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Suchergebnis Urteilssuche (3681 - 3690 von 7978)
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20 C 372/97 - Mietminderung; Minderung; Mangel; Altbau; gesprungene Toilettenschüssel; ToiletteLeitsatz: Wird der Mindeststandard eines einfachen Wohnanwesens bei günstiger Miethöhe gewahrt, ist eine Mietminderung nur hinsichtlich solcher Mängel berechtigt, die eine Instandsetzung erfordern.AG Büdingen01.08.1997
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3 C 696/96 - Wohnzweck; Benutzung; preisfreier Wohnraum; Wohnung; unbenutzbarLeitsatz: Ob eine Wohnung vor Sanierung auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war, richtet sich nach objektiven Kriterien und nicht danach, ob jemand diese Wohnung vor Sanierung noch bewohnte.AG Naumburg04.07.1997
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26 C 545/93 - Kündigung wegen Lärmbelästigung; Auszug des StörersLeitsatz: Es kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Vermieter sich auf eine fristlose Kündigung wegen Lärmbelästigung auch nach dem Auszug des Störers beruft.AG Potsdam25.01.1996
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BVerwG 3 B 3.14 - Wiederaufgreifen des Verfahrens; neue Beweismittel; gerichtliche Ermittlungspflicht; Aufklärung; Beweisantrag; BeweisanregungLeitsatz: Stützt sich der Adressat eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zur Begründung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf das Vorliegen neuer Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, kann er als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht geltend machen, dass das Verwaltungsgericht Ermittlungen unterlassen hat, die dem Auffinden weiterer Beweismittel dienen sollen.BVerwG26.01.2015
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BVerwG 8 B 54.12 - Beweislast für unlautere MachenschaftLeitsatz: Derjenige, der die Rückübertragung eines Vermögenswertes wegen einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG beansprucht, trägt die Beweislast dafür, dass der seinerzeitige Rechtsverlust auf eine unlautere Machenschaft zurückzuführen ist. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG17.01.2013
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20 REMiet 1/90 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Divergenzvorlage; Schönheitsreparaturklausel; FristenklauselLeitsatz: Ein Rechtsentscheid kommt dann nicht in Betracht, wenn der (Divergenz-) Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts völlig vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt.OLG Frankfurt/Main10.08.1990
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105 C 191/22 - Strenge Anforderungen an Kündigungswiderspruch wegen unzumutbarer HärteLeitsatz: 1. Eine allgemeine Wohnungsmangellage begründet noch keine unzumutbare Härte, die den Mieter zum Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung berechtigt, sondern erhöht die Anforderungen an die Bemühungen des Mieters zur Wohnungssuche.2. Zumutbar ist die Beauftragung eines Maklers, die Wohnungssuche auch in Außenbezirken, der Abschluss eines befristeten Mietvertrages, auch über eine Wohnung mit schlechtem Schnitt.(Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg17.10.2022
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V ZR 34/22 - Kein neues obligatorisches Schlichtungsverfahren nach EigentümerwechselLeitsatz: Ist ein nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich (Fortführung von Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726).BGH16.12.2022
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IV ZR 88/19 - Erforderlichkeit einer BauteilöffnungLeitsatz: Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.BGH23.09.2020
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65 S 419/10 - Beschädigte asbesthaltige Bodenfliesen als Mangel; VinylasbestLeitsatz: 1. Asbesthaltige Fußbodenfliesen stellen jedenfalls dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht, weil durch eine Beschädigung der Fußbodenfliesen die in der Fliese gebundenen Asbestfasern an den Bruchkanten freigesetzt werden können; ein neben der vorhandenen allgemeinen Belastung vorhandenes zusätzliches Gefahrenpotential durch Asbestfasern freisetzende gerissene oder gebrochene Fußbodenfliesen muss der Mieter jedenfalls nicht hinnehmen. 2. Beschädigte asbesthaltige Fußbodenfliesen stellen auch dann einen Mangel der Mietsache dar, wenn der Mieter Fliesen lediglich als Untergrund zur Verlegung eines Teppichbodens nutzt. Daraus lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte keine Parteivereinbarung herleiten, wonach der Mieter gegenüber dem Vermieter darauf verzichtet, dass gebrochene Fußbodenplatten auszutauschen und fachgerecht zu entsorgen sind. 3. Bei Fliesenbrüchen/Fliesenrissen aufgrund der Belastung durch ein aufstehendes Regal handelt es sich jedenfalls dann, wenn sie nicht in pflichtwidriger Weise durch Lagerung besonders schwerer Sachen verursacht wurden, um Folgen eines üblichen Mietgebrauchs der Wohnung, die dem Mieter nicht angelastet werden können; Bodenfliesen müssen so beschaffen sein, dass auch ein Regal aufgestellt werden kann, ohne dass die Fußbodenfliesen brechen. 4. Zur Höhe der angemessenen Minderung der Miete für die Gebrauchsbeeinträchtigung durch gerissene Asbestfliesen (hier: 10 % Minderung für eine gerissene Asbestfliese). (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin16.01.2013