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Urteil Stromnetzbetreiber, Anlagebegriff „Solarkraftwerk“, Gesamtheit der Photovoltaikmodule


Schlagworte

Stromnetzbetreiber, Anlagebegriff „Solarkraftwerk“, Gesamtheit der Photovoltaikmodule

Leitsätze

a) Für den § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden - weiten - Anlagebegriff, unter dem die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen ist, ist maßgeblich, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 23, 32 ff., 40).

b) Nicht das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte Photovoltaikmodul ist als eine (eigene) Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, sondern erst die Gesamtheit der Module bildet die Anlage „Solarkraftwerk“.

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