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5 W 1/02 - Nutzergebäude, Hinweispflicht des Notars im VermittlungsverfahrenLeitsatz: 1. Will ein Grundstückseigentümer den Abriß eines im Eigentum eines Nutzers stehenden Gebäudes erreichen, muß er dieses Gebäude notwendigerweise von dem Nutzer ankaufen (wie BGH, Urteil vom 18. Oktober 2002 - V ZR 268/01, OLG Dresden AgrarR 2000, S. 135 ff.). 2. Auf diese rechtliche Notwendigkeit ist der Grundstückseigentümer im Rahmen eines notariellen Vermittlungsverfahrens durch den Notar, ggf. Beschwerdegericht, hinzuweisen.OLG Brandenburg09.01.2003
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24 W 6844/00 - Nachzahlungen und Auskehrungen aufgrund der Jahresabrechnung nur über die Gemeinschaftskasse; Abrechnungsguthaben; RealisierungLeitsatz: 1. Der Gläubiger eines Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat Auszahlungsansprüche nur gegen die Gemeinschaft, aber nicht gegen einzelne Miteigentümer. Das gilt erst recht, wenn bei einzelnen Wohnungseigentümern, die der Gemeinschaft Wohngeld schulden, Ausfälle zu befürchten sind, die erst nach endgültigem Ausfall umgelegt werden dürfen (vgl. BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018). 2. Stehen der Gemeinschaft aus einer konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode einerseits Nachforderungen gegen einzelne Miteigentümer zu, während sie andererseits einem oder mehreren Miteigentümern Abrechnungsguthaben schuldet, kann die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Mitwirkung an der Realisierung der Abrechnungsguthaben nur darin bestehen, daß entweder der Verwalter zum Einzug der NachzahIungsbeträge und zur anschließenden Auskehrung der Guthaben veranlaßt wird oder dem Guthabengläubiger hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge die Einziehungsermächtigung zugunsten der Gemeinschaftskasse übertragen wird, nicht aber zur direkten Einziehung an sich selbst (Ergänzung zu Senat, OLGZ 1993, 301 = NJW-RR 1993, 338 = WuM 1993, 91 = WE 1993, 51; NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143 = WE 1995, 213).KG09.04.2001
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11 Wx 8/99 - Rechtsschutzbedürfnis; Beschlußanfechtungsverfahren; Verwalter; Abberufung; Aufhebungsbeschluß; BeschwerLeitsatz: Hat der Verwalter den Beschluß der Wohnungseigentümer über seine Abberufung angefochten, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Anfechtungsverfahrens, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, den Abberufungsbeschluß aufzuheben, und der Aufhebungsbeschluß nicht mehr angefochten werden kann. Der wieder bestellte Verwalter kann sein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Anfechtungsverfahrens nicht dadurch wahren, daß er den Aufhebungsbeschluß - mangels Beschwer - unzulässig anficht.OLG Naumburg10.01.2000
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16 Wx 163/98 - Nichtigkeit; Beschluß; Eigentümerbeschluß; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum; ReparaturenLeitsatz: Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur dann nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beides trifft für einen Beschluß nicht zu, durch den die Gemeinschaft entgegen einer Regelung der Gemeinschaftsordnung die Kosten von Reparaturen am Sondereigentum oder im Bereich eines Sondernutzungsrechts übernimmt, wenn die Gemeinschaft den Grund für die Kostenübernahme darin sieht, daß der Schaden am Sondereigentum möglicherweise durch schadhaftes Gemeinschaftseigentum ausgelöst wurde.OLG Köln30.09.1998
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24 W 2554/97 - Grundbuchberichtigungsklage; Liste 3; Einziehung durch Sowjetische Besatzungsmacht; Enteignungsaktion; Beschwerdewert; Vorabverfahren; RechtswegzulässigkeitLeitsatz: 1. Wird die Grundbuchberichtigungsklage darauf gestützt, daß ein nach der "Liste 3" (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425 ff.) eingezogenes Grundstück überhaupt nicht im Rahmen einer vor Erlaß des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 von der Sowjetischen Besatzungsmacht eingeleiteten und gegenständlich und sachlich vorgeformten Enteignungsaktion in "Eigentum des Volkes" überführt worden ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig. 2. Für den Beschwerdewert im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Wert der Hauptsache maßgebend.KG31.10.1997
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2 U 82/96 - Sachenrechtsbereinigung, Feststellung der Anspruchsberechtigung, Feststellungsklage, ProzessvoraussetzungLeitsatz: Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage i. S. v. § 108 SachenRBerG liegen dann vor, wenn die Parteien darüber streiten, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG vorliegt. Sie sind in einem solchen Fall nicht darauf zu verweisen, daß als Prozeßvoraussetzung die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens i. S. v. §§ 87 ff. SachenRBerG erforderlich sei.OLG Brandenburg15.05.1997
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2 W 102/96 - Räumungsfrist; Bewilligung; unzulässige Wohnnutzung; Erledigung der Hauptsache; Kosten; RäumungsklageLeitsatz: Begehrt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-) Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.OLG Köln01.07.1996
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24 W 7640/93 - Instandsetzung; Wärmepumpenanlage; Gas-HeizungsanlageLeitsatz: Die Ersetzung einer nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand reparaturfähigen zentralen Heizungsanlage (Wärmepumpenanlage) durch eine kostengünstigere Gas-Heizungsanlage kann sich im Rahmen ordnungsgemäßer Instandsetzung halten, wenn diese Maßnahme technisch geboten ist und nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse wirtschaftlich sinnvoll erscheint.KG27.06.1994
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4 U 6933/92 - Unterlassungsgebot; Verfügungsbeschränkung; Instandsetzungsgebot; Erhaltungsmaßnahme; Mängelbeseitigung; RuineLeitsatz: 1. Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsweges, wenn das Erstgericht über diese Frage nicht vorab, sondern erst im Sachurteil entschieden hat. 2. Bei dem Antrag nach dem Vermögensgesetz auf Unterlassung von Baumaßnahmen handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (gegen 24. ZS KG, DB 1992, 525). 3. Die Durchführung von Baumaßnahmen fällt unter die Verfügungsbeschränkung des Vermögensgesetzes. 4. Die Duldungsverpflichtung setzt voraus, daß die Übernahme der Kosten konkret und verbindlich durch die Behörde sichergestellt ist. 5. Die Beseitigung von Mängeln im Sinne des Baugesetzbuches ist auch an Ruinen möglich. 6. Zum Begriff der Zusicherung im Verwaltungsrecht.KG07.05.1993
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15 W 2260/93 - Rechtswegzuständigkeit; Abrechnungsanspruch; staatlicher VerwalterLeitsatz: Der Anspruch auf Abrechnung gegen den staatlichen Verwalter unterliegt dem Zivilrechtsweg.KG07.05.1993