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Urteil Einschränkungen für Kündigungen im „Geschützten Marktsegment“


Schlagworte

Einschränkungen für Kündigungen im „Geschützten Marktsegment“

Leitsätze

1. Zu den Anforderungen an die Kündigung eines Mieters im „Geschützten Marktsegment“.

2. Die Verpflichtung zur Durchführung eines sozialrechtlichen Abhilfeverfahrens (Mitteilung von Mietrückständen an das Bezirksamt oder an freie Träger) vor Ausspruch einer Kündigung gilt nicht nur für fristlose, sondern auch für fristgerechte Kündigungen.

3. Wird der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung im Mietvertrag durch eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel erschwert, und reicht der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung nicht aus, ist dem Vermieter auch der wirksame Ausspruch einer auf denselben Kündigungsgrund gestützten außerordentlichen Kündigung verwehrt, selbst wenn er sich im Mietvertrag das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorbehalten hat.

(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)

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