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Urteil Schonfristzahlung nicht bei ordentlicher Kündigung
Schlagworte
Schonfristzahlung nicht bei ordentlicher Kündigung
Leitsatz
Die Regelung zur Heilungswirkung durch Schonfristzahlung bei außerordentlich fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB) findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (Festhalten an BGH - VIII ZR 107/12 -, GE 2012, 1629).
(Leitsatz der Redaktion)
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