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Suchergebnis Urteilssuche (7051 - 7060 von 7926)
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III ZR 296/98 - Wasserhaushaltsgesetz, Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach dem -; Amtshaf- tung, - wegen Untersagung der GewässerbenutzungLeitsatz: a) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine Le galisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne Widerruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung - soweit sie sich im Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-) polizeilichen Generalklausel unter sagt werden. Das gilt auch dann, wenn die Gewässerbenutzung nun im Wider spruch zu einer nachträglich ergangenen Wasserschutzgebietsverordnung steht. b) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Untersa gung einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand rechtmäßigen Alter nativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs der wasserrechtli chen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwaltungsbehörde widersprochen hätte.BGH03.02.2000
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IX ZR 328/97 - Notarhaftung, Sekundärverjährung bei -; Sekundärverjährung, - bei Notarhaftung; Amtshaftung, - des Notars gegenüber Auftraggeber; Haftung, - des Rechtsanwaltes; Rechtsmittelanwalt; Anwaltsfehler; Mitverschulden, - des Mandanten an der VerjährungLeitsatz: a) Zum Begriff des "Auftraggebers" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO. b) Auf die sogenannte Sekundär verjährung hat es keinen Einfluß, wenn der Mandant nach seinen Rechtskenntnissen die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt und den Zeitpunkt der Verjährung eines solchen An spruchs selbst hätte erkennen kön nen. c) Die Beauftragung eines Rechts mittelanwalts, dem nicht auch die Aufgabe übertragen wird, einen et waigen Regreßanspruch gegen den erstinstanzlichen Anwalt zu verfol gen, befreit diesen während des Mandats nicht von der Pflicht, bei gegebenem Anlaß sein eigenes Verhalten zu überprüfen und den Mandanten auf die Möglichkeit ei nes Regreßanspruchs gegen ihn und dessen Verjährung hinzuwei sen.BGH15.04.1999
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BLw 18/97 - LPG-Umwandlung; Umdeutung des nichtigen Umwandlungsbeschlusses; Umwandlungswirkung der Registereintragung; Ausschlussklausel in Umwandlungsbeschluss; Eigenkapitalbestimmung durch Verkehrswert; Bewertung nach Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren; Auswahl der Bewertungsmethode; Bestimmung des Mindesteigenkapitals nach dem in der Bilanz ausgewiesenen KapitalLeitsatz: a) Ein nichtiger Umwandlungsbeschluss kann nicht in den Beschluss über eine die Anwendung des § 419 BGB eröffnende "auflösende Übertragung" des LPG Vermögens umgedeutet werden. b) Kommt der Eintragung eines neuen Unternehmens materiellrechtlich keine Umwandlungswirkung zu, befindet sich die LPG seit 1. Januar 1992 - unerkannt - in Liquidation. c) Die Bestimmung in einem Umwandlungsbeschluss, dass Mitglied des Nachfolgeunternehmens nur werde, wer die Satzung unterschrieben habe, ist zwar nichtig, berührt aber nach der Registereintragung nicht die Wirksamkeit der Umwandlung. d) Enthält der Umwandlungsbeschluss Bestimmungen, die den Ausschluß von Mitgliedern bezwecken, entfaltet die Registereintragung keine Umwandlungswirkung. e) Der für das abfindungsrelevante Eigenkapital maßgebliche "wahre Wert" des Unternehmens wird bestimmt durch den Verkehrswert aller Vermögensgegenstände. f) Der Verkehrswert ist im allgemeinen am ehesten im Wege der Zerlegungstaxe zu ermitteln, sofern sich im Wege der Gesamttaxe kein höherer Wert ergibt. g) Für die Bewertung kommen in der Regel nicht nur das Vergleichswert- und Ertragswertverfahren, sondern auch das Sachwertverfahren in Betracht, nicht dagegen das fiktive Liquidationsverfahren. h) Die Auswahl der Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters. Seine Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob sie die rechtlichen Vorgaben und sämtliche bewertungsrelevanten Umstände berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. i) Ist die maßgebliche Bilanz vorschriftsmäßig erstellt, ist das ausgewiesene Kapital in der Regel das Mindesteigenkapital. j) Den Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen gefördert worden ist, kann die LPG erschüttern.BGH08.05.1998
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V ZR 39/94 - Grundbuchberichtigung; Rechtsschutzinteresse, Zuordnungsbescheid; Rechtsträgerwechsel; VermögenszuordnungLeitsatz: Für die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung fehlt das Rechtsschutzinteresse nicht bereits deshalb, weil die klagende Partei befähigt ist, sich am Vermögenszuordnungsverfahren nach § 4 VZOG zu beteiligen; es entfällt allerdings, wenn ein Zuordnungsbescheid ergangen ist.BGH14.07.1995
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III ZR 27/94 - Enteignung; Entschädigungshöhe für ehemaliges Straßenland; Ferienwohnsiedlung; ZwangsversteigerungLeitsatz: Zur Bewertung einer privaten Straße, die der Anbindung einer Ferienwohnsiedlung an das öffentliche Straßennetz dient, im Falle der Enteignung. Bei einem ausgebauten Straßengrundstück, auf dessen Benutzung zahlreiche Wohneinheiten einer Ferienwohnsiedlung angewiesen sind, kann der für die Bemessung von Notwegrenten maßgebliche Nutzungsverlust des Eigentümers darin liegen, daß ihm das Recht genommen ist, die Benutzung durch diese Anlieger nur gegen ein vertragliches Entgelt (Mietzins) zuzulassen; der Anspruch auf Notwegrenten gegen die Berechtigten entfällt nicht schon dadurch, daß das Straßengrundstück zugunsten einzelner anderer Anliegergrundstücke mit dinglichen Wegerechten belastet ist.BGH06.04.1995
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V ZR 279/91 - Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers bei ungerechtfertigter einstweiliger Anordnung zur Zahlung von WohngeldvorschüssenLeitsatz: a) Erweist sich die in einem sog. echten Streitverfahren in Wohnungseigentumssachen getroffene einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, kann der Beteiligte, der die Anordnung erwirkt hat, in entsprechender Anwendung des § 945 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet sein. b) Zum Schaden des Wohnungseigentümers, der aufgrund einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Anordnung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Wohngeldvorschüsse an die Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet hat.BGH20.11.1992
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VIII ARZ 4/87 - Eigenbedarf des Vermieters; Beendigung des Mietverhältnisses; Mieterschutz; Kündigungsschutz; Kündigung; Berechtigtes Interesse des VermietersLeitsatz: a) Für die Annahme von Eigenbedarf reicht die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen oder eine der in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen wohnen zu lassen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat. Unzureichende Unterbringung des Vermieters ist nicht erforderlich. b) Entgegenstehende Interessen des Mieters sind ausschließlich auf dessen Widerspruch gegen die Kündigung nach § 556 a BGB zu berücksichtigen.BGH20.01.1988
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26 U 3/22 - Ungeklärter erhöhter Gasverbrauch, staatlich anerkannte PrüfstelleLeitsatz: 1. Bei einem Streit über den Umfang des Gasverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde.2. In den Fällen einer Zahlung aufgrund des Einwendungsausschlusses des § 17 Abs. 1 GasGVV liegt auch im Rückforderungsprozess des Kunden die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Gasmenge, beim Versorgungsunternehmen.3. War der Gaszähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise für eine Fehlfunktion, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Gaszähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat.4. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Anzeige kann durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Gaszähler dennoch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt oder die rein theoretische Möglichkeit einer Fehlerquelle besteht.OLG Düsseldorf25.10.2022
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3 U 81/17 - Grundstückskauf in seinen sichtbaren GrenzenLeitsatz: 1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (Anschluss an BGH, Urt. v. 2.12.2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662; BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789). 2. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass Kaufvertragsparteien, wenn sie das Grundstück nach dem Grundbuch bezeichnen, dieses mit dem sich aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang übereignen wollen. 3. Anders ist es jedoch, wenn die Vertragsparteien das Grundstück so veräußern wollen, wie es sich ihnen nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt. 4. Von einer versehentlichen Falschbezeichnung ist in der Regel auszugehen, wenn ein Grundstück aufgrund einer Besichtigung des Objekts veräußert wird, bei der dem Erwerbsinteressenten aufgrund der tatsächlichen Situation klar vor Augen tritt, welche Flächen Teil des Nachbargrundstücks sind (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).OLG Rostock31.01.2019
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I-24 U 155/14 - Sicherheitserwartungen eines Mieters, Gefahrenquellen, SchadensersatzansprücheLeitsatz: Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Da sowohl mit einer planmäßigen Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen als durch eine unplanmäßige durch andere Nutzer zu rechnen ist, muss der Mieter sich darauf einstellen und auf etwaige Gefahrenquellen achten. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Boden nach jedem Wischvorgang sofort getrocknet oder eine nasse Fläche mit einem Warnschild versehen wird.OLG Düsseldorf07.11.2014