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Suchergebnis Urteilssuche (5461 - 5470 von 7938)
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RE-Miet 3/91 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; VergleichswohnungenLeitsatz: Wird ein Mieterhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen begründet, so ist die Benennung von Vergleichswohnungen nicht auf eine bestimmte Höchstzahl beschränkt.BayObLG25.09.1991
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(551 Rh) 152 Js 139/17 Reha (135/17, 136/17, 137/17) - Strafrechtliche Rehabilitierung und Vermögenseinziehung von Kriegsverbrechern und NaziaktivistenLeitsatz: Die sog. Enteignungsvorschläge der DTV vom 16. Juli 1948 und vom 31. Juli 1949 stellen keine Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG dar, sondern nur vorbereitende Maßnahmen, die noch keine Rechtsfolgen auslösten und schon deshalb keiner strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich sind. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin09.10.2017
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BVerwG 8 B 17.08 - Auskünfte des russischen Hauptstaatsarchivs; Sequestrierung; sowjetische Beschlagnahme des Vermögens; Vollzugsauftrag; EnteignungsverbotLeitsatz: 1. Die Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD diente zunächst nur der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens und erforderte eine nachfolgende endgültige Entscheidung, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte. 2. Für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kam es darauf an, ob die Enteignung auf einem Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht beruhte. 3. Der einer Enteignung entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht ergibt sich in den Fällen der Listenenteignung von Betrieben daraus, dass sich die Besatzungsmacht mit ihrer Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen gemacht hat, hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen seien die Enteignungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt. 4. Ein Enteignungsverbot in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD ist erst anzunehmen, wenn sich das Unternehmen in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG15.05.2008
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BVerwG 7 C 9.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Rehabilitierungsentscheidung; strafrechtliche Rehabilitierung; russische Rehabilitierung; besatzungshoheitliche EnteignungLeitsatz: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z. B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage.BVerwG25.02.1999
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OVG 10 B 7.13 - Vergnügungsstätte, Spielhalle, Nutzungsuntersagung, Baunutzungsplan von Berlin, Mischgebiet, Gebot der Rücksichtnahme, kerngebietstypische Spielhalle, Wohnnutzung, Trading-down-EffektLeitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte in Form einer Spielhalle in einem gemischten Gebiet des übergeleiteten Berliner Baunutzungsplans. 2. Im Rahmen des in § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 enthaltenen Rücksichtnahmegebots kann in gemischten Gebieten des Baunutzungsplans von Berlin die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze für die Frage der Zumutbarkeit einer Vergnügungsstätte für dessen Umgebung im Einzelfall als Bewertungshilfe berücksichtigt werden.OVG Berlin-Brandenburg23.06.2015
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VG 1 K 176/15 - Rückübertragung von Grundstücken an Erben nach Hinrichtung des Eigentümers in der NS-ZeitLeitsatz: Nach § 4 Abs. 2, 3 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn u. a. natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Bodenreformeigentum ist Eigentum im Sinne dieser Bestimmung. Es war zwar infolge der ihm eigenen personenbezogenen Verpflichtungen, Bindungen und Verfügungsbeschränkungen substantiell ausgehöhlt, besaß ungeachtet dieser ihm innewohnenden rechtlichen Beschränkungen jedoch einen vermögenswerten Inhalt, der über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 zu Volleigentum erstarkt ist. (Leitsatz der Redaktion)VG Cottbus16.10.2019
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3 K 87/95 Ge - Gleichschaltungsmaßnahmen keine VerfolgungLeitsatz: Gleichschaltungsmaßnahmen begründen keine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. (Leitsatz der Redaktion)VG Gera13.05.1997
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C 2 S 1433/92 - Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Anfechtungsklage; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; AusschließungsgrundLeitsatz: 1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft nach DDR-Recht ist prozeßführungsbefugt für die Bekämpfung eines Investitionsvorrangbescheides. 2. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3. Gegen die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides findet nicht der Widerspruch, sondern die Anfechtungsklage statt. 4. Die Klage eines einzelnen Mitgliedes der Erbengemeinschaft hindert die Bestandskraft des Vorrangbescheides. 5. Zum rechtlichen Gehör im Investitionsvorrangverfahren. 6. Keine Prüfung des Rückgabeausschlusses nach § 5 VermG im Investitionsvorrangverfahren. 7. Materielle Voraussetzung für einen Investitionsvorrangbescheid.VG Chemnitz28.04.1993
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41 BRH 41/18 - Durchgangsheim, sachfremde Zwecke, Lebensbedingungen, Arbeitsleistungen, Schulunterricht, Entweichen aus anderen Heimen, Bad FreienwaldeLeitsatz: 1. Zu Einweisungen in Durchgangsheime (hier: Bad Freienwalde) und Spezialheime. 2. Die grundsätzliche Neubewertung der Verhältnisse in den Durchgangsheimen und Spezialheimen der ehemaligen DDR stellt eine neue Tatsache i.S.v. § 15 StrRehaG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO dar. 3. Es entsprach der Übung in der DDR, dass die Eltern oftmals im Unklaren über den Verbleib ihrer in Durchgangsheime eingewiesenen Kinder gelassen wurden und trotz Nachfragen bei den zuständigen Behörden oder der Volkspolizei nichts über den Aufenthalt erfahren haben. 4. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in den Durchgangsheimen, Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Zöglinge zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt. 5. Angesichts der den Durchgangsheimen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften hatten die dortigen Missstände systematischen Charakter, die Ausgestaltung des Heimalltags auf der Grundlage der speziellen Rechtsvorschriften war in dieser Form offenkundig gewollt und beabsichtigt. 6. Einweisungen von Kindern und Jugendlichen in Durchgangsheime sind grundsätzlich als auf sachfremden Gründen beruhend anzusehen, sofern nicht im Einzelfall bezüglich einer Einrichtung aufgrund der festgestellten Umstände der Unterbringung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dieser Einrichtung die Zerstörung der Persönlichkeit und Missachtung der Individualität der Zöglinge bezweckt waren. 7. Die Unterbringung im Durchgangsheim Bad Freienwalde ist nicht dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene aus einem (anderen) Kinderheim wiederholt entwichen ist und sich zu Familienangehörigen begeben hat. Es entspricht in keiner Weise dem Wohl eines Jugendlichen, ihn in eine Einrichtung einzuweisen, in der aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse die Entwicklung und Erziehung nicht im Ansatz gewährleistet war und die Menschenrechte der Kinder und Jugendlichen nicht beachtet wurden. 8. Soweit eine Anordnung der Heimerziehung im Durchgangsheim wegen Schulbummelei erfolgt ist, stellt sich die Unterbringung ebenfalls als sachwidrig dar, weil den Kindern und Jugendlichen in Durchgangsheimen kein angemessener Schulunterricht angeboten wurde, sondern die praktische Arbeit im Vordergrund stand. (Leitsätze der Redaktion)LG Frankfurt (Oder)29.07.2019
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1 BvR 781/94 - Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Rechtsstaatsgarantie; Rechtsbehelfsbelehrung; InvestitionsbescheidLeitsatz: Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Frist für Anträge auf Anordnung aufschiebender Wirkung auch dann läuft, wenn der anwaltlich beratene Anmelder nicht darüber belehrt worden ist, wo der Antrag anzubringen ist.BVerfG28.07.1998