Urteil Auslegung von Willenserklärungen
Schlagworte
Auslegung von Willenserklärungen; Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes; Widerruf eines belastenden Verwaltungsaktes; Bestandskraft; Berufungsbegründungsfristverlängerung
Leitsätze
Ein Verbot, Willenserklärungen zugunsten eines Verfahrensbeteiligten erfolgsorientiert auszulegen, kennt das Bundesrecht nicht.
Eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes beantragt wird, muß zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist, und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen.
Zu den Förmlichkeiten bei einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
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