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Urteil Räumungsverfügung gegen Untermieter nach § 940a Abs. 2 ZPO
Schlagworte
Räumungsverfügung gegen Untermieter nach § 940a Abs. 2 ZPO; Räumungsanspruch gegen Untermieter nach § 546 Abs. 2 BGB
Leitsatz
Der Vermieter kann vom Untermieter gemäß § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren nur die Räumung und Herausgabe derjenigen Räume und Flächen verlangen, die dem Untermieter tatsächlich zum Gebrauch überlassen worden sind. Das setzt wie bei § 546 Abs. 2 BGB Allein- oder Eigenbesitz, zumindest aber Mitbesitz oder mittelbaren Besitz voraus.
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