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  1. 1 K 370/93 WE - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Enteignung; sittlich anstößiger Erwerbsvorgang; Manipulation; manipulativer Erwerb durch privaten Verwalter; Erwerbsvorgang
    Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ist nach § 1 Abs. 2 VermG auch dann eröffnet, wenn keine bestandskräftige Enteignung nach §§ 15, 16 Baulandgesetz der DDR vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich bereits die wirksame Bekanntgabe der Enteignung an den Adressaten oder seinen Empfangsbevollmächtigten nicht mehr aufklären läßt. Maßgeblich ist, ob die Enteignung im konkreten Fall faktisch vollzogen wurde. 2. Ein Erwerbsvorgang kann jenseits der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG im Einzelfall auch dann sittlich anstößig sein, wenn es an einem manipulativen Element fehlt oder dieses aufgrund der Gesamtumstände nicht (mehr) hinreichend erkennbar ist. Sittlich anstößig ist der Erwerbsvorgang u. a. dann, wenn bei zusammenfassender Würdigung sein Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist, so daß es schlechterdings untragbar erscheint, das Eigentum in der Hand des Verfügungsberechtigten zu belassen. 3. Der mit notarieller Vollmacht ausgestattete private Verwalter handelte sittlich anstößig, wenn er im Rahmen seiner besonderen Vertrauensstellung den Eigentümer über staatliche Angriffe auf das Eigentum nicht informiert und dann das Anwesen nach der Verstaatlichung selbst erwarb. 4. Der Erwerbsvorgang ist im umfassenden Sinn zu verstehen. Er betrifft sowohl die eigentliche - rechtstechnische - Erwerbshandlung als auch die Erwerbshintergründe. Eine zeitliche Streckung des Erwerbsvorganges über mehrere Jahre ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen aktenkundigem konkreten Kaufinteresse und Vertragsabschluß der Erwerbswille objektiv erkennbar nicht aufgegeben wurde.
    VG Weimar
    17.10.1994
  2. C 2 S 1373/92 - Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Fristenregelung für Investitionseinwendungen
    Leitsatz: 1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft ist prozeßführungsbefugt für die Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheids (wie B. v. 28. April 1993 - C 2 S 1433/92 -, ZOV 1993, S. 439 ff.). 2. § 2 a VermG führt zu einer erbrechtlichen Sonderregelung im Vermögensrecht, aus der sich die Berechtigung des einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft ergibt, allein und ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Rückübertragung des Vermögenswerts an die Erbengemeinschaft zu verlangen. 3. Zum Einwendungsausschluß in § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG.
    VG Chemnitz
    18.07.1994
  3. 4 K 31/92. We - Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf; Zwangslage; Entzugsvorgang
    Leitsatz: 1. Die in der ehemaligen DDR geübte Praxis, vor Erteilung einer Ausreiseerlaubnis die Verfügung über Haus- und Grundvermögen zu verlangen, stellt einen Machtmißbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar. 2. Bei Veräußerungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung der Ausreiseerlaubnis wird vermutet, daß die Veräußerung verlangt wurde und daß die dadurch entstandene Zwangslage kausal für die Veräußerungsentscheidung war. 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AnmVO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen im Rahmen eines Entzugsvorganges nach § 1 VermG der Berechtigte selbst veräußert.
    VG Weimar
    20.09.1993
  4. 2-13 S 27/23 - Unzulässige Teilanfechtung von Vorschuss-Beschlüssen
    Leitsatz: 1. Eine Teilanfechtung der Beschlüsse über die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG) bzw. die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG) ist nicht möglich. 2. Enthält die Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan einen verteilungsrelevanten Fehler, sind die gefassten Beschlüsse insgesamt für ungültig zu erklären.
    LG Frankfurt/Main
    07.12.2023
  5. 2-09 T 528/14 - Zwangsräumung bei latenter Suizidgefahr für Schuldner
    Leitsatz: Besteht bei einer Zwangsräumung eine Suizidgefahr für den Schuldner, sind die betroffenen Grundrechte des Gläubigers aus Art. 14 GG und des Schuldners aus Art. 2 GG gegeneinander abzuwägen. Dabei ist folgender Verfahrensablauf denkbar: a. Dem Gläubiger wird aufgegeben, mit dem zu beauftragenden Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin in zeitlicher Hinsicht so zu vereinbaren, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Ankündigung der Räumungsvollstreckung an den Schuldner zu 1) und dem Räumungstermin ein Zeitabstand von mindestens vier Wochen liegt. b. Dem Gläubiger wird aufgegeben, eine Abschrift der Ankündigung der Räumung nebst Zustellungsnachweis an den Schuldner an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zur Akte zu reichen. c. Dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, sich unmittelbar nach Erhalt der Räumungsankündigung durch den Gerichtsvollzieher bei dem gerichtlichen Sachverständigen vorzustellen, um begutachten zu lassen, ob eine akute Suizidalität eingetreten ist. d. Dem Sachverständigen und dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, das Ergebnis der Begutachtung umgehend zur Akte an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zu reichen. e. Sofern der Sachverständige eine akute Suizidalität feststellt, hat sich der Schuldner zu 1) in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Gleichzeitig wird das Vollstreckungsgericht für den Fall der gutachterlichen Feststellung der akuten Suizidalität angewiesen, das Betreuungsgericht und die Ordnungsbehörden entsprechend zu informieren und gegebenenfalls Begleitmaßnahmen zu treffen, bis eine stationäre Betreuung des Schuldners zu 1) gewährleistet ist. f. Sofern eine akute Suizidalität des Schuldners zu 1) durch den Sachverständigen nicht festgestellt wird, wird der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher angewiesen, dass bei der Durchführung der Räumung Polizeibeamte anwesend sind, die bei Eintritt einer Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) treffen können. g. Dem Sachverständigen wird aufgegeben, dem Vollstreckungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich der Schuldner zu 1) bei ihm nicht zur Begutachtung gemeldet hat. Für diesen Fall wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, die in der konkreten Situation - ggf. in Abstimmung mit den Betreuungs- und Ordnungsbehörden - erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) zu treffen. h. Das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - wird angewiesen, den Gerichtsvollzieher über die Anweisung gemäß Ziffer 1 f) rechtzeitig vor dem Räumungstermin zu informieren.
    LG Frankfurt am Main
    03.11.2014
  6. W 3 K 11.624 - Gewaltopferentschädigung; ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Grundsatz von Treu und Glauben
    Leitsatz: 1. Die monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG einerseits und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, auch i. V. m. § 27 a BVG und § 10 a OEG sind nicht vergleichbar. 2. Einer rückwirkenden Zuerkennung eines Anspruchs auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt steht unter dem Gesichtspunkt des sozialen Herstellungsanspruchs der im Sozialhilferecht - ebenso wie im Recht der Kriegsopferfürsorge - geltende Grundsatz der Bedarfsdeckung entgegen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Würzburg
    05.07.2012
  7. 1 BvR 3475/08 - Vermögensverlust auf andere Weise; Pfändung des Vermögenswertes
    Leitsatz: Die Entscheidung, dass in der Pfändung des Vermögenswertes kein Vermögensverlust „auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu sehen ist, weil die bloße Beschränkung der Verfügungsbefugnis den Berechtigten weder faktisch noch rechtlich vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats
    14.09.2011
  8. 8 U 190/00 - Mobilfunk; Grenzwert; Nachbarschutz; Gesundheitsgefahr; Verfügungsanspruch; einstweilige Verfügung; Glaubhaftmachung; Hauptsachenverfahren
    Leitsatz: 1. Bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung muß der Grundstücksnachbar im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubwürdig machen, daß durch den Betrieb der Mobilfunkstation seine absoluten Rechte wesentlich beeinträchtigt werden. 2. Nach dem Stand der Wissenschaft kann nicht von dem Mobilfunkbetreiber ein Negativbeweis verlangt werden, wonach Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind. 3. Subjektiv als ernsthaft empfundene Gesundheitsbeeinträchtigungen sind ein Anhaltspunkt, aber noch nicht ein hinreichend belegter Verdacht, so daß vor rechtskräftiger Entscheidung des Hauptsachenverfahrens eine Abschaltung der Anlage im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht verlangt werden kann. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    28.11.2000
  9. V ZB 39/01 - Verwalterabberufung; Anfechtung; Eigentümerbeschluß; Laufzeitbegrenzung des Verwaltervertrages
    Leitsatz: a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113). b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen. c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG stand. d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre. e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.
    BGH
    20.06.2002
  10. 65 S 83/18 - Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch Inkassodienstleister
    Leitsatz: 1. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage zur Prüfung der Verfassungskonformität von § 556d BGB („Mietpreisbremse“) allein rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung. 2. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach der „Mietpreisbremse” (§ 556g Abs. 1 BGB) kann außergerichtlich auch dann durch einen eingetragenen Inkassodienstleister (§§ 10 ff. RDG) erfolgen, wenn diesem zugleich die Aufklärung der Umstände gemäß §§ 556e f. BGB und die Anbringung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB übertragen worden ist. Die dazu vom Mieter mit dem Inkassodienstleister geschlossenen Rechtsgeschäfte (Auftrag, Abtretung) sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des RDG nichtig. (Leitsatz zu 1 von der Redaktion, Leitsatz zu 2 von VRiLG Ralf-Dietrich Schulz, entnommen aus LG Berlin - 66 S 18/18)
    LG Berlin
    22.08.2018