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Suchergebnis Urteilssuche (4831 - 4840 von 7944)
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SU 1 K 92.29 - Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; MiterbenLeitsatz: 1. Zur Berechtigung des Miterben. 2. Bei der Beurteilung der Redlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 VermG kommt es auf die Redlichkeit des heutigen Eigentümers, nicht auf die Redlichkeit früherer Voreigentümer an, sofern die Berechtigung nicht aus einem Erbgang abgeleitet wird. 3. Das bloße Wissen eines Eigentümers von der Tatsache einer früheren Enteignung führt nicht zu seiner Unredlichkeit.VG Meiningen17.12.1992
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32 C 137/04 - Wohnungsabnahmeprotokoll als Schuldanerkenntnis; WohnungsübergabeprotokollLeitsatz: Ein individuell gefertigtes Wohnungsübergabe-/Wohnungsabnahme-Protokoll stellt sowohl ein deklaratorisches negatives als auch ein deklaratorisches positives Schuldanerkenntnis dar, worauf beide Mietvertragsparteien ihre Ansprüche bzw. Einwendungen/Einreden stützen können.AG Brandenburg a. d. Havel21.02.2005
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1 BvR 308/88; 1 BvR 336/88; 1 BvR 356/88 - Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; KündigungLeitsatz: § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dahin aus zulegen, daß die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist.BVerfG14.02.1989
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XII ZB 125/06 - Grundsatz der Meistbegünstigung, sofortige BeschwerdeLeitsatz: a) Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig. b) Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar.BGH17.12.2008
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BVerwG 8 B 30.13 - Verfolgung; Vermögensverlust; faktische Enteignung; Divergenzrüge; Grundsatzrüge; BeschwerdebegründungsfristLeitsatz: 1. Für die Beantwortung der Frage, ob die Eigentümerbefugnisse des Alteigentümers durch die während des NS-Regimes erlittenen Verfolgungsmaßnahmen in tatsächlicher Hinsicht so sehr beschnitten waren, dass dies faktisch in der Sache einem Eigentumsentzug „auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entsprach, kommt es auf die Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfaktoren unter Berücksichtigung des zeitgeschichtlichen Hintergrundes an. 2. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. 3. Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann. 4. Die in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG06.03.2014
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VG 1 A 693.90 - Investitionsvorrang; Anmelder; Restitution; Betriebsfortführung; Gleichwertigkeit des Investitionsvorhabens; ErwerbsinteressentLeitsatz: Die Treuhandanstalt hat bei der Privatisierung eines Betriebs oder Betriebsteils auch eine Rückgabe an den früheren (enteigneten) Eigentümer in Betracht zu ziehen, wenn dieser gewillt ist, den Betrieb fortzuführen, und hierfür eine Konzeption vorlegt, die eine Weiterführung des Betriebs erwarten läßt und die nach Art und Umfang der beabsichtigten Investitionen den Vorhaben anderer Erwerbsinteressenten gleichwertig ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu solchen Bewerbern, denen eine Bescheinigung nach dem Gesetz über besondere Investitionen in der DDR erteilt worden ist.VG Berlin15.03.1991
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66 S 258/22 - Schonfristzahlung heilt auch ordentliche KündigungLeitsatz: Der Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 BGB heilt neben der außerordentlichen auch eine hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung (gegen ständige Rechtsprechung des BGH).(Leitsatz der Redaktion)LG Berlin10.05.2023
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V ZR 82/91 - Froschlärm; Lärmimmissionen; Lärmabwehr; Naturschutz; Nachtruhestörung; Abwehranspruch; Nachbarrechtlicher AusgleichsanspruchLeitsatz: a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmein-wirkung. b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe [hier 64 dB (A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB (A)] durch Froschlärm nicht zumutbar. c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA-Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden. Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu be-anstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt. d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm. e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten. f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht. g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.BGH20.11.1992
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1 K 3133/03 - Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an fristwahrende Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Anspruchsausschluss nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG; Rückausnahme vom Anspruchsausschluss bei Veräußerung zu nicht üblichem PreisLeitsatz: Die Prüfung der in der Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG enthaltenen Rückausnahmeregelung, wonach kein Anspruchsausschluss eingreift, wenn die Veräußerung nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgte, erfasst nicht allein die Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Vielmehr ist eine umfassende Prüfung der Vertragskonditionen auf die Frage hin erforderlich, ob der Erwerber gegenüber sonstigen Erwerbern von Siedlungsgrundstücken des Siedlungsunternehmens erheblich wirtschaftlich bevorzugt wurde.VG Potsdam18.08.2005
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L 6 VU 2236/13 ZVW - Schädigung; Schädigungsfolgen; Versorgungsleistungen; Grundrente; Ausgleichsrente; Bedrohungsintensität; VollbeweisLeitsatz: Leitsätze *9 1. Für die Annahme der primären gesundheitlichen Schädigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG bedarf es des Vollbeweises. 2. Für eine derartige Schädigung (hier: posttraumatische Belastungsstörungen) reicht es nicht aus, dass der Betroffene einer rechtsstaatswidrigen Behandlung im Beitrittsgebiet ausgesetzt war, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt und zu Unrecht einen Freiheitsentzug erlitten hat; hinzu kommen muss vielmehr ein Geschehen mit einer Bedrohungsintensität, die sich aus dem Freiheitsentzug bzw. der rechtsstaatswidrigen Maßnahme als solcher noch nicht ergibt. (Leitsätze der Redaktion)LSG Baden-Württemberg26.06.2014