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Suchergebnis Urteilssuche (3821 - 3830 von 7944)

  1. 4 C 768/85 - Möblierungszuschlag für Einbauküche; Kaution/Vereinbarung des Sicherungszweckes; Möblierungszuschlag/Unzulässigkeit bei Einbauküche; Einbauküche/Unzulässigkeit eines Möblierungszuschlages; Einrichtungsgegenstände/Unzulässigkeit eines Möblierungszuschlages; Kaution/Vereinbarung des Sicherungszweckes; Sicherheitsleistung/Vereinbarung des gesetzlich zulässigen Zweckes; Sicherungszweck der Kaution/Vereinbarung; Zweck der Sicherheitsleistung/Vereinbarung
    Leitsatz: Ist es dem Mieter bei Vertragsschluß nicht freigestellt, ob er eine in der Wohnung befindliche Einbauküche übernehmen will oder nicht, so ist die Vereinbarung eines Möblierungszuschlages für die Einbauküche gem. § 29 a Abs. 5 I. BMG preisrechtlich unzulässig. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist im preisgebundenen Altbau nur dann zulässig gewesen, wenn ausdrücklich vereinbart war, daß sie dazu bestimmt war, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.
    AG Wedding
    11.03.1986
  2. 6 C 360/85 - Balkon - Anbringung eines Rankgitters/Blumenkastens; Rolladen; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährung; vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache; Gebrauch der Mietsache; Balkon; Blumenkästen
    Leitsatz: Der Mieter darf auf seinem Balkon ein Rankgitter aus Holz anbringen, wenn dadurch der optische Gesamteindruck der entsprechenden Gebäudeseite nicht beeinträchtigt wird.
    AG Schöneberg
    19.08.1985
  3. 6 C 123/85 - Verbindung von Modernisierungsmaßnahmen; Modernisierungsmaßnahmen; Duldungspflicht; Untersagungsverfügung; Verhinderung; Zutritt zur Wohnung, Verweigerung; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: 1. Der Antrag des Mieters, dem Vermieter Modernisierungsmaßnahmen zu untersagen, ist unbegründet, wenn der Mieter es in der Hand hat, durch Verweigerung des Zutritts zur Wohnung die Arbeiten zu verhindern. 2. Hat der Mieter Modernisierungsarbeiten nicht geduldet und ist er auch nicht zur Duldung verpflichtet, so kann er dies einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters entgegensetzen.
    AG Tiergarten
    29.05.1985
  4. 9 C 294/84 - Teppichboden; Mietvertrag; Ausstattung der Wohnung; Wiederherstellungspflicht; Fußbodenbelag; Vertragsabwicklung
    Leitsatz: Auch ein verklebter Fußbodenbelag ist vom Mieter bei seinem Auszug nur dann zu entfernen, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters oder nur unter dem Vorbehalt, den Belag später zu entfernen, verlegt worden ist.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    11.07.1984
  5. 8 C 261/83 - Allgemein üblicher Zustand; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht d. Mieters; Zustand, allgemein üblich; Nachtstromspeicherheizung
    Leitsatz: 1. Die Angleichung einer Wohnung an einen Standard, der in 80 % aller Wohnungen eines Berliner Verwaltungsbezirkes vorhanden ist, muß als Angleichung an den allgemein üblichen Standard im Sinne des § 541 b Abs. 1 letzter Halbsatz angesehen werden (hier: Einbau einer Nachtstromspeicherheizung). 2. Bei der Beurteilung der Frage der allgemeinen Üblichkeit ist auf die örtliche Lage innerhalb Berlins abzustellen. 3. Bei der Feststellung des Maßstabes für die allgemeine Üblichkeit ist nicht zwischen Alt- und Neubau zu unterscheiden.
    AG Schöneberg
    19.03.1984
  6. BVerwG 5 B 17.15 - Revisionszulassung wg. eines Verfahrensmangels/grundsätzlicher Bedeutung
    Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden.2. Zur Frage der Zurechnung der gezahlten Globalentschädigung an einzelne Aktionärsgruppen aufgrund des Abkommens zwischen den Regierungen der DDR und des Königreichs Schweden vom 24. Oktober 1986.  (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    17.11.2015
  7. 5 A 137/07 MD - Ausschluss der Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs
    Leitsatz: 1. Als unredlich i. S. d. § 4 Abs. 3 VermG ist der Erwerb dann anzusehen, wenn die Abweichung von allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR sich darauf richtete, dem Käufer den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück erst zu ermöglichen, was bei einer Überversorgung mit Wohnraum der Fall sein kann. 2. Ferner ist ein Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen, wenn er darauf beruhte, dass der Erwerber durch Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung, die auch bei guten Beziehungen zu maßgeblichen Personen anzunehmen sein kann, auf den Erwerb Einfluss genommen hat. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Magdeburg
    17.06.2008
  8. 1 W 6784/97 - Erbscheinsverfahren; Beendigung; Erbscheinsantrag; Rechtsschutzinteresse
    Leitsatz: 1. Die formelle Rechtskraft der einen Erbscheinsantrag zurückweisenden Entscheidung beendet das auf diesen Antrag eingeleitete Erbscheinsverfahren. 2. Auch der formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung eines Kreisgerichts (bzw. Stadtbezirksgerichts) der ehemaligen DDR im Erbscheinsverfahren kommt verfahrensbeendigende Wirkung zu. 3. Ein nach formell rechtskräftiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrages gestellter inhaltsgleicher Antrag leitet auch bei unverändertem Sachverhalt ein neues Erbscheinsverfahren ein. 4. Das Beschwerdegericht ist an die in dem früheren Erbscheinsverfahren ergangene Entscheidung nicht gebunden, da diese nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist. 5. Das Rechtsschutzinteresse ist bei Stellung eines Erbscheinsantrages, der einem früheren, formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, besonders zu prüfen.
    KG
    01.07.1999
  9. 5 U 135/96 - Verfügungsberechtigter; Mieteinnahmen; Verwaltungsvermögen; Zuordnungsverfahren; Zuordnungseigentümer
    Leitsatz: Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Mieteinnahmen aus Verwaltungsvermögen für die Zeit des Zuordnungsverfahrens an den Zuordnungseigentümer auszukehren.
    OLG Brandenburg
    22.05.1997
  10. BVerwG 6 B 15.08 - Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in der ehemaligen DDR erworbenen Ausbildungsabschlusses
    Leitsatz: Für die Anerkennung der "Gleichwertigkeit" nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV muss es genügen, wenn "Niveaugleichheit" des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses vorliegt, d. h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    30.04.2008