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Urteil Unwirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Schlagworte
Unwirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Begleichung der Rückstände innerhalb der Schonfrist; JobCenter; Geld muss man nicht immer haben
Leitsatz
Der bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs geltende Grundsatz „Geld hat man zu haben" gilt nicht ausnahmslos. Zudem kann auch eine nur unvollständige Tilgung des Mietrückstands in der Schonfrist zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung führen.
(Leitsatz der Redaktion)
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