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VII ZR 342/96 - Durchstellen; einer Vertragsstrafe an SubunternehmerLeitsatz: Ein Hauptunternehmer, der wegen verzögerter Fertigstellung des Bauwerks an den Bauherrn eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, kann seinen Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Verzögerung auf dessen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht beruht.BGH18.12.1997
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I-10 U 34/12 - Unwirksamkeit einer Nachholklausel; Verpflichtung zur nachträglichen Heilung bei nicht eingehaltener Schriftform; SchriftformkündigungLeitsatz: Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag „Die Parteien verpflichten sich, bei Nichteinhaltung der Schriftform dieses Vertrages die Schriftform nachträglich herbeizuführen sowie bei Veränderungen alles zu unternehmen, um dem Schriftformerfordernis zu genügen und vor diesem Zeitpunkt nicht wegen der mangelnden Form zu kündigen" ist wegen Verstoßes gegen §§ 550, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. (Nichtamtlicher Leitsatz)OLG Düsseldorf29.11.2012
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8 U 38/12 - Zurückbehaltungsrecht bei InstandsetzungsmaßnahmenLeitsatz: Beeinträchtigungen aus einer zu duldenden Baumaßnahme können kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters gemäß § 320 BGB begründen.KG18.10.2012
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2 U 154/02 - Kein Vetorecht für persönlich haftenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft; Kommanditisten-SchutzLeitsatz: Bei einer Publikumsgesellschaft ist ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Vetorecht für die Gründungsgesellschafterin jedenfalls dann unwirksam, wenn damit verhindert wird, daß die Mehrheit der Kommanditisten zusätzlich eine persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufnehmen und sie mit der Geschäftsführungsbefugnis beauftragen.KG10.10.2002
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10 U 150/01 - Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Rechtsfolgen teilweiser Räumung; MietausfallschadenLeitsatz: 1. Zum Umfang des Einwendungsausschlusses bei rechtskräftiger Feststellung, daß der Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zum Schadensersatz verpflichtet ist. 2. Enthält der gewerbliche Mietvertrag im Rahmen der dem Mieter auferlegten Instandhaltungspflicht die Regelung, "Kommt der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nach, ist der Vermieter ohne weitere Aufforderung oder Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ausführen zu lassen und die dafür aufgewendeten Kosten vom Mieter erstattet zu verlangen", setzt eine Inanspruchnahme des Mieters grundsätzlich voraus, daß die Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind. 3. Zu den Rechtsfolgen einer nur teilweisen Räumung (hier: durch Zurücklassung der kompletten Gaststätteneinrichtung). 4. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache während des laufenden Monats, ist die Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat zu berechnen. 5. Der Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens bei verspäteter Rückgabe setzt die Darlegung des Vermieters voraus, daß ein bestimmter Mietinteressent bereit gewesen wäre, die Räume zu einem früheren Zeitpunkt anzumieten. (Leitsätze des Einsenders)OLG Düsseldorf05.09.2002
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67 S 113/22 - Geltendmachung der VormieteLeitsatz: Der erfolgreichen Geltendmachung des Vormietprivilegs des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB steht es nicht entgegen, dass in einem dem Mietvertrag vorhergehenden Mietverhältnis eine die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB oder seiner Ausnahmetatbestände überschreitende (Vor-) Miete vereinbart wurde.LG Berlin22.09.2022
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7 T 116/20 - Sittenwidrige Härte der VollstreckungLeitsatz: Hohes Alter und Suizidgefahr allein rechtfertigen die Einstellung der Räumungsvollstreckung nicht. (Leitsatz der Redaktion)LG Limburg23.07.2020
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67 S 272/17 - Beweiserleichterung bei Berufung auf Härtegrund unmöglicher Ersatzraumbeschaffung nach Eigenbedarfskündigung in MangelgebietenLeitsatz: Zu Beweiserleichterungen für einen Mieter, der sich nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574a Abs. 1, 574 Abs. 2 BGB auf den Härtegrund unmöglicher Ersatzraumbeschaffung zu angemessenen Bedingungen beruft, wenn sich die gekündigte Wohnung in einer Gemeinde befindet, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ausweislich einer Landesverordnung besonders gefährdet ist (hier: Mietenbegrenzungsverordnung Berlin).LG Berlin25.01.2018
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65 S 362/16 - Belästigung durch kettenrauchende Mietmieter als MietmangelLeitsatz: 1. Ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, ist gehalten, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen. Erreicht die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß, kann dies den Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigen.2. Mangels anderweitiger Beschaffenheitsvereinbarungen kann der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand durch kettenrauchende Mitmieter über die nur unwesentliche Beeinträchtigung hinaus eingeschränkt sein und eine Mietminderung von 3 % rechtfertigen.3. Die das erträgliche Maß überschreitende Intensität der Beeinträchtigungen durch rauchende Mitmieter ist erreicht, wenn Mieter nachts in ihrem Schlafzimmer Geruchsbelästigungen durch das Rauchen der Mitmieterin ausgesetzt sind, die ihren Schlaf - bei lebensnaher Betrachtung - beeinträchtigen, wenn sie sich - was vom mietvertraglich vorausgesetzten Gebrauch gedeckt und allgemein üblich ist - entscheiden, nachts bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch stellt dabei für sich betrachtet deshalb eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, weil Mieter ihr machtlos, nicht vorhersehbar und während der Ruhezeiten ausgesetzt sind, die - ausweislich zahlreicher gesetzlicher Regelungen - einen besonderen Schutz genießen; vor diesem Hintergrund ist die zeitliche Häufigkeit der Störungen nicht von Belang. 4. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Störung des Gebrauchs der Mietsache durch das Eindringen von Zigarettenrauch in sein Schlafzimmer aus den darunter liegenden Räumen von Mitmietern. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin10.08.2017
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55 S 21/15 WEG - Kostenlast für Abwasserrohr, Abwasserrohre von der Badewanne bis zum Fallrohr als Sondereigentum durch TE, Überbürdung der Kostenlast für Gemeinschaftseigentum auf SondereigentümerLeitsatz: Ist die Erklärung zu Sondereigentum (hier für Abwasserrohre von der Badewanne bis zum Fallrohr) in der Teilungserklärung nichtig, kann darin jedoch für Reparaturen die Überbürdung der Kostenlast auf den Sondereigentümer liegen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin04.03.2016