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6 K 1691/03 - Rückübertragungsanspruch; Beweislast; Berechtigte; Schädigungsmaßnahme; Bindungswirkung der Berechtigtenfeststellung; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschlussgrund; Teilfläche; Nutzungsrecht; Gebäudeeigentum; EigenheimLeitsatz: 1. Für die Annahme des unredlichen Erwerbes im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes kommen nur solche Umstände in Betracht, die den Erwerbsvorgang - mithin hier den Gebäudekauf - als solchen betreffen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Anstößigkeit sich auf einen Vorgang bezieht, der zwar bei einer bloßen Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die Erwerbschance war, die sich später eröffnet hat, dem aber keine Ausstrahlungswirkung auf den späteren Erwerb mehr zukommt, weil zwischen einer manipulativ erwirkten Wohnraumzuweisung und dem darauf folgenden Eigentumserwerb mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen im Vermögensrecht nur grundsätzlich zu Lasten desjenigen geht, der aus ihnen für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BVerwGE 95, 289, 294), trifft die materielle Beweislast für die den Rückübertragungsausschluss begründende Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG grundsätzlich den Erwerber. 3. Für die Erweiterung eines Nutzungsrechts auf zusätzliche Grundstücksflächen, bei der es sich hinsichtlich der Erweiterungsfläche ebenfalls um eine erstmalige Nutzungsrechtsverleihung handelt, ist eine Bezeichnung des Entstehungszeitpunktes notwendig und entsteht das Nutzungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt. 4. Der Restitutionsanspruch erlischt, wenn nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29. September 1990) über das restitutionsbelastete Grundstück wirksam verfügt worden ist oder wenn die Verfügung zwar vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes getroffen, aber erst nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes wirksam geworden ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Frankfurt/Oder22.10.2008
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21 U 1098/20 - Zahlungsverlangen umstrittener Vergütungsnachträge per einstweiliger VerfahrenLeitsatz: 1. Die Dringlichkeitsvermutung von § 650d BGB begünstigt auch Verfügungsanträge, die auf einstweilige Zahlungen an den Unternehmer gerichtet sind. 2. Die Dringlichkeitsvermutung entfällt nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abgeschlossen hat und Schlussrechnungsreife eingetreten ist. 3. Nach § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB wird nur vermutet, dass die in einer Urkalkulation enthaltenen Rechnungsansätze den tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen. Auf die Mehrvergütung als solche, die der Unternehmer als Endergebnis der Preisfortschreibung unter Verwendung der Urkalkulation ermittelt hat, erstreckt sich die Richtigkeitsvermutung nicht. 4. § 650c Abs. 3 BGB enthält keine gesetzliche Vermutung, wonach 80 % der vom Unternehmer wegen einer Leistungsänderung beanspruchten Mehrvergütung in einem gerichtlichen Verfahren als zutreffend ermittelt gilt. 5. Verrechnet der Besteller eine Zahlung, die er auf eine einstweilige Zahlungsverfügung geleistet hat, im Rahmen der weiteren Vertragsdurchführung zu Unrecht mit anderen Vergütungspositionen, kann der Unternehmer gemäß § 650d BGB eine erneute einstweilige Verfügung gegen ihn beantragen.KG02.03.2021
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BSRH 13/17 - Sächsischer Volksentscheid, individueller Schuldvorwurf, StrafzweckLeitsatz: Die sächsischen Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes haben keine individuellen Handlungen beschrieben, sondern lediglich eine Zuordnung zur Gruppe der Naziverbrecher, aktivistischen Nazis und Kriegsinteressenten vorgenommen. Sie dienten lediglich der Friedenssicherung und haben deshalb keinen Strafzweck verfolgt. (Leitsatz der Redaktion)LG Dresden18.06.2019
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65 S 238/17 - Mietpreisbremse verfassungsgemäß, keine Vorlage und keine AussetzungLeitsatz: 1. Die Regelung des § 556 d BGB über die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß. 2. Zur Vorlage an das BVerfG oder Aussetzung des Verfahrens wegen einer Richtervorlage besteht keine Veranlassung; ebenso wenig zur Zulassung der Revision. 3. Eine unschädliche bloße Vertragsänderung liegt nicht vor, sondern eine Umgehung der gesetzlichen Mietbegrenzung, wenn nach absprachegemäßer Kündigung durch die Vormieter mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit den bisherigen Untermietern der Vermieter einen Änderungsvertrag (mit erhöhter Miete) unter Einbeziehung der bisherigen Mieter verlangt. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin25.04.2018
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OVG 2 B 7.16 - Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt in Berlin-Mitte, Erhebung der SanierungsausgleichsabgabeLeitsatz: Zur Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt in Berlin-Mitte.OVG Berlin-Brandenburg10.07.2017
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OVG 2 B 1.16 - Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt in Berlin-Mitte, Erhebung der SanierungsausgleichsabgabeLeitsatz: Zur Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt in Berlin-Mitte.OVG Berlin-Brandenburg10.07.2017
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OVG 2 B 11.16 - Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt in Berlin-Mitte, Erhebung der SanierungsausgleichsabgabeLeitsatz: Zur Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt in Berlin-Mitte.OVG Berlin-Brandenburg10.07.2017
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Individualbeschwerden Nr.71916/01, 71197/01 und 10260/02 - nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen - - Einigungsvertrag, Gemeinsame Erklärung, Vermögensgesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches RehabilitierungsgesetzLeitsatz: 1. Die Europäische Menschenrechtskonvention legt den Vertragsstaaten keine besondere Verpflichtung auf, das Unrecht oder die Schäden wieder gutzumachen, die aus Handlungen herrühren, die von einer ausländischen Besatzungsmacht oder einem anderen Staat begangen worden sind. Das gilt auch für die Bundesrepublik Deutschland, selbst wenn sie die Rechtsnachfolge der DDR angetreten hat. 2. Art 1. Nr. 1 des Protokolls der EMRK legt den Vertragsstaaten keine Beschränkung auf, nach freiem Ermessen die Bedingungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an enteignete Personen zurückzugeben oder Modalitäten festzulegen, unter denen sie bereit sind, Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen an die Betroffenen zu zahlen. 3. Für Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland bestand auch keine ,,berechtigte Erwartung" i. S. d. Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 der EMRK, daß sich ein Anspruch entweder auf Rückgabe der Vermögenswerte oder auf Ausgleichszahlungen konkretisieren würde. Für Enteignungen nach 1949 bestand ebenfalls keine ,,berechtigte Erwartung", daß sich ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen in einer bestimmten, in einem angemessenen Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren würde.EGMR30.03.2005
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2 BvR 718/08 - Rehabilitierung wegen Unterbringung in Kinderheimen; WillkürverbotLeitsatz: 1. Die Auslegung, nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz seien nur Maßnahmen rehabilitierungsfähig, die durch eine strafrechtlich relevante Tat veranlasst worden seien, ist willkürlich und mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren. 2. Der Begriff der "Tat" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG kann nicht nur als eine bestimmte, möglicherweise strafrechtlich relevante Verhaltensweise, sondern muss allgemein als Anlass für die die Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung verstanden werden. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG13.05.2009
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1 BvR 2062/99 - Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Vererblichkeit von BodenreformeigentumLeitsatz: 1. Art. 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 EGBGB verstoßen weder gegen das Grundgesetz noch gegen den Einigungsvertrag. 2. Das aus der Bodenreform hervorgegangene Eigentum ist vererbliches Volleigentum (entgegen BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 1996 - 1 BvR 839/96, 1 BvR 899/96, ZOV 1996, 341 -).BVerfG25.10.2000