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Urteil Beschwerdefrist
Schlagworte
Beschwerdefrist; Verkündung; Lauf
Leitsatz
Im Wohnungseigentumsverfahren wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde dadurch in Lauf gesetzt, daß die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht wird. Dies verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
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