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VIII ZR 20/23 - Keine Bindung des Berufungsgerichts an Beweiswürdigung der VorinstanzLeitsatz: Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, GE 2017, 97 = WuM 2016, 743 Rn. 23).BGH08.08.2023
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IV ZR 252/22 - Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers zur vom Mieter abgeschlossenen HaftpflichtversicherungLeitsatz: Zum Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts eines von diesem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages (hier: Versicherungsverhältnis einer Gemeinde mit dem Kommunalen Schadensausgleich).BGH07.06.2023
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1 StR 3/21 - Entschädigungsansprüche durch ScheinbewerbungenLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit bei vorgespiegelten Bewerbungen auf diskriminierende Stellenangebote zur Erlangung von Entschädigungsansprüchen (sog. AGG-Hopping). 2. Mit dem Versenden von außergerichtlichen Aufforderungsschreiben wird nicht über die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung getäuscht.3. Die spätere gerichtliche Geltendmachung der Entschädigung kann ein strafbarer Prozessbetrug sein, wenn eine subjektiv ernsthafte Bewerbung ausdrücklich oder konkludent vorgetragen wird. Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht vorliegt, ist nach einer Gesamtbewertung aller maßgeblichen Umstände zu beantworten.(Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)BGH04.05.2022
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VIII ZB 44/20 - Anlass zur Klageerhebung bei Schweigen des Mieters auf ModernisierungsankündigungLeitsatz: a) Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 7 m.w.N.). b) Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen (§ 555a Abs. 1, § 555d Abs. 1 BGB) gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. Die Bejahung eines Klageanlasses i.S.v. § 93 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter den Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an die Ankündigung (erneut) vergeblich zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hat.BGH27.04.2021
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V ZB 154/18 - Beschlagnahme von Mieteinkünften in der ZwangsverwaltungLeitsatz: 1. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung. 2. Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.BGH10.10.2019
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V ZR 51/18 - Duldung eines Überbaus aufgrund gesellschaftlicher InteressenLeitsatz: Zum Eigentumsinhalt nach dem BGB gehört auch die Pflicht eines Nachbarn, einen Überbau zu dulden. Diese Duldungspflicht gilt auch für vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Überbauten, wenn bei Wirksamwerden des Beitritts eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn schon bestand. Ob dies der Fall ist, richtet sich aber nicht nach den in § 912 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, sondern hängt davon ab, ob eine solche Pflicht nach dem im Zeitpunkt der Überbauung in der ehemaligen DDR geltenden Recht entstanden ist, oder ob ein Beseitigungsanspruch nach § 320 Abs. 1 ZGB in Betracht gekommen wäre. (Leitsatz der Redaktion)BGH12.04.2019
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VIII ZR 82/17 - Widerruf des Kaufs einer EinbaukücheLeitsatz: Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.BGH10.04.2019
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VIII ZR 88/18 - Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten und grundpfandrechtlich gesicherten PhotovoltaikanlageLeitsatz: Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zustehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht. In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein.BGH20.03.2019
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V ZB 86/16 - Sofortige Beschwerde gegen Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung trotz Aussperrens des GerichtssachverständigenLeitsatz: a) Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners, die sich gegen die Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung richtet, ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat. b) Der Schuldner, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, kann Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und die im Anschluss daran erfolgte Wertfestsetzung nicht allein darauf stützen, dass er nunmehr den Zutritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist.BGH07.12.2017
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IX ZR 291/14 - Zur Pflichtwidrigkeit eines anwaltlichen Rates zum Abschluss eines gerichtlichen VergleichsLeitsatz: Zu den Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Vergütung geleisteter Dienste (Sanierung eines Wohnhauses).BGH14.07.2016