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Urteil Strenge Anforderungen an Verwertungskündigung, erheblicher Nachteil bei der Verwertungskündigung


Schlagworte

Strenge Anforderungen an Verwertungskündigung, erheblicher Nachteil bei der Verwertungskündigung

Leitsätze

1. Die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt einen erheblichen Nachteil beim Vermieter selbst voraus; ein Nachteil bei einer mit der vermietenden Gesellschaft persönlich und wirtschaftlichen verbundenen „Schwestergesellschaft“ reicht insoweit nicht aus. 

2. Zum Erfordernis einer konkreten Darlegung eines „erheblichen Nachteils“ des Vermieters bei der Verwertungskündigung. 

3. Nicht jeder aus dem Fortbestand des Mietverhältnisses erwachsende wirtschaftliche Nachteil oder ein vernünftiger, nachvollziehbarer Grund sind dafür ausreichend; der erhebliche Nachteil ist schon im Kündigungsschreiben darzulegen.

(Leitsatz zu 3 von der Redaktion)

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