Urteil Rehabilitierung, sachfremde Zwecke, Sonderheim Werftpfuhl (Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie)
Schlagworte
Rehabilitierung, sachfremde Zwecke, Sonderheim Werftpfuhl (Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie)
Leitsätze
1. Eine Heimunterbringung diente einem sachfremden Zweck, wenn sie nicht am Kindeswohl ausgerichtet war. Das ist der Fall, wenn die Unterbringung Abschiebecharakter hatte und trotz der sich aufdrängenden kontraproduktiven Folgen erfolgte.
2. „Abnormale“ Verhaltensweisen, die eine Einweisung in das Kombinat der Sonderheime oder eine „Schwererziehbarkeit“ belegen würden, liegen nicht vor, wenn der Betroffene eine schulfeindliche Einstellung zeigte, im Unterricht nicht mitarbeitete, seine Leistungen unter dem Durchschnitt waren und er ca. 15 Mal aus einem anderen Heim entwichen war.
(Leitsätze der Redaktion)
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