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Urteil Vertretung bei Einigung über Eigentumsübergang, Formerfordernisse


Schlagworte

Vertretung bei Einigung über Eigentumsübergang, Formerfordernisse

Leitsatz

Die nur öffentlich beglaubigte Erklärung einer Person, die sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber bei der Einigung über den Eigentumsübergang vertritt, genügt den Formerfordernissen des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.

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