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Urteil Rechtsnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG
Schlagworte
Rechtsnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG; Erbansprüche gegen Jewish Claims
Leitsatz
Der Rechtsnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG (Conference on Jewish Material Claims) ist nicht Erbe nach BGB, hat vielmehr die Rechtsstellung aufgrund gesetzlicher Anordnung erhalten. Gegen ihn können daher erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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