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Urteil Ungerechtfertigte Bereicherung durch vom Mieter durchgeführte, nicht geschuldete Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Ungerechtfertigte Bereicherung durch vom Mieter durchgeführte, nicht geschuldete Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Ein Ersatzanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen besteht nur dann, wenn der vom Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
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