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VG 29 A 195.96 - Enteignung; Wertverbesserungen; Sicherheitsbelange; Sondergebiet "Karlshorst"Leitsatz: 1. Die Enteignung privater (Villen-) Grundstücke war keine "Verbesserung der Lebensbedingungen" nach § 16 lit. f LeistungsVO-79, wenn ein konkreter Bezug zu früher am Grundstück erfolgten Wertverbesserungen fehlt. 2. Die Abarbeitung der Enteignung nach Fünf- und Einjahresplänen diente der nachträglichen Absicherung der bereits vor der Enteignung erfolgten volkseigenen Investitionen. 3. Konkrete Sicherheitsbelange waren für die Enteignung nicht maßgeblich. Die Sicherheit der Bewohner des Objektes konnte durch die Enteignung weder erhöht noch entsprechende Gefahren verringert werden. Das Sondergebiet "Karlshorst" mit seinen Liegenschaften war vielmehr "Beutegut" des Ministeriums für Staatssicherheit, welches darin nach Belieben, begrenzt durch die Beschränktheit der finanziellen Mittel, schalten und walten konnte.VG Berlin28.11.2002
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3 A 1354/99 - Wiederaufnahmeklage; RestitutionsklageLeitsatz: Zur Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage/Restitutionsklage (hier: in einem vermögensrechtlichen Prozeß).VG Schwerin27.06.2002
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VG 29 A 2076.93 - Restitution; Anmeldung; KonkretisierungLeitsatz: "Generalanspruch" des Bischofs von Berlin auf Restitution und Konkretisierung der Anmeldung.VG Berlin23.05.1996
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6 K 20/95. We - Entziehungsvermutung; Rückübertragungsanspruch; NS Verfolgte; Vergleich; Zwangsverkauf; Vermögensverlust; KaufpreisLeitsatz: 1. Die Widerlegung der Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG setzt voraus, daß der Kaufpreis mindestens 120 % des Einheitswertes betrug. 2. § 1 Abs. 6 VermG hat Rückübertragungsansprüche von NS Verfolgten konstitutiv begründet. Diese unterscheiden sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblich von den früher in Thüringen durch das Wiedergutmachungsgesetz vom 14.9.1945 eingeräumten Ansprüchen. Ein damals in einem Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz erzielter Vergleich steht daher heute einer Rückübertragung nach dem VermG nicht entgegen.VG Weimar29.04.1996
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VG 29 A 414.93 - besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsmaßnahme; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; West-Staaken; Liste CLeitsatz: Die Enteignung nach "Liste C" von Grundstücken, die in West-Staaken liegen, ist besatzungshoheitlich.VG Berlin25.04.1996
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2 A 76/93 - Genehmigungsverfahren; Wiedereinsetzung; Fristversäumung; Grundstücksverkauf; Grundstücksverkehrsgenehmigung; NachforschungspflichtLeitsatz: 1. Bei Versäumnis der Frist des § 7 Abs. 1 S. 2 AnmVO vom 3.8.1992 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich dann möglich, wenn diese ohne Verschulden infolge höherer Gewalt versäumt wurde. 2. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Betroffene von dem Verkauf des Grundstücks und der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung keine Kenntnis hatte und keinerlei Anlaß für weitere Nachforschungen bestand.VG Halle16.03.1995
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S 2 R 478/13 - Anerkennung der Inhaftierung wegen Ausübung der Religionsfreiheit in der ehemaligen Sowjetunion als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VILeitsatz: 1. Die Inhaftierung aufgrund der religiösen Betätigung ist eine „Politische" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, wenn sich die Gewahrsamsgründe auf die besondere innenpolitische Entwicklung zurückführen lassen, welche die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gebiete - im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den ehemaligen westlichen Besatzungszonen - in der Nachkriegszeit genommen haben. 2. Der Anerkennung der Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI steht nicht entgegen, dass eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom Kläger nicht vorgelegt wird.SozG Gießen07.08.2014
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9 K 14/10 - Verkehrsflächenzuweisung im Bodenordnungsverfahren; Gewässer als Verkehrsfläche; GeldabfindungLeitsatz: 1. Ein Gewässer 1. Ordnung ist eine Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. 2. Werden Verkehrsflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG im Bodenordnungsverfahren dem öffentlichen Nutzer zugewiesen, ist der bisherige Eigentümer nicht in Land, sondern in Geld abzufinden. 3. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG maßgebliche Zeitpunkt ist bei der Geldabfindung im Bodenordnungsverfahren der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes.OVG Mecklenburg‑Vorpommern20.02.2013
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8 K 488/09 - Wiederaufgreifen des VerfahrensLeitsatz: Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nicht gerechtfertigt, wenn sich lediglich die Rechtsprechung geändert hat. (Leitsatz der Redaktion)VG Frankfurt (Oder)13.01.2011
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7 K 333/06 - Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer; EuGH-Vorlage zum nationalen "Belastungscocktail" aus Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer für Empfänger von Bauleistungen sowie zum europäischen Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-SystemrichtlinieLeitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sog. einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?FG Niedersachsen02.04.2008