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Urteil Versammlungsfreiheit auf Privateigentum
Schlagworte
Versammlungsfreiheit auf Privateigentum
Leitsatz
Ein der Öffentlichkeit allgemein geöffnetes und zugängliches Straßen- und Wegenetz auf dem Gelände eines in Privatrechtsform betriebenen Unternehmens der öffentlichen Hand ist auch dann vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erfasst, wenn es nicht einer zum Verweilen und Flanieren einladenden Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern eher einem Gewerbegebiet gleichgestellt werden kann.
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