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Suchergebnis Urteilssuche (7051 - 7060 von 7994)

  1. 4 U 215/81 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Modernisierungserhöhung; Instandsetzungskostenabzug
    Leitsatz: Zur Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen (Ablehnung eines Rechtsentscheides).
    HansOLG Hamburg
    03.05.1982
  2. 8 W RE Miet 1397/81 - Kündigung von Einliegerwohnraum
    Leitsatz: Das Recht des Vermieters, ein Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der von ihm selbst bewohnten Wohnung auf Grund des § 564 b Abs. 4 Satz 3 BGB zu kündigen, ist auch dann gegeben, wenn die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt.
    Kammergericht
    21.04.1981
  3. 8 WRE Miet 4154/80 - Klage vor Ablauf der Überlegungsfrist
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) gegen den Mieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben, nachdem der Mieter die Zustimmung endgültig und bestimmt abgelehnt hat, so ist die Klage nicht deswegen unzulässig, weil die Überlegungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. 2. Die vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG erhobene Zustimmungsklage wird zulässig, wenn die Frist zur Zeit des (letzten) Verhandlungstermins abgelaufen war.
    KG Berlin
    12.01.1981
  4. 1 BvR 242/91 - Zustandshaftung des Eigentümers; Altlastensanierung
    Leitsatz: Zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten.
    BVerfG
    16.02.2000
  5. 1 BvL 7/91 - Unverhältnismäßige Beschränkung durch Denkmalschutz
    Leitsatz: 1. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. 2. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. 3. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen. 4. § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland pfälzischen Denkmalschutz- und pflegegesetzes ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.
    BVerfG
    02.03.1999
  6. 1 BvR 2349/96 - Erledigung, - des Begehrens bei einer Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutzinteresse, - für eine Verfassungsbeschwerde bei Erledigung; Einzelrestitution; Rückübertragung, - von Erbbaurechten; Erbbaurecht; Rückübertragung eines -s; nach VermG; Restitution; Unternehmensrestitution; Restitutionsanspruch
    Leitsatz: Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, Erbbaurechte, die zu einem in der Deutschen Demokratischen Republik rechtsstaatswidrig enteigneten Unternehmen gehörten und später im Grundbuch gelöscht wurden, im Rahmen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht an den Berechtigten zurückzugeben und damit anders zu behandeln als Grundeigentum.
    BVerfG
    28.10.1998
  7. 1 BvR 1611/94 - Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Rückübereignung; Baulandgrundstück
    Leitsatz: Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gewährt dem in der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten früheren Eigentümer keinen Rückerwerbsanspruch, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben worden ist.
    BVerfG
    09.12.1997
  8. 1 BvR 707/95 - Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichheitssatz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignungen; Liste 3
    Leitsatz: Zum Restitutionsausschluß bei Enteignungen nach der Berliner Liste 3.
    BVerfG
    19.11.1996
  9. V ZR 270/23 - Anspruch werdender Eigentümer auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Änderungen
    Leitsatz: a) Auch sogenannten werdenden Wohnungseigentümern kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen, dessen Ausübung seit dem 1. Dezember 2020 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgt.b) Der teilende Bauträger handelt bei der Errichtung der Anlage nicht als Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Errichtet der teilende Bauträger die Anlage nicht plangerecht, stehen den Erwerbern nur vertragliche Ansprüche zu, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB; das gilt auch dann, wenn der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und er das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten abredewidrig errichtet.
    BGH
    16.05.2025
  10. V ZR 96/24 - Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral
    Leitsatz: 1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten.
    BGH
    11.04.2025