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Urteil Wohnung als Geschäftsadresse genutzt
Schlagworte
Wohnung als Geschäftsadresse genutzt; gewerbliche Wohnungsnutzung
Leitsätze
1. Hat der Mieter mit Wissen des Vorvermieters seine Wohnung längere Zeit (hier: mehr als zwei Jahre) als Geschäftsadresse genutzt, ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter wirksam, wenn der Mieter zeitnah eine Änderung seiner Geschäftsadresse beurkunden lässt und die äußerlichen Hinweise vom Briefkasten entfernt.
2. Eine per eMail erklärte Kündigung wahrt nicht die Schriftform.
(Leitsätze der Redaktion)
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