Urteil Klage vor Ablauf der Überlegungsfrist
Schlagworte
Klage vor Ablauf der Überlegungsfrist
Leitsätze
1. Hat der Vermieter vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) gegen den Mieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben, nachdem der Mieter die Zustimmung endgültig und bestimmt abgelehnt hat, so ist die Klage nicht deswegen unzulässig, weil die Überlegungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
2. Die vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG erhobene Zustimmungsklage wird zulässig, wenn die Frist zur Zeit des (letzten) Verhandlungstermins abgelaufen war.
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