Urteil geringes Angebot
Schlagworte
geringes Angebot; Mietpreisüberhöhung; Ausnutzung; Sondermarkt; Mißbrauch; Rückforderung
Leitsätze
1. Eine Mietpreisüberhöhung liegt erst dann vor, wenn die Wohnung zu dem unangemessen hohen Entgelt unter Ausnutzung eines geringen Angebots von vergleichbarem Wohnraum vermietet worden ist.
2. Beschränkt der Mieter seine Wohnungssuche gezielt auf einen Sondermarkt, so haben die allgemeinen Marktverhältnisse keine Gültigkeit und § 5 WiStG kommt nicht zur Anwendung.
3. Der Mieter handelt bei Rückforderung des unangemessen hohen Entgelts mißbräuchlich, wenn er den befristet vereinbarten Vertrag rechtzeitig hat verlängern lassen, anstatt bei Vertragsablauf ausgezogen zu sein.
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