Urteil Unternehmensrestitution, Unternehmensreste, Unternehmenstrümmer, Grundstück, Veräußerung, Erlösauskehr
Schlagworte
Unternehmensrestitution, Unternehmensreste, Unternehmenstrümmer, Grundstück, Veräußerung, Erlösauskehr
Leitsatz
1. § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet die Behörde, die Höhe des Ausgleichsbetrags für die Gläubigervorrangverbindlichkeiten mit dem konkreten Zahlbetrag zu bestimmen. Sie ist nicht befugt, den Ausgleichsbetrag in Form einer Quote an einem der Höhe nach nicht bestimmten Erlös festzusetzen.
2. Die Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG ist nicht entsprechend auf den Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des Veräußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG anwendbar.
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