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5 K 4667/93 - Wismut-GmbH; Vermögenszuordnung; Grundstückszuordnung; kommunale Selbstverwaltungsaufgaben; betriebsnotwendige Einrichtungen; betriebsnotwendige Grundstücke; betriebsnotwendige Gebäude; Betriebsnotwendigkeit; Erlösauskehr; SurrogatLeitsatz: 1. Die Ansprüche der Wismut-GmbH auf Zuordnung des Eigentums an Grundstücken gemäß Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz gehen den Regelungen über die Zuordnung von volkseigenem Vermögen nach dem Treuhandgesetz vor. 2. Die Zuordnung von Eigentum an die Wismut-GmbH nach Art. 6 § 1 Wismut Gesetz scheidet jedoch aus, wenn der Vermögenswert gem. Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 S. 7 Einigungsvertrag dem Zentralstaat, den Ländern oder Gemeinden zurückzuübertragen ist. 3. Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung von kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden, sind auf Antrag den Kommunen zu übertragen, auch wenn sie gem. Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz auf die Wismut-GmbH übergegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern es sich um betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude handelt (Art. 6 § 1 a Wismut-Gesetz). 4. Ein Anspruch der Wismut-GmbH auf Erlösauskehr bei Veräußerung des Vermögenswertes (Art. 6 § 1 Abs. 2 Wismut Gesetz i. V. m. § 8 Vermögenszuordnungsgesetz) ist als Surrogat für den untergegangenen "Zuordnungsanspruch" in entsprechender Anwendung des § 2 Vermögenszuordnungsgesetz ebenfalls durch Bescheid festzustellen.VG Chemnitz26.11.1997
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5 K 4667/93 - Wismut-GmbH; Vermögenszuordnung; Grundstückszuordnung; kommunale Selbstverwaltungsaufgaben; betriebsnotwendige Einrichtungen; betriebsnotwendige Grundstücke; betriebsnotwendige Gebäude; Betriebsnotwendigkeit; Erlösauskehr; SurrogatLeitsatz: 1. Die Ansprüche der Wismut-GmbH auf Zuordnung des Eigentums an Grundstücken gemäß Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz gehen den Regelungen über die Zuordnung von volkseigenem Vermögen nach dem Treuhandgesetz vor. 2. Die Zuordnung von Eigentum an die Wismut-GmbH nach Art. 6 § 1 Wismut Gesetz scheidet jedoch aus, wenn der Vermögenswert gem. Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 S. 7 Einigungsvertrag dem Zentralstaat, den Ländern oder Gemeinden zurückzuübertragen ist. 3. Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung von kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden, sind auf Antrag den Kommunen zu übertragen, auch wenn sie gem. Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz auf die Wismut-GmbH übergegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern es sich um betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude handelt (Art. 6 § 1 a Wismut-Gesetz). 4. Ein Anspruch der Wismut-GmbH auf Erlösauskehr bei Veräußerung des Vermögenswertes (Art. 6 § 1 Abs. 2 Wismut Gesetz i. V. m. § 8 Vermögenszuordnungsgesetz) ist als Surrogat für den untergegangenen "Zuordnungsanspruch" in entsprechender Anwendung des § 2 Vermögenszuordnungsgesetz ebenfalls durch Bescheid festzustellen.VG Chemnitz26.11.1997
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VG 19 A 517.96 - Stellplatzablösung; Rückforderung gezahlter AblösebeträgeLeitsatz: Die Rückforderung gezahlter Stellplatzablösebeträge im Hinblick auf den Wegfall der Stellplatzpflicht für den Nichtwohnbereich mit dem 5. Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 2. November 1994 (GVBl. S. 440) setzt voraus, daß der Stellplatzablösebetrag für die Behörde erkennbar "unter Vorbehalt" gezahlt wurde und daß die Nebenbestimmung über die Zahlung der Stellplatzablöse nicht bestandskräftig geworden ist.VG Berlin26.11.1997
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1 A 342/95 - verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Neubauer; NeubauernwirtschaftLeitsatz: Zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung eines Neubauern, der sich der sog. "Aktion Ungeziefer" durch Flucht entzogen hat und dessen Neubauernwirtschaft aufgrund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt wurde.VG Schwerin26.11.1997
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5 K 2549/95 - besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschlus; RestitutionsausschlussLeitsatz: 1. Soweit eine Enteignung gegen ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot verstößt, ist das enteignete Vermögen zurückzugeben. 2. Zur Geschichte der Enteignungen in Sachsen.VG Dresden12.11.1997
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VG 29 A 498.93 - Freigabeentscheidung; Bindungswirkung; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Liste 3; Enteignungsverbot; Ost-BerlinLeitsatz: Eine in einem Land der SBZ im November 1948 getroffene Freigabeentscheidung erstreckte sich nicht unmittelbar auf die im Sowjetischen Sektor Berlins belegenen Vermögenswerte der Betroffenen und entfaltete auch keine Bindungswirkung für deren spätere Behandlung.VG Berlin06.11.1997
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VG 29 A 1364.93 - besatzungshoheitliche Enteignungen; Berliner "Liste A"; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; RückübertragungsausschlussLeitsatz: 1. Die Enteigungen nach der Berliner "Liste A" wurden von der Besatzungsmacht jedenfalls stillschweigend geduldet. 2. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist auf besatzungshoheitliche Enteignungen nicht anzuwenden.VG Berlin06.11.1997
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VG 25 A 105.94 - Investitionsvorrangbescheid; Klagebefugnis; GlaubhaftmachungLeitsatz: Die Abwehr eines Investitionsvorhabens setzt eine glaubhaft gemachte Berechtigung voraus.VG Berlin27.10.1997
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6 K 670/96 - Hauptentschädigung; Schadensausgleich; Lastenausgleich für VertriebeneLeitsatz: Zur Rückforderung von "Hauptentschädigung gegenüber Vertriebenen".VG Stuttgart14.10.1997
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6 K 1356/96 - Archiv; Einsicht in Archivgut; BenutzungsgebührLeitsatz: Die Einsicht in Archivgut und in Hilfsmittel durch einen Rechtsanwalt ist gebührenfrei.VG Leipzig13.10.1997