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  1. 7 T 178/21 - Sicherungsanordnung nur für zukünftige eingeklagte Zahlungsansprüche
    Leitsatz: 1. Es dürfen durch eine Anordnung nach § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur Geldforderungen gesichert werden, die selbst Streitgegenstand der Zahlungsklage sind und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind. Wird zunächst nur eine Räumungsklage erhoben und später erst eine Zahlungsklage, können nur diejenigen Geldforderungen gesichert werden, die nach Rechtshängigkeit der zuletzt erhobenen Klage fällig geworden sind.2. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 283a ZPO findet wegen seines Eilcharakters nicht statt.
    LG Lübeck
    04.05.2021
  2. 64 S 51/19 - Absolute Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschlechterung der Mietsache im laufenden Mietverhältnis, Verjährungshöchstfristen
    Leitsatz: Entsprechend seiner Überschrift regelt § 199 BGB nicht nur den „Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist“, sondern darüber hinaus besondere „Verjährungshöchstfristen“, die gerade unabhängig von dem Beginn der Verjährung Geltung beanspruchen und sich auch gegenüber der für bestimmte mietrechtliche Ansprüche in § 548 BGB besonders geregelten Verjährung durchsetzen.
    LG Berlin
    11.03.2020
  3. 66 S 283/17 - Nach Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme als Instandsetzung keine Mieterhöhung, unterlassene Mitteilung über modernisierungsbedingte Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme sachlich falsch als Instandsetzungsmaßnahme angekündigt, ohne Angaben zu einer Mieterhöhung zu machen, ist diese auf Dauer ausgeschlossen.2. Die entgegenstehende Entscheidung des BGH vom 2. März 2011 (VIII ZR 164/10) ist durch das Mietrechtsänderungsgesetz überholt.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    12.03.2018
  4. 10 T 71/16 - Schimmelbildung und Wohnverhalten
    Leitsatz: Der eine Mietminderung wegen Schimmelbefalls geltend machende Mieter muss im Prozess ausreichendes Lüften und Beheizen darlegen.  (Leitsatz der Redaktion)
    LG Saarbrücken
    23.12.2016
  5. 65 S 197/16 - Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2015 als einfacher Mietspiegel, unrichtige und/oder nicht repräsentative Datenerhebung, Indizwirkung, Vergleichsmiete, qualifizierter Mietspiegel
    Urteil: ...Gerichte, einen vorhandenen Mietspiegel (als...
    LG Berlin
    31.08.2016
  6. 6 S 92/13 - Umlage von Kosten des Müllmanagements auch ohne ausdrückliche Vereinbarung; Müllabfuhr und Müllbeseitigung; Nachsortierung; Reinigung des Müllstandplatzes; Kostenoptimierung; Kostenersparnis; Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
    Leitsatz: 1. Kosten des Müllmanagements sind auch dann umlagefähig, wenn mietvertraglich nur die Kosten der „Müllabfuhr" als umlagefähige Betriebskosten vereinbart sind, aber durch die Optimierung der Müllbeseitigung eine Kostensenkung bewirkt wird, die sich für den Mieter durch eine geringere Umlage auswirkt; eine Berufung des Mieters auf die formale Position der fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung ist treuwidrig. 2. Der Ansatz von Kosten des Müllmanagements wird erst durch die Unwirtschaftlichkeit begrenzt.
    LG Lüneburg
    17.09.2014
  7. 67 S 476/13 - Minderungsanspruch wegen Baulärms; Baulückenrechtsprechung; stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung
    Leitsatz: Gewährleistungsansprüche des Mieters wegen von einem Nachbargrundstück ausgehender Bauimmissionen sind grundsätzlich nicht durch eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien ausgeschlossen. Auf den baulichen Zustand des Nachbargrundstücks zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses kommt es dabei bereits grundsätzlich nicht an, sofern die Immissionen nicht bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses erkennbar auf die Mietsache einwirken. Dies gilt unabhängig von der Lage der Mietsache und damit auch für in großstädtischen Innenstadtlagen befindliche Mieträume. Macht sich der Mieter bei Mietvertragsschluss keine oder fehlerhafte Vorstellungen über die Entwicklung seines Wohnumfeldes, ist er bei später auftretenden baubedingten Umfeldmängeln nicht gemäß § 536 b Satz 2 wegen grob fahrlässiger Mangelunkenntnis mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. (Nichtamtliche Leitsätze)
    LG Berlin
    27.02.2014
  8. 65 S 512/12 - Mieterhöhungsverlangen der Hausverwaltung im Zweifel im Namen des Vermieters
    Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Erklärung durch eine Hausverwaltung im Rahmen eines Mietverhältnisses im Zweifel zugunsten des Vermieters erfolgt. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Mieterhöhungsverlangen darauf Bezug genommen wird, dass der Vermieter zur Erhöhung berechtigt sei; der Hausverwalter handelt dann als Vertreter und nicht im eigenen Namen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    23.01.2013
  9. 13 S 127/12 - Mieterhöhungsverlangen durch Hausverwalter ohne Vertretungszusatz unwirksam
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen, das als Absender nur den Hausverwalter und nicht den Vermieter angibt, ist unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Potsdam
    21.11.2012
  10. 1 S 5166/11 - Anspruch gegen Verwalter auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes; Ladefrist; Schadensersatz für Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung; einstweilige Anordnung einer Versammlung
    Leitsatz: 1. Ein Miteigentümer hat einen Anspruch gegen den Verwalter auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Einladung für die nächste Eigentümerversammlung, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, weil sachliche Gründe für eine Erörterung und Beschlussfassung sprechen. Der Anspruch entfällt, wenn die Ladungsfrist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann. 2. Verletzt die Hausverwaltung den Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in zu vertretender Weise, kann sich ein Schadensersatzanspruch des Miteigentümers gegen die Hausverwaltung auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auf deren Kosten ergeben. 3. Im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung kann der Verwalter jedoch nur ausnahmsweise dann verpflichtet werden, eine solche außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn die Behandlung eines bestimmten Punktes so dringend ist, dass ein Eigentümer, der bei seinem Einberufungsverlangen ein ordentliches Hauptsacheverfahren abwartet, unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden erleidet. Die besondere Dringlichkeit ergibt sich nicht allein schon daraus, dass die Hausverwaltung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für eine geplante Versammlung so knapp vor dieser Versammlung abgelehnt hatte, dass der Miteigentümer die Aufnahme des Tagesordnungspunktes innerhalb der Frist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr erzwingen konnte.
    LG München I
    16.05.2011