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63 S 237/97 - Keine Kündigung binnen fünf Jahren bei vorhersehbarem EigenbedarfLeitsatz: 1. Eine Eigenbedarfskündigung ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 564 c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Vermieter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei verständiger Würdigung und umsichtiger Vorausschau den späteren Eigenbedarf hätte vorhersehen können und dennoch einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abschließt, obwohl eine Befristung rechtlich zulässig gewesen wäre. 2. Absehbar ist für einen Vermieter der Eigenbedarf seiner Tochter, die bei Vertragsschluß Anfang 20 ist, in der Wohnung der Eltern ein nur 12 qm großes Zimmer bewohnt und in überschaubarer Zukunft ihr Studium beenden wird. Für die Vorhersehbarkeit kommt es nicht auf eine konkrete Lebensplanung oder sichere Prognose der Lebensentwicklung an; entscheidend ist allein die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Eigenbedarfsfalles in absehbarer Zeit.LG Berlin28.11.1997
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V ZR 68/97 - Verjährung des Auflassungsanspruchs für BodenreformgrundstückLeitsatz: Sowohl der Auflassungsanspruch als auch der an seine Stelle tretende Zahlungsanspruch verjährt sechs Monate nach Eintragung der Vormerkung.BGH28.11.1997
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13.O.316/97 - Billigkeit der Wassertarife in Berlin; Entgelte bei privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen öffentlicher BetriebeLeitsatz: 1. Auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses kann sich ein öffentliches Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen nicht der Kontrolle anhand kosten- und abgabenrechtlicher Bestimmungen entziehen. Die einseitige Bestimmung der Leistungsentgelte muß nach § 315 Abs. 3 BGB billigem Ermessen entsprechen. Solange die Billigkeit nicht festgestellt werden kann, besteht - jedenfalls mangels Fälligkeit - kein Rechtsgrund für Entgeltzahlungen. 2. Derjenige, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zusteht (§ 315 BGB), trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entgelte. Dies gilt auch im Rückforderungsprozeß, da für den rückfordernden Entgeltzahler regelmäßig keine Möglichkeit besteht, die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen. Jedenfalls die Darlegung der die Billigkeit begründenden Erwägungen und ihrer Grundlagen obliegt dem Bereicherungsschuldner; hat dieser die zur Billigkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen dem Gläubiger überlassen, wird letzterer die Unbilligkeit anhand dieser Unterlagen im Rahmen des § 812 BGB zu beweisen haben. 3. Gemäß § 8 Abs. 3 GebBeitrG Bln ist die Höhe der Benutzungsgebühren so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Diese Maßstäbe gelten auch bei Erhebung privatrechtlicher Entgelte. Dem Unternehmen obliegt es daher, nachvollziehbar darzulegen, welche allgemeinen und besonderen Kosten durch die Entgelte abzudecken sind; ferner welchen Gewinn es zur Abdeckung von erforderlichen Rücklagen erzielen will. Diese Darlegung kann nur dadurch erfolgen, daß das Unternehmen die Kalkulationsgrundlagen offenlegt. Die Angabe von Vergleichspreisen aus anderen Städten ist nicht ausreichend. Geheimhaltungsinteressen stehen der Offenlegung der Kalkulation nicht entgegen.LG Berlin27.11.1997
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9 C 434/97 - Darlegungslast bei angeblich überhöhter Miete; Mietpreisüberhöhung; unangemessen hohe Entgelte; geringes Angebot an WohnraumLeitsatz: Keine Ausnutzung eines geringen Angebots im Sinne des § 5 WiStG bei Mietvertragsabschluß im März 1996.AG Wedding27.11.1997
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2Z BR 128/97 - Eigentümerversammlung; Einberufung; Formfehler; NichtigkeitLeitsatz: Formfehler bei der Einberufung und ein völlig ungeordneter Ablauf einer Eigentümerversammlung haben grundsätzlich nicht die Nichtigkeit der gefaßten Beschlüsse zur Folge.BayObLG27.11.1997
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2Z BR 136/97 - Umwandlung; Teileigentum; Wohnungseigentum; Zustimmung; GrundbuchLeitsatz: 1. Die Umwandlung eines Teileigentums in Wohnungseigentum bedarf materiell-rechtlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und der nachteilig betroffenen dinglich Berechtigten. Grundbuchrechtlich ist deren Bewilligung erforderlich. 2. Das Zustimmungs- und Bewilligungserfordernis kann in der Teilungserklärung durch eine Regelung abbedungen werden, die die späteren Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger sowie die dinglich Berechtigten von der Mitwirkung ausschließt. Notwendig ist, daß diese Regelung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen wird.BayObLG27.11.1997
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6 S 274/97 - Umlageschlüssel; Betriebskostenabrechnung; Nebenkostenabrechnung; WirtschaftseinheitLeitsatz: 1. Es ist auch im Hinblick auf unterschiedliche Belegungszahlen der einzelnen Wohnungen nicht als grob unbillig anzusehen, wenn der Vermieter nach einem Quadratmeter-Schlüssel abrechnet. 2. Eine Verpflichtung des Vermieters auf Änderung des Umlageschlüssels kann nur für die Zukunft angenommen werden. 3. Verfügt ein großer Gebäudekomplex nur über eine einzige Hauptwasserleitung sowie eine Hauptgasleitung, ist die Bildung einer Wirtschaftseinheit auch dann zulässig, wenn der Komplex über mehrere Eingänge an mehreren Straßen verfügt und neben Wohnungen auch Büro- und Geschäftsräume beherbergt.LG Bonn27.11.1997
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2Z BR 89/97 - Fenster; Tür; Austausch; Ersetzung; bauliche Veränderung; Zustimmung; Rechtsmißbrauch; Beseitigungsverlangen; WiederherstellungsanspruchLeitsatz: Die Ersetzung eines Fensters durch eine Tür stellt eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen brauchen, insbesondere, wenn damit die Möglichkeit intensiverer Nutzung des Gartens einhergeht.BayObLG27.11.1997
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5 C 266/97 - Klagebefugnis für Ehefrau bei Auszug des Ehemannes; Mietminderung einschließlich Betriebskosten; Umfang der Instandhaltungspflicht des Vermieters bei BadverfliesungLeitsatz: 1. Ist der frühere Ehemann schon vor Jahren aus der Wohnung ausgezogen, ist die in der Wohnung verbliebene Ehefrau hinsichtlich mietrechtlicher Ansprüche allein klagebefugt. 2. Die Minderung ist an der Miete einschließlich der Betriebskosten zu berechnen. 3. Der Vermieter erfüllt seine Instandhaltungspflicht nicht dadurch, daß er nach Sanierungsarbeiten nur eine Wand des Bades andersfarbig neu verfliest.AG Neukölln26.11.1997
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5 K 4667/93 - Wismut-GmbH; Vermögenszuordnung; Grundstückszuordnung; kommunale Selbstverwaltungsaufgaben; betriebsnotwendige Einrichtungen; betriebsnotwendige Grundstücke; betriebsnotwendige Gebäude; Betriebsnotwendigkeit; Erlösauskehr; SurrogatLeitsatz: 1. Die Ansprüche der Wismut-GmbH auf Zuordnung des Eigentums an Grundstücken gemäß Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz gehen den Regelungen über die Zuordnung von volkseigenem Vermögen nach dem Treuhandgesetz vor. 2. Die Zuordnung von Eigentum an die Wismut-GmbH nach Art. 6 § 1 Wismut Gesetz scheidet jedoch aus, wenn der Vermögenswert gem. Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 S. 7 Einigungsvertrag dem Zentralstaat, den Ländern oder Gemeinden zurückzuübertragen ist. 3. Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung von kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden, sind auf Antrag den Kommunen zu übertragen, auch wenn sie gem. Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz auf die Wismut-GmbH übergegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern es sich um betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude handelt (Art. 6 § 1 a Wismut-Gesetz). 4. Ein Anspruch der Wismut-GmbH auf Erlösauskehr bei Veräußerung des Vermögenswertes (Art. 6 § 1 Abs. 2 Wismut Gesetz i. V. m. § 8 Vermögenszuordnungsgesetz) ist als Surrogat für den untergegangenen "Zuordnungsanspruch" in entsprechender Anwendung des § 2 Vermögenszuordnungsgesetz ebenfalls durch Bescheid festzustellen.VG Chemnitz26.11.1997