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Urteil Wiederaufgreifen des Verfahrens


Schlagworte

Wiederaufgreifen des Verfahrens; neue Beweismittel; gerichtliche Ermittlungspflicht; Aufklärung; Beweisantrag; Beweisanregung

Leitsatz

Stützt sich der Adressat eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zur Begründung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf das Vorliegen neuer Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, kann er als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht geltend machen, dass das Verwaltungsgericht Ermittlungen unterlassen hat, die dem Auffinden weiterer Beweismittel dienen sollen.

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