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IX ZR 13/07 - Gläubigeranfechtung; Bereitstellungsanspruch; Anwendungsbefugnis; Einlösungsbetrag; Beweislast; ZwangsvollstreckungLeitsatz: Der Anfechtungsgegner kann den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gläubigerbenachteiligung beseitigt. Hierfür ist in der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Einlösungsbefugnis ausgeübt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zusammenhang im Allgemeinen den Anfechtungsgegner.BGH13.01.2011
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VII ZB 67/09 - Nießbrauchspfändung; Verwaltungsanordnung; Ermächtigung zur Besitzverschaffung; Zwangsvollstreckung in NießbrauchLeitsatz: a) Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus. b) Die Anordnung der Verwaltung hängt nicht von der Feststellung des Vollstreckungsgerichts ab, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Prüfung an, ob der Schuldner den Besitz an dem Grundstück innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat.BGH09.12.2010
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IX ZB 83/06 - Ersatzzustellung an der angegebenen Geschäftsanschrift im InsolvenzverfahrenLeitsatz: Erhält ein Verfahrensbeteiligter ein durch Aufgabe zur Post zugestelltes gerichtliches Schriftstück nicht, so ist die Wiedereinsetzung in eine durch die Zustellung in Lauf gesetzte Notfrist nicht geboten, wenn ein lizenziertes Postunternehmen eine Ersatzzustellung an der angegebenen Geschäftsanschrift, ohne dass dies von der Zustellungsempfängerin mitgeteilt worden wäre, nicht durch Einlegen in einen Briefkasten vornehmen kann und mangels Angabe des Zustellungsempfängers auch von einem nicht bei ihm unterhaltenen Postfach keine Kenntnis haben muss.BGH21.01.2010
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VIII ZB 64/09 - Auslegung der Berufung bei fehlender Angabe des BerufungsklägersLeitsatz: Zur Frage der Auslegung der Berufung bei fehlender Angabe des Berufungsklägers.BGH12.01.2010
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V ZB 11/09 - Vorrangige Kostenerstattung des vom Verwalter beauftragten Anwalts im BeschlussanfechtungsverfahrenLeitsatz: Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.BGH16.07.2009
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V ZB 2/09 - Zwangsverwaltung, Regelvergütung, ZeitaufwandvergütungLeitsatz: Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken steht dem Zwangsverwalter für denselben Abrechnungszeitraum entweder die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV oder die Zeitaufwandvergütung nach § 19 ZwVwV zu; die Festsetzung sowohl der einen als auch der anderen Vergütung ist ausgeschlossen.BGH04.06.2009
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II ZR 131/08 - Unklarheitenregelung; Publikumsgesellschaft; Schuldbefreiungsanspruch; Zurückbehaltungsrecht; Ausgleichsforderung; Gesellschaft; Haftungsbeschränkung; Auseinandersetzungsguthaben; Auseinandersetzungsrechnung; Nachschusszahlungen; VerjährungLeitsatz: a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i.V.m. § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist er für das Bestehen derartiger Schulden darlegungs- und beweispflichtig. b) Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschafts-gläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart (hier: quotale und auf einen Teil der Darlehenssumme beschränkte persönliche Haftung), kann er sich im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen Auseinandersetzungsguthabens auf diese im Außenverhältnis mit dem Gläubiger vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger in der vollen, von ihr zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeten Höhe grundsätzlich in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. c) Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen sind in der Auseinandersetzungsrechnung gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter unabhängig davon zu passivieren, ob sie aufgrund eines wirksamen oder eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet worden sind, oder ob sich die Gesellschaft gegenüber dem Rückzahlungsverlangen eines Gesellschafters auf Verjährung berufen kann.BGH09.03.2009
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V ZR 194/07 - Arglist des Verkäufers bei Feuchtigkeitsschäden; arglistiges Verschweigen von FeuchtigkeitsschädenLeitsatz: Zur Frage der Arglist eines Immobilienverkäufers (hier: Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden). (Leitsatz der Redaktion)BGH03.07.2008
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III ZR 252/06 - Verlässlichkeitsgrundlage bei Baugenehmigung; keine Verlagerung des Rechtsanwendungsrisikos auf BauherrnLeitsatz: Zur Frage des Mitverschuldens eines Bauherrn, der im Vertrauen auf eine rechtswidrige Baugenehmigung das Bauvorhaben trotz eines Nachbarwiderspruchs in Angriff nimmt (Fortführung der in den Senatsurteilen BGHZ 149, 50 = GE 2002, 121 und vom 9. Oktober 2003 [III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638] aufgestellten Grundsätze).BGH24.04.2008
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VII ZR 219/06 - Hauptwasseranschluss im Sondereigentum; Architektenhaftung für LeistungsbeschreibungLeitsatz: Zur Frage des Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BGH13.03.2008