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Suchergebnis Urteilssuche (6111 - 6120 von 7973)

  1. 2Z BR 28/01 - Beschwerdefrist; Verkündung; Lauf
    Leitsatz: Im Wohnungseigentumsverfahren wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde dadurch in Lauf gesetzt, daß die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht wird. Dies verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
    BayObLG
    28.05.2001
  2. 2Z BR 93/00 - Verwalterentlastung; Auskehr und Berechnung von Wohngeldüberschüssen durch ausscheidende Verwaltung
    Leitsatz: Der Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den ausgeschiedenen Verwalter auf Herausgabe von Geldern der Gemeinschaft kann derart ermittelt werden, daß ausgehend von einem Guthaben im Zeitpunkt der letzten Abrechnung, für die Entlastung erteilt wurde, im anschließenden Zeitraum bis zum Ausscheiden eine Einnahmen-/Ausgabenabrechnung anhand von Kontenunterlagen oder sonstigen Belegen durchgeführt wird.
    BayObLG
    17.11.2000
  3. 2Z BR 39/00 - Gemeinschaftsordnung; Friseursalon; Nutzung; Wohnung; Zustimmung; Widerruf
    Leitsatz: 1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, daß zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einer Eigentumswohnung die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, so gelten für den Widerruf der Zustimmung die Grundsätze des § 183 BGB. 2. Die Nutzung einer im ersten Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung als Friseursalon stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als die zweckbestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken. 3. Für die Frage, ob der Nutzung einer Wohnung als Büro ein wichtiger Grund entgegensteht, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art des Bürobetriebs.
    BayObLG
    31.08.2000
  4. 2Z BR 180/99 - Wohnungseigentum; Sicherung der Grundstücksgrenze; Schneefangzaun; bauliche Veränderung; Gefährdung von Kindern
    Leitsatz: 1. Ein Verwalter, der zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann bei einer Maßnahme eines Wohnungseigentümers, die eine bauliche Veränderung darstellt oder den Mitgebrauch der übrigen Wohnungseigentümer ausschließt (hier Errichtung eines Schneefangzauns auf der Gemeinschaftsfläche), namens aller Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch nur dann gerichtlich geltend machen, wenn ein Eigentümerbeschluß vorliegt, der die Beseitigung verlangt. 2. Der Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung kann dahin gehen, daß von den Wohnungseigentümern zu dem an der Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Bach ein Zaun errichtet wird, der kleine Kinder daran hindert, ohne weiteres darunter durchzukriechen oder darüberzusteigen. Bei einer Zufahrtstraße zu der Wohnanlage besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Errichtung eines Zauns, wenn die von der Straße für Kinder ausgehenden Gefahren nicht das Maß an Gefahren übersteigen, denen Kinder unvermeidbar durch Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt sind.
    BayObLG
    17.02.2000
  5. 2Z BR 77/99 - Wohnungseigentum; Geräuschbelästigung; Unterlassungsanspruch
    Leitsatz: 1. Welche Geräuschbeeinträchtigungen bei der Benutzung der Bad- und Toiletteninstallationen in einer benachbarten Wohnung hinzunehmen sind, ist unter Heranziehung der einschlägigen DIN-Normen zu entscheiden. 2. Werden Jahrzehnte nach Errichtung eines Bauwerks Bad und Toilette einer Wohnung erneuert, ist für die Frage, welche bei dem Gebrauch der Installation ausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen in einer Nachbarwohnung hinzunehmen sind, die DIN Norm maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gilt.
    BayObLG
    18.11.1999
  6. 2Z BR 102/99 - sofortige weitere Beschwerde; Zulässigkeit; Beschwer; Zwangsvollstreckung; vertretbare Handlung; Zwangsmittel; Wohnungseigentümer
    Leitsatz: 1. Hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts, daß die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durchzuführen ist, dahingehend abgeändert, daß ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festzusetzen ist, so ist die sofortige weitere Beschwerde nur insoweit zulässig, als die Abänderung reicht. 2. Ist gegen einen Wohnungseigentümer, der seinen Garten vermietet oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen hat, eine an sich vertretbare Handlung auf der Gartenfläche zu vollstrecken, mit deren Ausführung der Nutzer des Gartens nicht einverstanden ist, so ist die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 ZPO, sondern nur nach § 888 ZPO möglich.
    BayObLG
    21.10.1999
  7. 18 O 469/98 - Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg; Vermögenszuordnung; Grundbuchberichtigungsanspruch; Heilungsvorschrift; Eigentumszuordnung früheren Volkseigentums
    Leitsatz: 1. Zur Überprüfung einer beide Parteien bindenden Vermögenszuordnung nach VZOG ist allein der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für die gerichtliche Geltendmachung eines zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruches bleibt daneben keine Möglichkeit. 2. Die Heilungsvorschrift in Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB schließt eine spätere Eigentumszuordnung früheren Volkseigentums nach VZOG nicht aus.
    LG Frankfurt (Oder)
    04.08.1999
  8. 2 Wx 48/95 - Benutzungsregelung; Musizieren; Musizierverbot; Beschlußanfechtung; Rechtsschutzbedürfnis
    Leitsatz: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen isolierten Beschluß für bestimmte Ruhezeiten ein absolutes Musizierverbot festlegen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag auf positive Regelung der Dauer zulässigen Musizierens entfällt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu einen Beschluß gefaßt hat, auch wenn dieser Beschluß angefochten worden ist. Der Antragsteller kann in diesem Fall - unter Beibehaltung seines Regelungsantrages - zur Beschlußanfechtung übergehen, solange das Verfahren noch in der Tatsacheninstanz anhängig ist.
    HansOLG Hamburg
    07.09.1998
  9. 2Z BR 19/98 - Veräußerungszustimmung; Störung des Hausfriedens; Keine weitere Zurückverweisung
    Leitsatz: 1. Hat das Rechtsbeschwerdegericht eine Wohnungseigentumssache an das Landgericht zurückverwiesen, darf dieses sie nicht seinerseits an das Amtsgericht zurückverweisen. 2. Die im ersten Rechtszug unterbliebene Beteiligung der Wohnungseigentümer kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt und der Verfahrensmangel dadurch geheilt werden. Einer förmlichen Genehmigung der bisherigen Verfahrensführung durch sämtliche Wohnungseigentümer bedarf es in diesem Rechtszug nicht. 3. Die Verwalterzustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums kann aus wichtigem Grund versagt werden, wenn der Erwerber das Wohnungseigentum dem wegen nachhaltiger Störungen des Gemeinschaftsfriedens zur Veräußerung verurteilten früheren Wohnungseigentümers zur weiteren Benutzung überlassen will.
    BayObLG
    04.06.1998
  10. 33 C 32/98 - 67 - Aufklärungspflicht; Treuepflicht; positive Vertragsverletzung; Rechtslage; Aufklärung; Erbe; Tod; Fortsetzung
    Leitsatz: Der über Rechtskenntnisse verfügende Vermieter verletzt seine mietvertragliche Treuepflicht, wenn er eine Aufklärung des Mieters über die Rechtslage unterläßt, obwohl ein Vertrauen des Mieters auf die Rechtskenntnis aus den Umständen erkennbar wird.
    AG Frankfurt/Main
    24.04.1998