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Urteil Roter Farbanstrich in zum Barbetrieb gemieteten Räumen keine Pflichtverletzung des Mieters, grell bunte Farben, Schönheitsreparaturen, Renovierung, Farbwahlklausel
Schlagworte
Roter Farbanstrich in zum Barbetrieb gemieteten Räumen keine Pflichtverletzung des Mieters, grell bunte Farben, Schönheitsreparaturen, Renovierung, Farbwahlklausel
Leitsatz
Ohne besondere Regelung im Mietvertrag steht es dem Mieter frei, in den zum Betrieb einer Bar angemieteten Räumen einzelne Wände mit einem roten Farbanstrich zu versehen.
(Leitsatz der Redaktion)
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