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Suchergebnis Urteilssuche (4841 - 4850 von 7973)

  1. BVerwG 8 B 15.15 - Besatzungshoheitliches Enteignungsverbot, Revisionszulassung
    Leitsatz: Ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot unterbrach den Zurechnungszusammenhang nur, wenn es ausgesprochen wurde, bevor ein Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt war. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    02.11.2016
  2. 8 B 61.14 - Entschädigungslose Enteignungen
    Leitsatz: § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfasst nicht nur solche Enteignungen, für die die Entschädigung nach Maßgabe der Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 sowie der Preisverfügung 3/82 festgesetzt wurde, sondern auch diejenigen Enteignungen, bei denen andere Entschädigungsbestimmungen angewendet wurden, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    08.10.2014
  3. BVerwG 8 C 2.08 - Strafrechtliche Rehabilitierung; Antragsfrist; Antragsrecht; Antragsteller; Verweis; Rechtsfolge; Rechtsfolgenverweis
    Leitsatz: 1. Der Restitutionsanspruch aus §§ 1, 3 Abs. 2 StrRehaG i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller nicht das Rehabilitierungsverfahren betrieben hatte bzw. daran nicht beteiligt war. 2. Sind durch ein DDR-Strafurteil unmittelbar auch Vermögenswerte Dritter eingezogen worden, so hat nach erfolgter Aufhebung der (gesamten) vermögenseinziehenden Maßnahme im Wege der Rehabilitierung auch der Drittbetroffene oder dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1 Abs. 7 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens.
    BVerwG
    06.08.2008
  4. BVerwG 8 B 123.01 - Enteignung; russische Rehabilitierungsentscheidung; rechtsstaatswidriges Strafverfahren; Waldheim-Verfahren; Nebenstrafe; Vermögensentziehung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Restitutionsausschluss
    Leitsatz: 1. Wurde ein Vermögenswert von sowjetischen Stellen nicht durch Strafurteil oder aufgrund einer förmlichen Anklage enteignet, ist eine gleichwohl erteilte russische Rehabilitierungsentscheidung im Rahmen des § 1 Abs. 7 VermG unbeachtlich (im Anschluß an Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buch-holz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 12). 2. Vermögenswerte, die bereits auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, werden auch dann von dem Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt, wenn später in einem im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen Strafverfahren (hier: "Waldheim-Verfahren") als Nebenstrafe eine Vermögensentziehung ausgesprochen wurde (wie Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54, S. 149 = ZOV 1996, 51).
    BVerwG
    21.08.2001
  5. OVG 11 N 58.14 - IM-Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, Rücknahme der Zehn-Vier-Bescheinigung, Unwürdigkeit
    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheides nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) wegen Tätigkeit als informeller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    29.06.2016
  6. VG 29 A 272.07 - Erlösauskehranspruch; Vermutung vermögensbedingten Vermögensverlustes; Durchgriff auf Vermögensgegenstände eines Tochterunternehmens
    Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bestehen Ansprüche nicht für Vermögensgegenstände, die bereits vor der Unternehmensschädigung nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zum geschädigten Unternehmen gehörten. 2. Ob über den in Abweichung von § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG nach dessen Satz 4 zulässigen (einfachen) Durchgriff von Gesellschaftern eines Unternehmens auf dessen einzelne Vermögensgegenstände im Wege des "dreifachen" Zugriffs Ansprüche auf Vermögensgegenstände eines Tochterunternehmens dieses Tochterunternehmens erhoben werden können, bleibt offen. 3. Die bei jüdischen Unternehmen geltende Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 6 kann als widerlegt angesehen werden, wenn der Verkauf seiner Anteile zur Unternehmensrettung notwendig war und deren Gesellschafterin hierbei weder verfolgungsbedingt benachteiligt noch schlechter gestellt worden ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    05.07.2009
  7. VG 31 A 85.06 - Unwürdigkeit; Ausgleichsleistungsausschluss; Hauptschuldiger; Vorschubleisten
    Leitsatz: Unwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG liegt nicht schon dann vor, wenn der Berechtigte bzw. sein Rechtsvorgänger einer in Abschnitt I ([mögliche] Hauptschuldige) oder Abschnitt II ([möglich] Belastete) der Anlage A zur Direktive Nr. 38 des Kontrollrats in Deutschland beschriebenen Gruppe zugeordnet werden kann. Von der Ausgleichsleistung sind im Falle des Vorschubleistens nur diejenigen ausgeschlossen, die dem NS-Regime über die weit verbreitete Verstrickung hinaus besonders zugetan waren und ihm nutzten.
    VG Berlin
    17.03.2006
  8. 3 K 99/93 GE - Altherrenverband; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Kollektivvermutung; Verfolgungsvermutung; Vermutungswiderlegung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust
    Leitsatz: Zur Frage der nationalsozialistischen Verfolgung von studentischen Altherrenverbänden.
    VG Gera
    30.05.1995
  9. SU 1 K 92.29 - Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Miterben
    Leitsatz: 1. Zur Berechtigung des Miterben. 2. Bei der Beurteilung der Redlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 VermG kommt es auf die Redlichkeit des heutigen Eigentümers, nicht auf die Redlichkeit früherer Voreigentümer an, sofern die Berechtigung nicht aus einem Erbgang abgeleitet wird. 3. Das bloße Wissen eines Eigentümers von der Tatsache einer früheren Enteignung führt nicht zu seiner Unredlichkeit.
    VG Meiningen
    17.12.1992
  10. 32 C 137/04 - Wohnungsabnahmeprotokoll als Schuldanerkenntnis; Wohnungsübergabeprotokoll
    Leitsatz: Ein individuell gefertigtes Wohnungsübergabe-/Wohnungsabnahme-Protokoll stellt sowohl ein deklaratorisches negatives als auch ein deklaratorisches positives Schuldanerkenntnis dar, worauf beide Mietvertragsparteien ihre Ansprüche bzw. Einwendungen/Einreden stützen können.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    21.02.2005