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Urteil Schriftformheilungsklausel, Frist für außerordentliche Kündigung


Schlagworte

Schriftformheilungsklausel, Frist für außerordentliche Kündigung

Leitsatz

1. Wird ein langfristiger Gewerberaummietvertrag, bei dem es noch auf keiner Seite eine Rechtsnachfolge durch Erwerb gegeben hat, wesentlich geändert und dabei die Schriftform nicht eingehalten, ist eine auf den Formmangel gestützte Kündigung treuwidrig, sofern die Parteien in dem insoweit schriftlich vorliegenden Gewerberaummietvertrag vereinbart haben, auf Verlangen die Handlungen vorzunehmen und die Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um der gesetzlichen Schriftform Genüge zu tun (Schriftformheilungsklausel); das gilt auch, wenn die Schriftformheilungsklausel durch Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart worden ist.

2. Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb angemessener Frist ausgeübt werden.

(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)

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