« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (771 - 780 von 809)

  1. 27 O 452/97 - Fristlose Kündigung; Wasseraustritt; vertragsgemäßer Gebrauch
    Leitsatz: Ein Zehnjahresmietvertrag über Räume zum Betrieb eines Küchenstudios kann ohne Fristsetzung gekündigt werden, wenn es zu ständigen Wasseraustritten aus der Decke kommt.
    LG Stuttgart
    15.12.1997
  2. 3 AR 0090/97 - Wohnfläche keine Zusicherung einer Eigenschaft bei Miete; Abweichung bei Wohnfläche und Mietminderung
    Leitsatz: 1. Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung geringer als im Mietvertrag angegeben, kann ein zur Minderung des Mietzinses führender Mangel der Mietsache nur dann vorliegen, wenn die Flächendifferenz erheblich ist und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringere Wohnfläche beeinträchtigt ist. 2. Allein die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag beinhaltet nur eine bloße Beschaffenheitsangabe, nicht aber hierüber hinausgehend auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache. 3. Ein weitergehender Rechtsentscheid ergeht nicht.
    OLG Dresden
    15.12.1997
  3. 19 C 175/97 - Mietpreisüberhöhung nur für preiswerten Wohnraum; Verpflichtung zur Mietsenkung wegen Veränderung der Marktsituation bei vorfristiger Kündigung durch Mieter
    Leitsatz: 1. Eine Mietpreisüberhöhung kommt nur für billigen Wohnraum in Betracht, da im übrigen keine Mangellage vorliegt. 2. Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann der Vermieter verpflichtet sein, in Anpassung an die geänderte Marktsituation den Mietzins zu senken.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    16.12.1997
  4. 64 T 92/97 - Ehegatten als Mieter; Unterschrift nur durch einen Ehegatten; Aktivlegitimation für Rückzahlungsansprüche; Darlegungslast des Mieters für Preiswidrigkeit
    Leitsatz: 1. Unterzeichnet nur ein Ehegatte den Mietvertrag, so kann ohne nähere Anhaltspunkte seine Unterschrift nicht automatisch als Vertretung für seine Ehefrau angesehen werden. 2. In diesem Fall steht ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wegen preisrechtswidrig überzahlter Miete nur dem unterzeichnenden Ehegatten zu. 3. Auch für bis zum 3.10.1990 errichteten Altbau in den neuen Bundesländern ist der Mieter, der Rückforderungsansprüche geltend macht, verpflichtet, die Preisrechtswidrigkeit darzulegen. Dazu reicht es nicht aus, daß der Mieter die von ihm für zulässig gehaltene Miete allein anhand der Grundmietenentwicklung nach den Grundmietenverordnungen und dem Mietüberleitungsgesetz hochrechnet. Vielmehr muß er auch darlegen, daß keine Instandhaltungs- und Modernisierungszuschläge gerechtfertigt sind. Dazu steht ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zu.
    LG Berlin
    16.12.1997
  5. 2/11 S 266/97 - geringes Angebot; Mietpreisüberhöhung; Ausnutzung; Sondermarkt; Mißbrauch; Rückforderung
    Leitsatz: 1. Eine Mietpreisüberhöhung liegt erst dann vor, wenn die Wohnung zu dem unangemessen hohen Entgelt unter Ausnutzung eines geringen Angebots von vergleichbarem Wohnraum vermietet worden ist. 2. Beschränkt der Mieter seine Wohnungssuche gezielt auf einen Sondermarkt, so haben die allgemeinen Marktverhältnisse keine Gültigkeit und § 5 WiStG kommt nicht zur Anwendung. 3. Der Mieter handelt bei Rückforderung des unangemessen hohen Entgelts mißbräuchlich, wenn er den befristet vereinbarten Vertrag rechtzeitig hat verlängern lassen, anstatt bei Vertragsablauf ausgezogen zu sein.
    LG Frankfurt a. M.
    16.12.1997
  6. 2Z BR 10/97 - Wohnungseigentum; Kaufvertragsvollmacht zur Abänderung der Teilungserklärung; Umgestaltung einer Sondereigentumsfläche zum gemeinschaftlichen Treppenvorplatz
    Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Vollmacht in einem Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum, durch die der Veräußerer ermächtigt wird, die Teilungserklärung abzuändern, "soweit durch die Abänderung die Lage und Gestalt der vertragsgegenständlichen Sondereigentumseinheit nicht berührt wird, auch soweit Gemeinschaftseigentum mitbetroffen wird". 2. Wird bei der Aufteilung eines Sondereigentums in mehrere Wohnungen eine Sondereigentumsfläche zum gemeinschaftlichen Treppenvorplatz umgestaltet, ist zur Umwandlung des Sondereigentums in Gemeinschaftseigentum nur die Zustimmung der am abgebenden Sondereigentum dinglich Berechtigten erforderlich. Eine Erhöhung der Unterhaltslast, die sich für die übrigen Wohnungseigentümer aus der Vergrößerung des Gemeinschaftseigentums ergeben kann, stellt für deren Grundpfandgläubiger keine rechtliche Beeinträchtigung dar.
    BayObLG
    16.12.1997
  7. 6 C 501/97 - Veräußerung; Mietkaution; Kaution; Mietsicherheit; Kautionsrückzahlungsanspruch; Fälligkeit; Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: 1. Auch nach Veräußerung des Grundstückes kann der Mieter von dem veräußernden Vermieter die Rückgewähr der Mietkaution fordern. 2. Diente die Mietkaution auch als Sicherheit für Betriebskostenforderungen, so wird der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nicht vor dem Anspruch auf Erteilung der Betriebskostenabrechnung fällig.
    AG Coesfeld
    17.12.1997
  8. 2 Wx 83/97 - Zuständigkeit; Wohnungseigentumsgericht; Vermietergemeinschaft; Vermieterstellung; Kostenrisiko
    Leitsatz: Trotz Kostenrisikos für die restliche Eigentümergemeinschaft werden die nur möglicherweise ebenfalls im Wege der Umwandlung wegen § 571 BGB in die Vermieterstellung Miteingerückten zur Mitwirkung bei der Kündigung eines Mieters verpflichtet, die von der "hauptsächlichen Vermieterin" begehrt wird. Das Gericht hält an seiner Rechtsauffassung (WM 1996, 637) fest.
    HansOLG Hamburg
    17.12.1997
  9. 24 W 3797/97 - Keine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum durch Vereinbarung
    Leitsatz: 1. Beansprucht ein Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, ist hierfür nicht das Wohnungseigentumsgericht, sondern das Prozeßgericht zuständig. 2 Die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum fällt nicht in den Regelungsbereich des § 10 I 2, II WEG, sondern betrifft das sachenrechtliche Grundverhältnis (wie BayObLGZ 1997 Nr. 41 = WM 1997, 5123). 3. Selbst wenn einem Wohnungseigentümer der Dachgeschoßausbau durch Vereinbarung gestattet ist, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Änderung des sachenrechtlichen Grundverhältnisses.
    KG
    17.12.1997
  10. 307 T 133/97 - Mängelbeseitigungsklage; Streitwert
    Leitsatz: Der Streitwert für eine Klage auf Mängelbeseitigung an der Mietsache bemißt sich anhand der potentiellen Minderungsquote des monatlichen Mietzinses bezogen auf einen Zeitraum von 42 Monaten.
    LG Hamburg
    17.12.1997