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  1. 7 C 403/05 - Müllschlucker; Stillegung einer Müllabwurfanlage; Mülltrennung; Unterlassungsanspruch; Abfalltrennung
    Leitsatz: 1. Ist eine im Hause vorhandene Müllabwurfanlage nicht ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen, sondern nur zur Nutzung überlassen, so besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch des Mieters gegen die Stillegung der Anlage. 2. Vielmehr ist der Vermieter wegen der auch ihn treffenden Verpflichtung zur stofflichen Trennung des Abfalls gem. § 4 KrW/AbfG berechtigt, die Müllabwurfanlage zur Verbesserung des Abfalltrennungsverhaltens der Mieter stillzulegen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Köpenick
    26.04.2006
  2. 15 C 216/05 - Schriftform bei Vermietung durch Geschäftsführerin der GbR; Mietvertrag; Vertretungszusatz; Kündigungsfrist
    Leitsatz: 1. Die Schriftform eines längerfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn als Vermieterin eine GbR angegeben ist, vertreten durch eine GmbH als alleinige Geschäftsführerin. 2. Das Fehlen eines Vertretungszusatzes bei der Unterzeichnung für die GmbH ist unschädlich.
    AG Köpenick
    05.04.2006
  3. 8 C 251/05 - Modernisierungsankündigung wirksam trotz fehlender Abgrenzung von Instandhaltung zur Modernisierung; Wertverbesserungsmaßnahmen; Verkleinerung des Badezimmers; Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Bei folgenden Arbeiten handelt es sich um Modernisierungsarbeiten: a) im Badezimmer dem Einbau eines Handwaschbeckens mit Armatur; das Einfliesen einer neuen Badewanne; dem Einbau eines freihängenden WCs nebst Spülvorrichtung; die Veränderung/Neuschaffung der Zu- und Abwasserleitungen für die Sanitärobjekte; die Verfliesung der Wände bis zu 2,20 m Höhe; die Verfliesung des Fußbodens; dem Ersatz der Wannenfüll- und Brausebatterie bei Notwendigkeit; dem Einbau eines Stromschutzschalters; die Installation eines Elektroanschlusses (Wandauslasses) im Bereich über dem Waschbecken zum künftigen Anschluß eines Beleuchtungskörpers sowie einer Steckdose neben dem Waschbecken; b) in der Küche dem Einbau einer Doppelspüle mit Unterschrank im Austausch gegen das vorhandene Ausgußbecken; die Anbringung eines Fliesenspiegels über der Doppelspüle. 2. Die dadurch eintretende Verkleinerung des Badezimmers auf etwa 135 cm Breite ist vom Mieter ebenso hinzunehmen wie die Notwendigkeit, Möbel in Bad und Küche anders zu stellen. 3. Die fehlende Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und die Berechnung der zu erwartenden Mieterhöhung nach den Gesamtkosten führt nicht zur Unwirksamkeit der Modernisierungsankündigung. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Neukölln
    29.12.2005
  4. 9 C 187/05 - Kein Anspruch des eingebürgerten Mieters auf Parabolantenne
    Leitsatz: 1. Einem deutschen Staatsbürger genügt ein Kabelanschluß zur umfassenden Information. 2. Das gleiche gilt für einen eingebürgerten Deutschen.
    AG Wedding
    11.08.2005
  5. 6 C 442/04 - Keine Nutzungsentschädigung für Rückgabetag
    Leitsatz: Für den Tag der Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses schuldet der Mieter keine Nutzungsentschädigung.
    AG Lichtenberg
    26.04.2005
  6. 16b C 363/04 - Keine Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung des Daches für Mobilfunkantennen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung
    Leitsatz: Einnahmen aus der Vermietung der Dachfläche zur Aufstellung einer Mobilfunkantenne sind Sondereinnahmen und in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für preisgebundenen Wohnraum nicht zu berücksichtigen (Anschluß an LG Frankfurt/Main ZMR 2002, 5779).
    AG Schöneberg
    27.12.2004
  7. 14 C 66/04 - Mietpreisgleitklausel
    Leitsatz: 1. Die Gleitklausel "Alle allgemein oder im konkreten Fall eintretenden Mieterhöhungen und/oder Erhöhungen sowie Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten jeder Art sind vom Zeitpunkt des Eintritts ab vereinbart und vom Mieter zu zahlen. Unbeschadet bleibt das Kündigungsrecht des Mieters; für diesen Fall tritt eine Erhöhung der Miete nicht ein" ist wirksam im Sinne des § 4 Abs. 8 NMV. 2. Die Klausel ist dahin auszulegen, daß die jeweils zulässige gesetzliche Miete vereinbart werden soll, wenn eine Kostenmiete zu zahlen ist. Die Wendung, daß die "Mieterhöhungen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an vereinbart" sein sollen, ist zwanglos in entsprechender Weise auszulegen.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    03.12.2004
  8. 214 C 201/04 - Gasetagenheizung des Vermieters statt der Gasetagenheizung des Mieters
    Leitsatz: 1. Baut der Mieter einer Ofenheizungswohnung mit Zustimmung des Vermieters eine Gasetagenheizung auf seine Kosten ein, gilt die Wohnung für eine spätere Modernisierungsmaßnahme des Vermieters als Ofenheizungswohnung. 2. Investitionen des Mieters können nur dann berücksichtigt werden und Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters (hier: Einbau einer Gasetagenheizung) verhindern, wenn sie noch nicht "abgewohnt" sind.
    AG Charlottenburg
    07.09.2004
  9. 15 C 49/03 - Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung durch Mieter über seine Vermögensverhältnisse; Mieterbefragung
    Leitsatz: Auch ohne konkrete Nachfrage des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, seine schlechten Vermögensverhältnisse (hohe Mietschulden aus früherem Vertrag; drohende Verbraucherinsolvenz) zu offenbaren. Unterbleibt das, kann der Vermieter wegen arglistiger Täuschung den Mietvertrag anfechten.
    AG Wedding
    04.04.2003
  10. 4 C 305/01 - Mangel; Elektrosmog; Gesundheitsgefährdung; Einhaltung von Grenzwerten
    Leitsatz: 1. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ist mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zu rechnen, so daß zur Minderung berechtigter Mangel ausscheidet. 2. Bloße Ängste des Mieters vor wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Folgen (Elektrosmog) begründen keinen Mangel der Mietsache. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Spandau
    04.07.2001