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IV K 503/91 (VG) - Einschränkung der Vererblichkeit von Bodenreformland; Rückübertragungsanspruch für ErbengemeinschaftLeitsatz: 1. Bodenreformland war zumindest bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-denreform vom 6. März 1990 (GBl. I., S. 134) nach den erbrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR nicht vererblich. 2. Soweit die BesWVO die Vererblichkeit von Bodenreformland nachträglich einschränkte, stellt der Erlaß dieser Verordnung keine schädigende Maßnahme i. S. d. § 1 VermG dar. 3. Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft können einen Rück übertragungsanspruch für die Erbengemeinschaft nach § 400 Abs. 3 ZGB klageweise geltend machen.KreisG Dresden - 4. Kammer für Verwaltungssachen -13.05.1992
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2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrigLeitsatz: 1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.BVerfG25.03.2021
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XII ZR 106/23 - Kein Scheingeschäft bei erstrebter steuerrechtlicher Anerkennung, Übergang außerhalb von Mietverträgen liegender Rechtsgeschäfte auf den GrundstückserwerberLeitsatz: a) Wählen die Vertragsparteien aus steuerlichen Gründen eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung, sind die zu diesem Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel ernstlich gewollt und keine Scheingeschäfte i.S.v. § 117 BGB, wenn sie nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit die angestrebte steuerrechtliche Anerkennung finden können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07 - NZG 2009, 659).b) Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt nicht gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 BGB kraft Gesetzes in eine von dem Veräußerer gegenüber einem gemeinnützigen Mieter aus Anlass des Mietvertragsschlusses erteilte Spendenzusage ein. Das gilt auch dann, wenn der Mieter erst durch den Spendenzufluss in die Lage versetzt werden sollte, die vereinbarte Miete aufzubringen (Fortführung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15 - GE 2017, 223 = NZM 2017, 35 und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11 - GE 2012, 1225 = NZM 2012, 681).BGH19.11.2025
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V ZR 66/10 - Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters; Anspruch auf Fotokopie; Ablichtungen; Jahresabrechnung; Wirtschaftsplan; Auskunftsanspruch der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer; IndividualanspruchLeitsatz: a) Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. b) Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.BGH11.02.2011
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VIII ZR 95/07 - Intransparente Quotenklausel zur Abgeltung von Schönheitsreparaturen; kein Vertrauensschutz für Verwender von aufgrund Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam gewordenen Klauseln; zeitanteilige Entschädigung von Renovierungsintervallen; Allgemeinen Geschäftsbedingungen; starrer Fristenplan; verkürzte Renovierungsfrist für ToilettenLeitsatz: 1. Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 2. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).BGH05.03.2008
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67 S 120/15 - Bestimmung der ortsüblichen Miete durch Berliner Mietspiegel 2013 als einfachem MietspiegelUrteil: ...Gericht gemäß § 287 ZPO eingeräumte...LG Berlin16.07.2015
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65 S 440/09 - Vorschussanspruch des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei unwirksamer SchönheitsreparaturklauselLeitsatz: Kommt der Vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel seiner Verpflichtung zur Renovierung der Wohnung trotz Aufforderung durch den Mieter nicht nach, kann der Mieter die Renovierung selbst in Auftrag geben und vom Vermieter zuvor einen Kostenvorschuss auf Basis eines vom Mieter eingeholten Kostenangebots eines Malermeister verlangen. Das gilt auch dann, wenn das Angebot erheblich über den vom Vermieter eingeholten Kostenangeboten liegt. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin27.08.2010
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67 S 147/08 - Mietzahlung unter einfachem Vorbehalt: Rückforderungsrechtsstreit; nicht erfüllter Vertrag wegen vorliegender Mängel; Leistungsverweigerungsrecht; vorübergehende Einrede; fristlose Kündigung; Erfüllungswirkung; ZurückbehaltungsrechtLeitsatz: Zahlt der Mieter Mietzins mit einem einfachen Vorbehalt (ohne nähere Zusätze), steht ihm die Möglichkeit offen, das Geleistete zurückzufordern, wenn ein Rechtsgrund für die Leistung nicht vorlag. Beruft er sich im Rückforderungsrechtsstreit auf eine Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen vorliegender Mängel, und diente die Mietzinszahlung dazu, eine erklärte fristlose Kündigung unwirksam werden zu lassen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), kann er die Leistung nicht zurückfordern; der erklärte Vorbehalt bezieht sich nur auf den Fall, dass die Mietforderungen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe bestehen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin21.08.2008
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48 S 28/04 - Tarifbestimmungen der BSR entsprechen billigem Ermessen; Haus- und Biomüll; keine Prüfung der Kosten auf UnwirtschaftlichkeitLeitsatz: 1. Tarife der BSR für die Beseitigung von Hausmüll und Biomüll und für die Straßenreinigung entsprechen den grundlegenden Prinzipien öffentlicher Finanzgebarung und damit auch dem billigen Ermessen. 2. Grundsätzlich nicht zu prüfen ist es, ob es sich um wirtschaftliche oder unwirtschaftliche Kosten handelt. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin25.01.2006
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62 S 57/02 - Rückforderung gezahlter BetriebskostenvorschüsseLeitsatz: Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Betriebskostenvorschüsse besteht nicht schon dann, wenn eine Nebenkostenabrechnung (teilweise) unwirksam ist, denn aus der Unwirksamkeit folgt nicht, daß auch die angesetzten Kosten nicht angefallen sind. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin25.07.2002
