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Urteil Sperrmüll im Keller steht Rückgabe nicht entgegen


Schlagworte

Sperrmüll im Keller steht Rückgabe nicht entgegen

Leitsatz

1. Nach beendetem Mietvertrag umfasst die Rückgabepflicht des Mieters neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen.

2. Zur Kostentragungspflicht bei verzögerter Klagerücknahme einer zunächst zulässigen und begründeten Klage.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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