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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung, Maßnahme einer deutschen Stelle, Kinder von Hoheneck, Verbleib des Kindes bei der inhaftierten Mutter, Kinderheim


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung, Maßnahme einer deutschen Stelle, Kinder von Hoheneck, Verbleib des Kindes bei der inhaftierten Mutter, Kinderheim

Leitsatz

Die im Frauengefängnis Hoheneck mit ihren - aufgrund von Verurteilungen durch sowjetische Militärtribunale - inhaftierten Müttern untergebrachten Kinder unterlagen ab Februar 1950 der Verfügungsmacht deutscher Stellen. Sie sind sowohl wegen des Aufenthalts im Gefängnis als auch wegen Heimaufenthalten nach Trennung von den in Haft verbliebenen Müttern zu rehabilitieren.

(Leitsatz der Redaktion)

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