlung zwar eine Mehrheit für die Berufung stimmt, die Stimmen aber lediglich weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile ausmachen. 3. Mit Mehrheitsbeschluss kann die Gemeinschaft ermächtigt werden, den Anspruch der Gemeinschaft auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen geltend zu machen. Die begehrte Herausgabe der Verwaltungsunterlagen kommt nicht nur dem Verband, sondern auch den Wohnungseigentümern selbst zugute. 4. Der bloße Vortrag, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, genügt nicht zur Darlegung der Unmöglichkeit der Herausgabe, wenn feststeht, dass der Verwalter im Besitz der Unterlagen war. 5. Die Beklagten können von dem abberufenen Verwalter die Herausgabe der Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen verlangen, die dieser grundsätzlich dauernd aufzubewahren hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Protokolle ausschließlich elektronisch gefertigt, elektronisch unterzeichnet und bis zu einem inzwischen abgelaufenen Zeitpunkt digital vorgehalten wurden. 6. Ein Herausgabeanspruch der Beklagten besteht auch nicht in Bezug auf eine aktuelle Eigentümerliste, wenn diese jedenfalls anlässlich der Klageerhebung der Verwalterin eingereicht worden ist. 7. Eine dauernde Aufbewahrungspflicht des Verwalters besteht nicht, insbesondere wenn die entsprechende EDV-Datei nicht mehr vorliegt. 8. Ein Nacherfüllungsanspruch betreffend die Erstellung einer Jahresabrechnung besteht nicht mehr, wenn die Jahresabrechnung zwischenzeitlich von einer neuen Verwalterin erstellt wurde. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin13.10.2020
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85 S 23/17 WEG - Schaden durch fehlerhafte JahresabrechnungLeitsatz: 1. Die Prozesskosten einer erfolgreichen Anfechtung von fehlerhaften Jahresabrechnungsbeschlüssen hat der verantwortliche Verwalter als Schadensersatz zu erstatten. 2. In der beschlussmäßigen Billigung fehlerhafter Jahresabrechnungen liegt kein anrechenbares Mitverschulden der Wohnungseigentümer. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin22.06.2018
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67 S 187/15 - Konkludent vereinbarte Anwendung des Wohnraummietrechts auf GewerbevertragLeitsatz: 1. Zur konkludenten Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des Wohnraummietrechts auf einen Gewerberaummietvertrag.2. Ein der äußeren Form des § 126 BGB entsprechender Gewerberaummietvertrag genügt der schriftlichen Form des § 550 Satz 1 BGB auch dann, wenn die Mietvertragsurkunde im Ganzen oder hinsichtlich einzelner Regelungen auslegungsbedürftig ist, sofern der Wille der Vertragsparteien in der Vertragsurkunde zumindest angedeutet ist. Erforderlich ist dazu lediglich, dass sich die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens dem Grunde nach aus der Urkunde entnehmen lässt; einer über dieses Maß der bloßen Willensandeutung hinausgehenden „Bestimmbarkeit“ bedarf es nicht. 3. Die Auslegung einer den Anforderungen des § 550 Satz 1 BGB genügenden Vertragsurkunde erfolgt nicht nur aus sich selbst heraus, sondern unter Zugrundelegung sämtlicher Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB.LG Berlin15.10.2015
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6 S 154/14 - Wirkung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigung; Ausgleich der Mietschulden nach ordentlicher Kündigung; ZahlungsverzugLeitsatz: Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat und keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen. (Leitsatz der Redaktion)LG Bonn06.11.2014
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55 S 150/12 - Verfristung der Anfechtungsklage, Pkw-Stellplatzregelung, Datumsangabe in Klageschrift, Anforderungen an die Jahresabrechnung, Plausibilitätsprüfung durch unkundigen EigentümerLeitsatz: 1. Die Anfechtungsklage ist verfristet, wenn weder das Datum der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse angegeben noch ein Protokoll der Eigentümerversammlung beigefügt wird. 2. Bei einer Pkw-Stellplatzregelung haben die Wohnungseigentümer ein weites Ermessen. Eine Nummerierung der Stellplätze und eine zeitlich beschränkte Zuweisung sind nicht in jedem Fall notwendig. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin28.02.2014