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Urteil Vorgeschobener Eigenbedarf für Strohmann bei Verkaufsabsichten
Schlagworte
Vorgeschobener Eigenbedarf für Strohmann bei Verkaufsabsichten
Leitsatz
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der - dieser möglicherweise nicht offenbarten - Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.
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